privat - Gelbe Rundumleuchte zur Absicherung VU auf Autobahn erlaubt?
Hey Leute!
Da ich beruflich relativ viel auf der Autobahn unterwegs bin und somit auch an den ein oder anderen VU hinkomme wo ich anhalte und mich nach verletzten erkundige bzw natürlich auch auf den RD warte und erste Hilfe leiste frage ich mich schon immer wieder ob es nicht sinnvoll währe mir zur Absicherung der Unfallstelle ein gelbes Rundumlicht aufs Dach zu packen da man dieses ja erheblich besser zur Kenntnis nimmt als den normalen Warnblinker und das aufgestellte Warndreieck.
Mich würde dazu natürlich die Rechtslage interessieren! Darf ich das Teil zur Absicherung auf mein Dach packen und anschalten wenn mein Fahrzeug steht?
Thx schon mal für eure Antworten!
ps. BITTE keine Streitereien wegen irgendwelchen §§! Diskussion ok aber wenn es so anfängt wie bei bestimmten SoSi-Threads lasse ich hier zumachen!
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Oder Du nimmst diesen Eumel hier. Für 40,98 € beim großen C.
Das Ding dreht sich allerdings nicht, sondern blinkt nur in eine Richtung.
Oftmals wird es auch spöttelnd (aber vollkommen zu recht) als "Teelicht" bezeichnet.
Allerdings ist es nach § 53a StVZO als Warnleuchte bei stehenden Fahrzeugen zugelassen.
EDIT: Ich selbst habe eine Movia D von Hänsch in gelb. Hat zwar keine Zulassung nach § 53a StVZO als Warnleuchte bei stehenden Fahrzeugen, dafür aber eine richtige als Kennleuchte und macht richtig hell. Da diese Leuchte aber als Kennleuchte bei häufiger Benutzung (z.B. Polizei) mit Magnethaftung bis 250 km/h ausgelegt ist, gehen die Listenpreise allerdings bei rund 270,- Euro los. Bei gebrauchten Geräten ist Vorsicht agebracht hinsichtlich Laufleistung der Blitzröhre, des Steuergerätes etc. Abgeraten werden kann vom asiatischen "QC-passed" Schrott ohne jede Zulassung.
roten Magnesiumfackel...?
Hallo,
Frage zu den roten Magnesiumfackel:
1. wie lang leuchten diese?
2. was passiert mit dem Asphalt darunter?
Danke im vorraus.
Grüße J.
PS. im Hochsommer und Waldgebiet wohl auch etwas ungeeignet...;-))
Gelbes Blinklicht an Privat-PKW erlaubt
Hallo !
Um nun etwas Licht in das Dunkle zubekommen, hier nun die wichtigsten Gesetze die zu diesem Thema zubeachten sind, wer vorehat sich für sein PKW eine geleb Rundumleuchte anzuschaffen, um an Unfall oder Gefahrenstellen besser erkannt zuwerden, biten Rundumleuchten doch ein Stück weit mehr Sicherheit.
Zunächst einmal grundlegendes zu gelben Rundumleuchten steht im §38 Abs.3 StVO, Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Hier wird zunächst nur die Zulässige Verwendung beschrieben, davon unberührt bleiben die Zulassungsvorschriften gemäß StVZO ( StraßenVerkehrs-Zulassungs-Ordnung ).
Wer solche Leuchten einsetzen darf, ohne diese nachträglich eintragen zumüssen, steht im §52 Zusätzliche scheinwerfer und Leuchten, Abs.4 lautet:
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Für diejenigen, die sich eine glebe Rundumleuchte zulegen wollen, gilt dann §53a Warndreieck,Warnleuchte,Warnblinkanlage im Abs.3:
Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
D.h. es dürfen nur die dafür vorgesehenen Leuchten eingesetzt werden, z.zt. gibt diese nur von FG-Hänsch aus dem effekta-Programm als Einzelleuchte Typ 06 und Typ Comet sowie als Rückwärtswarnsysteme.
MfG