Ist es erlaubt bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen entgegengesetzt in eine Einbahnstraße zu fahren um dadurch erheblich an Zeit zu Sparen???
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Ist es erlaubt bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen entgegengesetzt in eine Einbahnstraße zu fahren um dadurch erheblich an Zeit zu Sparen???
"Kommt drauf an."
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass dies erlaubt ist.
Kommt an auf was?
Zum einen geht es um die Frage, ob man entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße einfahren darf.
Ja, das darf man, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und man die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.
Das steht im § 35 der StVO, dazu benötigt es nicht einmal das Sondersignal.
Zum anderen wird die Frage interessant, ob man andere Verkehrsteilnehmer, die die Straße ggf. in korrekter Richtung befahren, zum Platzmachen zwingen kann. Dazu braucht es das Sondersignal, welches man verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das steht im § 38 der StVO.
Sprich: Wenn die Voraussetzungen für Sondersignale vorliegen, wird man auch die Einbahnstraße dergestalt befahren dürfen (und dabei auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung achten).
Also Ölspur ok,
aber das Auslösen einer Brandmeldeanlage muss zwingend immer als Ernstfall gewertet werden! => Sondersignal
Wir sagen, trotzdem. Wenn BMA, machen wir das auch nicht weil das zu 99,8% eh immer FA ist.
Und wenn die Zeit vom Berufsverkehr ist, fahre ich selber auch nicht dort rein.
Es gibt immer Leute, die gleich gar nicht wissen was los ist und dann stehste halt dort.
Aber Nachts, ist dann das eh was anderes....
... und dazu braucht es überhaupt auch den Platz, damit entgegenkommende Fahrzeuge ausweichen könnten...
Im Grunde gibt es 2 Arten von Einbahnstraßen:
1. Von vornherein geplante: sind nicht unbedingt vielbefahren, bieten jedoch wenig bis gar keine Ausweichmöglichkeiten.
2. Später umgewidmete Straßen: bieten oftmals mehr Platz (da ehemals zweispurig), sind jedoch auch oft halb als Parkflächen gestaltet, oder halb bepflanzt...
Außerdem hat die Umwidmung oft eine gewollte Verkehrslenkung zum Hintergrund, weshalb diese Straßen regelmäßig vielbefahren sein werden.
Die hier gestellte Frage kann man nur mit "Kommt drauf an" beantworten. Da muss jeder für seine Fahrtstrecken vor Ort entscheiden:
Wie sieht die Einbahnstraße aus (Länge, Einsehbarkeit)?
Ist der Platz überhaupt da?
Bringt es überhaupt etwas (Zeitfaktor), oder ist es nur einer von mehreren gleich schnellen Wegen?
Wieviel bringt es?
Ab welchem Zeitfaktor nimmt man in Kauf, durch das Falschbefahren der Einbahnstraße andere Verkehrsteilnehmer in Gefahrensituationen zu bringen (wer rechnet damit, das jemand aus einer Einbahnstraßeneinfahrt hinaus gefahren kommt - egal ob mit Sondersignal oder ohne; oder schwer einsehbare Kurven)?
Ist sie überhaupt LKW-tauglich?
Wenn in einer Einbahnstraße einer steht, stehen alle, unabhängig von Fahrtrichtung, Sonderrechten, Sondersignal, Fahrzeuggröße...
Sich bei Einbahnstraßen nur auf den §35 verlassen, würde ich nie! Dafür ist es bei Einbahnstraßen zu wahrscheinlich und zu vorhersehbar, das andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.
Natürlich darfst du das, aber nur bei Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das heißt du hast eine Sorgfaltspflicht. Man braucht also auch gesunden Menschenverstand und muss von Situation zu Situation abwägen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden - welche Gefahr besteht an der Einsatzstelle, welche Gefahr besteht bei meiner Einsatzfahrt?
Jedoch zerbrechen sich bei dieser Frage auch Experten von Fall zu Fall immer wieder die Köpfe - nämlich immer dann, wenn etwas passiert ist. Und da kann man mit Gewissheit sagen: Da bist du ganz schnell der Verlierer, egal, wie du gehandelt hast. Ich war zu Vorträgen zu diesem Thema und dort habe ich Fallbeispiele gehört, die doch sehr beunruhigend waren und bei denen zumindest auf den ersten Blick nicht im Sinne der Hilfsorganisationen entschieden wurde. Da ist die Gesetzeslage einfach zu schwammig und man kann und wird dir manchmal immer einen Strick drehen können.
Ich glaube mich zu erinnern, dass zu den bereits erwähnten Vorträgen auch angesprochen wurde, wer im Falle eines Unfalles nun die Schuld trägt - der Maschinist oder der Einheitsführer? Oder beide? Kann mir die Frage jemand beantworten?
MfG
Max
Ich denke, hier gilt die GmvV.
Sicher darf man in Einbahnstraßen einfahren und andere zum platzmachen auffordern, aber was bringt es mir, wenn diese dieser Aufforderung nicht oder nur sehr langsam (rückwährtsfahren..) nachkommen können?
natürlich darfst du das, macht aber wie gesagt nur sinn wenn die straße frei ist,
genauso kannst du falsch herrum in den kreisverkehr fahren um die letzte ausfahrt, jetzt dann die 1. zunehmen. aber bitte nur unter sicht wenn alles frei ist
kannst auch links an verkehrsinseln vorbeifahren
Ja du darfst in Einbahnstarßen ingegen der Fahrtrichtung einfahren. Allerdings sollte da kaum/kein Verkehr sein, sonst kommst du plötzlich garnicht mehr durch.
Solange nix passiert, ist das OK. Aber wenn du ein Bumms machst, hilft Dir nicht das Argument, ich war doch mit Sonderrechten unterwegs. Denn selbst wenn Du mit Sonderrechten unterwegs bist, hast Du dich an den Verkehrsregeln zu halten, und musst mit Fehlern anderer rechnen.
Bist Du mit Sonderrechten unterwegs, bedeutet dass nicht gleich das Du auf nix Rücksicht nehmen brauchst.
Nein nicht ganz richtig:
Die Frage lautete "darf man...." und die kann man nur mit JA beantworten (§35 STVO). Dürfen darf man es, ob es Sinn macht etc. hängt immer von den Umständen ab.
Allerdings sollte jeder, der sich mit sowas befasst und solch eine Frage stellt, eigentlich eine Sonderrechtsunterweisung oder Maschinisten-/Fahrerausbildung haben und damit auch den §35 kennen und wissen daß man sowas (und auch andere verstöße gegen die STVO) darf.
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Der § 35 StVO regelt ziemlich genau, was erlaubt ist und wann es erlaubt ist.
Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist. Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
Gruß, Mr. Blaulicht
Naja.
Mööp, das steht erst im §38.Zitat:
Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist.
Für die Sonderrechte ist die Schwelle niedriger, da muss es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein.
Wenn ich z. B. einen brennenden Container mit der Seilwinde des Rüstwagens umkippen will und das Fahrzeug zum Instellungbringen entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße einfahren muss, ist das meiner Meinung nach gerechtfertigt.
Insofern hat robbyköln schon Recht, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Wegerechtes" nach §38 vorliegen (s. Ursprungsfrage), liegen eigentlich immer auch die für die Sonderrechte nach §35 vor. Dann kommt nur noch die Einschränkung aus §35 (8)
Ich bezweifele aber, dass die Voraussetzungen immer vorliegen, wenn in Deutschland mit Musik gefahren wird. ;)
Naja, der erforderliche Nutzen scheint recht niedrig angesetzt zu sein:Zitat:
Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
"(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert"
;)
Klar, du hast recht, es war noch früh und die vierte Nacht von neun steckte mir in den Knochen!
Aber: Es muss trotzdem dringend geboten sein. D.h. Andere (weniger "gefährliche") führen nicht zum gleichen Ziel.
Und was lt. §35 StVO für Bau- und Strassenkehrmaschinen gilt, gilt noch lange nicht für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Insofern sollte man "den Nutzen" schon etwas höher ansetzen. Man muss zum Beispiel einer Straßenkehrmaschine keinen Platzu machen.
Gruß, Mr. Blaulicht
Einem Feuerwehrfahrzeug auch nicht... Es geht hier ja nur um §35...
Nein, es geht in der Fragestellung ausdrücklich um § 35 und § 38 ("bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen")
Gruß, Mr. Blaulicht
In diesem Fall dürfen alle Einsatzfahrzeuge die Einbahnstraße entgegengesetzt der Fahrtrichtung benutzen!
Wieso gilt das, was für Kehrmaschinen und Müllwagen gilt, nicht auch für FW und RD? Der §35 sagt ausdrücklich "...wenn es dringend geboten ist..." (FW,Polizei etc.) bzw. "...wenn es der Einsatz erfordert..." (Baumaschinen, Müllwagen etc.). Im Prinzip ist das beides das selbe.
Das FW-fzg. darf genausowenig auf der Heimfahrt zur Wache gegen die STVO verstoßen wie der Müllwagen der eine Leerfahrt hat.
Ich meinte damit, dass eine Drehleiter nicht durch eine enge Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung fahren darf, wenn nebenan eine Strasse in die richtige Richtung verläuft und der Zeitvorteil nur marginal wäre.
Bei der Straßenkehrmaschine sieht das anders aus, wenn nur auf diesem Weg die Reinigung der Straße möglich ist.
Es muss halt dringend für die Erfüllung der Aufgaben geboten sein, dass heißt: Der Nutzen muss höher als das Risiko sein.
Gruß, Mr. Blaulicht