Das ist doch eigentlich eindeutig:
Das Land Rheinland-Pfalz wird den Bezugsberechtigten den Aufbau ihrer digitalen Alarmierungsnetze auf Basis des ausgeschriebenen Rahmenvertrags empfehlen und hierzu ggf. auch einen gewissen finanziellen Anreiz bieten. Es besteht jedoch keine Abrufverpflichtung und dementsprechend auch kein Anspruch des Auftragnehmers, dass ein Abruf durch die Bezugsberechtigten aus diesem Rahmenvertrag auch tatsächlich erfolgt. Eine Verpflichtung entsteht erst mit dem Einzelabruf von Bezugsberechtigten.
Wer hinterher meint, es trotzdem anders machen zu wollen, machts halt.