Zitat von knutpotsdam
Unsinn, denn die Fahrzeugart wird nicht verändet, es bleibt ein PKW.
§ 19 (2) STVZO:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Änderung der Fahrzeugart wäre z.B. Einabu von Sitzbänken in ein als geschlossenen Transporter zugelassenes Fahrzeug.
Gefährdung könnte nur auftreten, wenn Billigprodukte ohne Zulassung benutzt werden, weil ggf. Magnet nicht stark genug.
3. ist vollkommen irrelevant für diese Betrachtung.
Fazit: Verwendung eines "zugelassenen" Magetblaulichtes hat nix mit Erlöschen der BE zu tun!!!
(andere Vorschriften bleiben natürlich dadurch unberührt)