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Zitat von
Andi-Hamburg
Wenn Du das sagst glaube ich Dir das gerne, kann eben nur sagen wie ich es erlebt habe. Einige TÜV Prüfer waren auch ner Meinung das ich das RWS trotz §53a einzutragen habe, habe aber allen das Gegenteil bewiesen und bin immer gut damit gefahren. Aber wenn Du es besser weisst, dann verlink doch bitte entsprechenden Gesetzestext.
Gruß Andi
Hier zb.
Zitat:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO
Bedingungen:
2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).
Auflagen:
2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
*AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8