Straftat nach §203 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB. Eine BOS Sprechfunkausbildung ist dabei zu Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erforderlich, die Tätigkeit in diesem Bereich ist bereits hinreichend.
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also, das gilt dann auch für den Fall das es keine getrennten Schlüssel gibt...... wir können das hier noch Stunden bis ins kleinste Fitzelchen toterörtern...... führt eh zu nix.
Sehe da keine Netzbetreiber mut Nachteil.