SMS-Alarmierung RECHTLICH
Hallo Leute!
Hier im Forum gibt es ja so allerhand technische Details zur Umsetzung einer SMS-Alarmierung.
Aber wie ist das ganze rechtlich?
Dürfen Feuerwehren sowas offiziell einsetzen (Scanner am Computer, Daten dekodieren - SMS schicken)?
Wessen Zustimmung braucht man für so etwas?
Gruß
pocfreak
SMS-Alarmierung rechtlich?
Ich will das jetzt schon ein bisschen genauer wissen. Dass SMS-Alarmierung nicht als primäre Alarmierungsart zugelassen ist, steht ja zweifelsohne fest. Aber als Ergänzung sehe ich da keine Probleme. Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht. Genauso ist es mit dem Gebrauch und der Weitergabe der enthaltenen Informationen. Probleme wird es wohl geben, wenn Leute eine SMS für FFW 1 bekommen, obwohl sie nur z.B. FFW 3 angehören oder gar keiner HiOrg!
Im Telekommunikationsgesetz konnte ich auch nichts finden, das irgendeinen Bestandteil der SMS-Alarmierung verbieten würde.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren!
mfg Christoph
Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Im Telekommunikationsgesetz konnte ich auch nichts finden, das irgendeinen Bestandteil der SMS-Alarmierung verbieten würde.
Nunja, das geht ja auch schlecht. Sowas wurde damals garnicht berücksichtigt. Daher kann da auch nix drin stehen. Wer hat denn damals daran gedacht dass man außer über Melder mal per SMS alarmieren will/kann/möchte...?
Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht.
Der einzige, der mithören darf, ist der KFI, und selbst der darf das nicht mit nem Scanner sondern nur mit nem BOS-Funkgerät.
Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Und dass man mit einem Scanner keinen Feuerwehrfunk hören darf, halte ich spätestens dann, wenn man selber bei der Feuerwehr ist, für ein Gerücht.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren!
mfg Christoph
Dann bist du einem Gerücht aufgesessen. Mit einem Scanner darf auch kein Feuerwehrfunk (BOS Funk) abgehört werden.
Steht im TKG.
mfg
Ebi
ooops, wo ist der Beitrag hin, den ich zietiert habe ?
Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Mit einem Scanner darf auch kein Feuerwehrfunk (BOS Funk) abgehört werden.
Steht im TKG.
Wo bitte steht das genau? Ich find's weder in der BOS-Funkrichtlinie noch im TKG.
Solange das Gerät zugelassen ist (und hier ist nicht die BOS-Zulassung gemeint...), darf ich damit alles empfangen, was für mich bestimmt ist.
Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
Wo bitte steht das genau? Ich find's weder in der BOS-Funkrichtlinie noch im TKG.
@Duffy 73,
auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
---
Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
Auch mit denen ist es verboten.
Scanner sind sowieso aussen vor.
Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
mfg
Ebi
Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
@Duffy 73,
auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
---
Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
Auch mit denen ist es verboten.
kein Thema...
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Scanner sind sowieso aussen vor.
und genau DAS möchte ich wissen, wo das steht.
Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
[/B]
Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Grisuchris
Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
da steht aber nichts davon, welche Geräte verwendet werden dürfen und welche nicht (BMPT-Zulassung vorausgesetzt).
Ich will ja auch nicht diskutieren ob das zulässig ist oder nicht, sondern einfach nur wissen, wo es schwarz auf weiß steht.
Komisch übrigens, dass man für eine normale Frage hier angemacht wird...
Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
---------------------
mfg
Ebi
Aber welche Nachrichten jetzt genau für den Betreiber der Funkanlage bestimmt sind, das ist wohl nirgendwo genauer gerregelt.
mfg Christoph