Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?
Ich habe da mal eine Frage an die Funkamateure und Gesetzeskenner unter euch. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
Ich beabsichtige in naher Zukunft die Prüfung zur Lizenzklasse E im Amateurfunk abzulegen. Bis es soweit ist, möchte ich allerdings schon gerne mal "reinlauschen". Zur Verfügung steht mir ein Wouxun 70cm/2m Dualbander. Dieses Handfunkgerät habe ich mir vor kurzem in einem Anfall von Kauflust zugelegt. *g*
Meine Frage ist nun, ob ich mit diesem Handfunkgerät die Amateurfunkbänder offiziell abhören darf ( vor allem auch mal in der Öffentlichkeit ) oder ob mir als (Nicht)Funkamateur nur der reine Besitz erlaubt ist und schon das einschalten und mithören eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellt.
Soweit mir bekannt ist darf man die Gespräche des Amateurfunk ja grundsätzlich mithören. Es stellt sich eben nur die Frage, ob ich das auch mit meinem Handfunkgerät dürfte, ohne im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein. Was würde passieren, wenn ich z.B. mitten in der Stadt von der Polizei kontrolliert werde und die mein (eingeschaltetes) Handfunkgerät finden?
Gruß
Alexander
Antwort von der Bundesnetzagentur
So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:
Zitat:
Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
Guten Tag Herr xxx,
Bevor Sie das Handfunkgerät benutzen, sollten Sie sich im Internet etwas schlau machen. Für Sie würde das Amateurfunkgesetz (AFuG) und das Telekommunikationsgesetz ( TKG ) gelten. Lesen Sie besonders die § 9 AFuG und § 88. 89, 90, 148, 149 des TKG, damit Sie wissen worauf Sie sich einlassen. Wie Sie schon geschrieben haben ist der Besitz nicht strafbar und das Hören nur bedingt nicht strafbar. Sobald Sie aber auf die Sendetaste kommen, machen Sie sich strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kay-Heiko Struve
Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:
Zitat:
Zitat von §9AFuG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 3 oder
b)
§ 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.
Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.
Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.
Gruß
Alexander