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Gefahrstoffkennzeichnung bei GW-W
Vielleicht ist es dem einen oder anderen Feuerwehrmenschen hier im Forum ja bekannt, aber ich glaube unter den "Wasserrettern" dürfte es noch relativ unbekannt sein (Zumindest habe ich noch nie einen GW-W mit entsprechender Kennzeichnung gesehen):
Tauchflaschen (Druckluft) gelten als Gefahrstoff, sind sie auf dem Fahrzeug nicht vollständig in eine Tauchausrüstung verbaut (also z.B. Reserveflaschen), müssen sie auf dem Fahrzeug gekennzeichnet werden (Gefahrstoffklasse 2).
Ist zusätzlich Sauerstoff auf dem Fahrzeug (was ja zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall durchaus sinn macht), und ist dieser nicht Teil eines Notfallkoffers o.ä., muß dieser auch gekennzeichnet werden (Gefahrstoffklasse 2 + 5.1).
Allerdings macht eine Kennzeichnung des Sauerstoffs auch Sinn, wenn es sich dabei um Notfallkoffer handelt, denn woher soll die Feuerwehr bei einem Unfall sonst wissen, das sie Funkenflug vermeiden sollte, wenn nur der Klasse 2 Zettel auf dem Auto klebt?
Was sagt Ihr dazu? Wurde darüber bei Euch schon mal gesprochen, oder war das bisher (wie bei uns bis vor Kurzem auch) vollkommen unbekannt?
Gefahrgutkennzeichnung am GW-W
Hi,
zuerst einmal ist eine Tauchflasche im Sinne des ADR Gefahrgut! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 so aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2
Das ADR sieht aber eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…
Muss man nun auf meine private Tauchflasche oder mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben? Im Sinne des ADR: NEIN!
Literaturverweis: • ADR Handbuch 2003- Europäische Gefahrguttransportvorschriften; Stolz, Trybus, Twaroch; Porter Press Wien; ISBN 3-9500558-6-X
Gruss Tele......
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guckst du hier
und 2 flaschen reichen dann kommt der rd