Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
@Duffy 73,
auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
---
Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
Auch mit denen ist es verboten.
kein Thema...
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Scanner sind sowieso aussen vor.
und genau DAS möchte ich wissen, wo das steht.
Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
[/B]
Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Grisuchris
Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
da steht aber nichts davon, welche Geräte verwendet werden dürfen und welche nicht (BMPT-Zulassung vorausgesetzt).
Ich will ja auch nicht diskutieren ob das zulässig ist oder nicht, sondern einfach nur wissen, wo es schwarz auf weiß steht.
Komisch übrigens, dass man für eine normale Frage hier angemacht wird...
Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
Aber welche Nachrichten jetzt genau für den Betreiber der Funkanlage bestimmt sind, das ist wohl nirgendwo genauer gerregelt.
mfg Christoph