Seite 5 von 6 ErsteErste 123456 LetzteLetzte
Ergebnis 61 bis 75 von 106

Thema: Hat unser Drehleitermaschinist sich Strafbar gemacht?

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Moin moin,

    meines Wissens darf der Anhänger sogar 3,5 t wiegen. Zumindest war das beim alten Dreier so. Dort durfte man Gespanne bis 12 t fahren, solang die Zugmaschine nicht schwerer als 7,5 t ist.

  2. #2
    Registriert seit
    15.04.2002
    Beiträge
    331
    Servus!

    @ Mr. Blaulicht

    Das gibts beim neuen FE-Recht nicht mehr, ausser du lässt den alten grauen oder rosa FS in den neuen EU-FS umschreiben (Besitzstandwahrung). Der alte Dreier entspricht dem neuen C1E.
    Der alte Zweier dem neuen CE.

    PeterOs Aber auch nur wenn dieser Anhänger mehr als 750 kg wiegt. Weiterhin darf man ohne E einen Anhänger fahren, dessen Gesamtgewicht die Zuladung des Zugfahrzeuges nicht überschreitet....
    Erster Satz vollkommen richtig, zweiter Satz stimmt nicht!

    Beim neuen C darf der Anhänger nicht mehr als 750 kg zG (zul. Gesamtmasse, füher zul Geamtgewicht zgG) wiegen. Wiegt er mehr, ist CE erforderlich. C1 ist genau gleich, nur darf das Zugfzg nicht mehr als 7,5 t zG wiegen.

    Du verwechselst das mit der Klasse B. Da gibt es diese Ausnahmeregel.

    Klasse B:

    Kfz bis 3,5 t zG und Anhänger bis 750 kg zG oder die zul. Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten und die Kombination (PKW+Anhänger) darf insgesamt nicht mehr als 3,5 t wiegen.

    Für alle anderen Kombinationen ist BE bzw die entsprechende größere FE-Klasse erforderlich.

    Dies gilt für jene, die die FE neu erwerben.

    Tauscht man den "alten" FS gegen den "neuen" um, darf man weiterhin das fahren wie mit dem "alten" (Besitzstandwahrung).
    Das steht dann auf der Rückseite des EU-FS.

    Gruß telemanne!

  3. #3
    Christian Gast
    Hallo,

    wie kann es denn sein das alle C/CE - Maschinisten auf dem ersten Fahrzeug sitzen ? Bei uns wird imm ganz kurz abgesprochen wer welches Auto fährt. Bei Wohnungsbrand fährt die Leiter zusammen mit dem TLF raus, d.h. der zweite CE Maschinist, der ankommt ist grundsätzlich erstmal Fahrer der DL.
    Dabei ist es erstmal unerheblich ob er DL-MA ist, wenn natürlich ein DL-MA gleichzeitig da ist übernimmt er die DL. So ist aber sichergestellt das die DL immer mitkommt. Nach Lage entscheidet unsrere Hausbesatzung (beide CE, DL-MA, BM bzw. Zf) wer welches Auto fährt.

    Ich stand schon mal selber vor einem ähnlichen Problem. Gemeldet war ein einfacher Mülltonnenbrand, bin auf dem Weg zum GH an der ESt vorbeigekommen. Flammen schlugen schon an der Hauswand hoch, geöffnete Fenster waren zu sehen. Am Gerätehaus angekommen, keine Socke da (es war Kirmes dort bunter Abend) also umgezogen TLF startklar gemacht sprich Ladung ab, Motor an, Luft aufgepumpt , FMS gedrückt, dann nach hinten PA geschultert , noch immer keiner zu sehen. Also PA wieder ab, LSt angefunkt mit Bitte um Alarmstufenerhöhung.

    Weitere Minuten vergingen in denen keiner kam, dann habe ich das TLF wieder aus gemacht und bin alleine mit dem LF 8 leicht zu Einsatzstelle gefahren. Unterwegs habe ich dann nochmal der LST bescheid gesagt und die haben eine weitere Schleife hinzualarmiert. Dieses Gefühl ist ganz schön beschissen.

    Ich würde es trotzdem nicht riskieren, ein Auto zu bewegen für das isch keinen FS habe (Notstand hin oder her, Sonderrechte hin oder her) Bei einem absoluten Fall von Menschenleben in Gefahr würde ich das tun - ich bin schon 7.5 Tonner gefahren, alles kein Problem und viel größer ist unser TLF auch nicht. Aber ich kann das nicht pauschal sagen, ich würde das für mich von Fall zu Fall entscheiden.

  4. #4
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    229
    @Mr.Blaulicht:

    Stimmt so nicht ganz. Mit dem C1E dürfen Gespanne bis zu 12t gefahren werden, bei der alten Klasse 3 darfst Du bis 18,75 t fahren (LKW 7,5 t plus Anhänger, der bei durchgehender Bremsanlage das 1,5fache Gewicht des LKW haben darf)
    Andreas

  5. #5
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Das muss dann aber schon eine ältere Klasse Drei sein. Durch Umschreiben auf den neuen EU-Führerschein darf nämlich die Befugnis zum Führen von Fahrzeugen nicht eingeschränkt werden.

  6. #6
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    229
    Was heißt ältere Klasse 3. Gemeint ist die ganz normale Klasse 3, die vor der Einführung der neuen FS-Klassen ausgestellt wurde. Aus diesem Grund haben auch umgeschriebene Führerscheine in Spalte 12 beim C1E eine entprechende Eintragung, damit es eben keine Einschränkung gibt.
    Andreas

  7. #7
    Aircell Gast
    in der Aktuellen Ausgabe des Feuerwehr-Magazins gibts einen interessanten Artikel auf den seiten 54 und 55 der lautet: "Alarmfahrt ohne Führerschein"

    ist vielleicht hilfreich/lesenwert und passt zum Thema :-)


    (FeuerwehrMagazin 02/04)


    ich zitiere einen Teil in dem es um ein LF8 geht, also auch was großes ;-): "Ebenso wäre es auch einem Feuerwehrmann mit Klasse C erlaubt, der zur Zeit Fahrverbot hat." S. 54 unten rechts

  8. #8
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    773
    hast du die einschränkungen dazu auch gelesen?

    vor allem die geschichte mit den leuten die im ersten Fz rausfuhren und das zweite fahren hätten dürfen wird dann den herrn staatsanwalt interessieren...
    ...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...

  9. #9
    Aircell Gast
    hab ich gelesen aber wenn höchste eile geboten ist kannst du ja schlecht eins der anderen fahrzeugen zurückpfeifen was schonauf halben weg ist.

    aber war ja nur ein hinweis.

    ist die sache eigentlich zur Anezige gekommen?

  10. #10
    Michael.Night Gast

    Beitrag im aktuellsten Feuerwehr-Magazin

    Hallo zusammen !

    Alle an der Diskussion Beteiligten bitte mal das aktuellste Feuerwehr-Magazin lesen, da sind alle aufgeworfenen Frage im Detail behandelt !

    Sollten noch Fragen zum konkreten Einzelfall bestehen, stehe ich gerne zur juristischen Aufarbeitung zur Verfügung !

    Grüße

    Michael

  11. #11
    Christian Gast
    Hallo,

    wir hatten vorgestern unseren Verkehrsunterricht §35 §38 bei einem Beamten der Verkehrspolizei Kleve. Ich habe ihn bezugnehmend auf diesen Beitrag gefragt wie der rechtliche Sachverhalt ist. Folgende Antwort hat er gegeben (...klingt für mich auch plausibel)

    § 35 Sonderrechte war gegeben
    - Feuerwehr
    - hoheitliche Aufgabe
    - dringende Eile geboten
    also soweit ok.

    § 38 Wegerechte war gegeben
    - Blaulicht und Einsatzhorn
    - es galt Menschenleben zu retten
    also soweit auch ok.

    ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
    und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.

    Fahrerlaubnisrechtliche Vorschrift
    - Fahrer muß die geeignete FS-Klasse haben

    Straftatbestände
    - Fahren ohne FS
    - Fahren unter Alkoholeinfluß hier größer 0.5 Promille

    StvZO
    - Fahrzeug muß den technischen Regeln für Fahrzeuge entsprechen
    - Fzg muß verkehrssicher sein
    - Fzg muß angemeldet sein
    - Fzg muß Haftpflicht versichert sein

    Diese ABER-Sachen gelten immer, und werden sehr relevant wenn auf der Alarmfahrt etwas passiert. Ergo hat sich euer DL-MA strafbar gemacht !

    zweites ABER : Solange nichts passiert und ihn keiner anschwärzt ist alles i.O., wenn ihn jemand anschwärzt könnte er sich sofern nichts passiert ist mit einem rechtfertigenden Notstand rausreden , das käme aber sehr auf den Einzelfall an. Wenn ein Unfall passiert kann er sich nicht rausreden, das ist fakt. Er gab noch an das die Folgen beträchtlich sein können wegen evtl Regressforderungen.

  12. #12
    Registriert seit
    21.12.2002
    Beiträge
    3.128
    Zitat Zitat von Christian
    Hallo,
    ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
    und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.
    Hast Du den §74 FEV schon mal gelesen?


    MfG

    Frank

  13. #13
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Moin moin,

    ich meine, mich erinnern zu können, dass ein Gesetz (StrassenverkehrsGESETZ) über einer Verordnung (FahrerlaubnisVERORDNUNG) steht.
    Den § 74 der FeV kann ich mir nur so erklären, dass es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu einer vom Richter ausgesprochenen Ausnahmeregelung kommen kann, die aber bereits im Vorfeld und nicht erst in der Akut-Situation geklärt worden ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #14
    Registriert seit
    21.12.2002
    Beiträge
    3.128
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Den § 74 der FeV kann ich mir nur so erklären, dass es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu einer vom Richter ausgesprochenen Ausnahmeregelung kommen kann, die aber bereits im Vorfeld und nicht erst in der Akut-Situation geklärt worden ist.
    Der Rahmen, in dem diese Ausnahme gilt, ist sehr eng. Der in Frage kommende Fahrer muß auf jeden Fall das Führen des Fahrzeugs beherrschen. Klassisches Beispiel wäre jemand, der beruflich ausreichende Erfahrung mit dem Führen von LKW hat, aber keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, da die LKW außerhalb des Geltungsraums der STVO/FEV eingesetzt werden (=abgeschlossenes Betriebsgelände wie Steinbrüche od. Großbaustellen).
    Irgendeine Fahrerlaubnis _muß_ jedoch vorhanden sein. Gedeckt werden hier nur die falsche FS-Klasse oder ein evtl. Fahrverbot.

    Zwischen dem Entzug der FE als Zeichen der mangelnden Eignung als Fahrzeugführer und einem Fahrverbot als reine Strafmaßnahme ist hier auch zu unterscheiden. Ersterer begibt sich in solch einem Fall auf extrem dünnes Eis, während, bei entsprechender Indikation, die Verbüßung einer Strafe hinter der Erfüllung des dringlichen Einsatzes zurücktritt.


    MfG

    Frank

  15. #15
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264
    OK, wann haben Eure Kommandanten, KBR, KBI nochmal genau Jura studiert und im strafrechtlichen bereich gearbeitet?

    Also mit solchen Aussagen, auch wenns von (mal angenommen und vorausgesetzt) gut ausgebildeten Führungskräften kommt, die ham das ja auch wahrscheinlich höchstens mal irgendwo gehört und leider gibt es auch auf Fortbildungen u.a. viele Falsche Gerüchte und Aussagen, die evtl. ders erzählt hat auch nur mal irgendwo gehört hat.

    Also, solang sie nix schriftliches von nem Ministerium oder ein hoch- oder höchstrichterliches Urteil (und nicht irgendwie AG Hintermmondhausen, des kann das AG bei mir daheim nämlich mal ohne mit der Wimper zu zucken ganz anders entscheiden) haben, würde ich auf solche Aussagen einfach mal gar nix geben, das ist viel zu waage.


    Zum Fall selber:

    Der Fahrer selber hat sich sicher strafbar gemacht, um beurteilen zu können, ob rechtfertigender Notstand vorlag, fehlen allerdings viele Details: Hierz gehört, das vorliegende Meldebild bzw. die Lagemeldung, denn danach muss der Fahrer abwägen, ob das brechen des Rechtes notwendig ist. Warten bis die Lage eindeutig erkundet ist und gesagt werden kann, ob die DL wirklich dringend gebraucht wird, ist meines erachtens nicht zumutbar.

    Dann muss geklärt werden, nachdem der Verfasser schreibt, dass in letzter Zeit öfter die Maschinisten fehlen, ob nicht auch ein Organisationsverschulden vorlag, denn war den Insassen (und hier besonders dem GF und dem Kommandanten) der vorher ausgerückten Fahrzeuge diese Gefahr bekannt, hätte zumindest ein Mann mit entspr. Führerschein (und ich denke, ob ein einziger Mann mehr oder weniger in den ersten paar Minuten am Einsatz eher da da ist oder nicht, dürfte nicht so schwer ins Gewicht fallen) eben erst mal nicht mitfahren dürfen, damit das ordentliche Führen aller Fahrzeugegewährleistet ist.

    Schließlich ist noch die Frage, ob nicht eines der Fahrzeuge, die schon auf dem Weg zum Einsatz sind und in dem ein entsprechend ausgebildeter Fahrer sitzt noch nahe genug am Feuerwehrhaus ist, damit kein unzumutbarer Zeitnachteil entsteht, wenn dieses mal eben umdreht und schnell nen Fahrer für die Drehleiter umsteigen lässt.


    Also, um ne genaue Antwort zu geben fehlen hier paar Informationen, aber pauschal würde ich trotzdem in Richtung rechtfertigender Notstand tendieren.


    Und noch was: Ich hab in diesem Topic mal gelesen, dass man einen zufällig vorbeikommenden Führerscheininhaber unter der Drohung von unterlassener Hilfeleistung zum Fahren zwingen kann; da wär ich mit nicht so sicher: Denn das ganze muss immer in einem zumutbarem Rahmen geschehen, und ob das Fahren eines Feuerwehrautos womöglich unter Sonderrrechten und an einem weiter entfernten Einsatzort, sodass man da erst mal ne ganze Zeit gebunden ist, noch zumutbar ist, halte ich für zumindest höchst zweifelhaft.

    Grüße

    loxi

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •