also bei uns haben auch schon 14- jährige einen BMD.
Wir brauchen die auch. Alle anderen haben 88S, Q98s, XLS, XLS+
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also bei uns haben auch schon 14- jährige einen BMD.
Wir brauchen die auch. Alle anderen haben 88S, Q98s, XLS, XLS+
Wie soll man dass verstehen? 14-jährige brauchen einen BMD oder ihr braucht die 14-jährigen? Heißt das etwa, dass ihr 14-jährige mit zum Einsatz nehmt? Hoffentlich ist wenigstens die Mithörfunktion gesperrt.Zitat:
Original geschrieben von LF 16/12
also bei uns haben auch schon 14- jährige einen BMD.
Wir brauchen die auch.
Gruß
löschhund
wir brauchen die 14- jährigen weil wir tagsüber mit viel glück gerade mal zwei autos volbekommen (von 7).
ich kann mal einen aus der jugend fragen, ob die mithörfunktion freigeschaltet ist. mit dem versteh ich mich ganz gut
Für mich ist eure Wehr einfach schlicht und einfach nicht einsatzbereit. 14-jährige dürfen und sollten definitiv nicht zum Einsatz - basta.
Gruß
löschhund
Geil... 14-jährige zum Einsatz.... Hab ich ja noch nie gehört... Am besten laden wir gleich noch den Kindergarten mit ein... So zur Brandschutzerziehung.... Sorry aber scheinbar weiß der Wehrführer nicht worauf er sich einlässt. Wahrscheinlich machen die mit 16 auch schon ihren PA-Lehrgang und mit 18 sind sie GrFü... :)
Oder hier erzählt jemand ganz viel schmarn....
wie wird das dann mit der Versicherung geregelt???
Dürfen bei euch dann die 16-jährigen mit dem LF fahren?
wer sagt denn dass die an vorderster front stehen, hä?
die regeln den verkehr mit nem erwachsenen oder baen eine schlauchleitung mit auf
Servus!
Verkehr regeln unter 18? Ist nicht, da Verkehr immer gleichzusetzen mit Gefahrenbereich ist --> In BY Mindestalter für Einsatz im Gefahrenbereich: 18 Jahre.
Ausserdem sind alle Einsätze für Jugendliche unter 16 Jahren NICHT erlaubt.
M. E. gehört sich bei Euch die AAO mal überarbeitet. Wenn ich sieben Autos im Stall habe und (mit Jugendlichen) grad mal zwei rausbringe stimmt irgendwas nicht. Da muss ich erfahrene Leute von ausserhalb in den Einsatz bringen und nicht meine Jugendlichen damit gefährden! Euer Kommandant sollte das aber wissen, deshalb kann ich mir sowas schlecht vorstellen...
Gruß
Alex
Allgemein Verkehr regeln ist für die Feuerwehr schon nicht zulässig. Obwohl es viele machen.
Was sagen eigentlich die Erziehungsberechtigten dazu, dass ihre 14 Jahre alten Kinder zum Einsatz fahren?? Und welche Wehrführung lässt das durchgehen? Normalerweise nimmt man spätestens auf dem F III die geltenden Rechtsvorschriften durch um zu wissen das man so etwas nicht macht. Wenn da nur einem was passiert na dann viel Spaß mit der FUK.
mkG FM6
hmmm...
vielleicht sollte man erst mal die HP von LF 16/12 lesen.
Und sich dann mal den Fuhrpark näher ansehen:
Hersteller: HERPA :-)
---------------------------------------------
Zitat:
Beschreibung der Umweltfeuerwehr
Bei Umweltfeuerwehr des Landkreises Ansbach handelt es sich um die Feuerwehr einer nicht näher bezeichneten , fiktiven , Kleinstadt in Bayern.
Namensgebungen und Ortsangaben sind rein zufällig , sollten Ähnlichkeiten mit real existierenden Ortschaften und Gegenden auftreten , so ist´s eben so .
----------------------------------------------
Wahrscheinlich sind es fiktive 14 jährige...
Zitat:
Original geschrieben von Ebi
hmmm...
vielleicht sollte man erst mal die HP von LF 16/12 lesen.
Und sich dann mal den Fuhrpark näher ansehen:
Hersteller: HERPA :-)
---------------------------------------------
Zitat:
Beschreibung der Umweltfeuerwehr
Bei Umweltfeuerwehr des Landkreises Ansbach handelt es sich um die Feuerwehr einer nicht näher bezeichneten , fiktiven , Kleinstadt in Bayern.
Namensgebungen und Ortsangaben sind rein zufällig , sollten Ähnlichkeiten mit real existierenden Ortschaften und Gegenden auftreten , so ist´s eben so .
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Wahrscheinlich sind es fiktive 14 jährige...
...keine angst, ich meine schon die FF
Ich finde obald er in die aktive Wehr eingetreten ist. Erfahrung kriegt er nur durch Einsätze, und wo steht geschrieben das man ohne Grundausbildung keine Einsätze fahren darf. In der Morgenzeit wenn Personalmangel ist sollte man froh sein um jeden der da ist.
Guten Morgen!
Um die Diskussion zu beenden:
Für Bayern gibt es einen Sonderdruck zum "Einsatz von Feuerwehranwärtern vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Bränden und technischen Hilfeleistungen".
Quelle:Zitat:
Sonderdruck
Einsatz von Feuerwehranwärtern
vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
bei Bränden und technischen Hilfeleistungen
Nach Art. 7 Abs. 2 BayFwG dürfen Feuerwehranwärter vom vollendeten 16.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Einsätzen (Brandeinsätze und techn.
Hilfsdienst) nur zur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone
herangezogen werden (siehe auch § 18 UVV „Feuerwehren”). Feuerwehranwärter
vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen im Rahmen
ihres Feuerwehrdienstes nur zu Ausbildungsveranstaltungen herangezogen
werden.
Ergänzend ist in § 18 der UVV „Feuerwehren” festgelegt, dass bei Feuerwehranwärtern
deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen
sind.
Es bedeutet, dass
– die feuerwehrtechnische Grundausbildung abgeschlossen sein muss
– sie einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen, der die Verantwortung trägt
und die Aufsicht ständig führt, beigegeben werden (Verhältnis immer
1:1) und
– sie vollständige persönliche Schutzausrüstung tragen (§ 12 UVV „Feuerwehren”).
Die Abgrenzung der Gefahrenzone (BayFwG) (nach UVV „Feuerwehren”
Gefahrenbereich) obliegt verantwortlich dem Einsatzleiter. Er hat dabei
zwangsläufig die Unerfahrenheit der Feuerwehranwärter zu berücksichtigen
und die Grundsätze der UVVen besonders sorgfältig zu beachten.
Bei Brandeinsätzen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gefahrenbereich
spätestens am Verteiler beginnt. Dabei ist zu beachten, dass u. U.
einstürzende Gebäudeteile auch einen größeren Bereich („Trümmerschatten”)
erreichen können.
Im technischen Hilfsdienst können folgende Anhaltspunkte zur Abgrenzung
des Gefahrenbereiches dienen:
– Bei Einsätzen auf Verkehrswegen (z. B. durch Großfahrzeuge oder Totalsperrung)
sicher abgesperrte Bereiche außerhalb des eigentlichen Unfall-
und ggf. Gefährdungsbereiches
– Bereiche in denen keine Gefahren entsprechend dem Gefahrenschema
AAAA C EEEE vorhanden sind
Folgende Hilfeleistungen sind dem Gefahrenbereich (der Gefahrenzone) zuzuordnen,
so dass Feuerwehranwärter zwischen vollendetem 16. und 18.
Lebensjahr hierbei nicht eingesetzt werden dürfen:
– Sprungtucheinsätze
– Retten oder Bergen von Personen oder Tieren über Leitern oder durch
Abseilen
– Retten oder Bergen von Personen, Tieren und Sachen aus umschlossenen
Räumen (auch Pkw)
– Absperr- und Sicherungsmaßnahmen auf Verkehrswegen
– Arbeiten mit Schneidgerät, Spreizer, Motorsäge, Trennschleifer u. ä.
– Arbeiten im Bereich austretender brennbarer Flüssigkeiten oder sonstiger
gefährlicher Stoffe und im Bereich radioaktiver Stoffe
– Arbeiten unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und als Rettungstaucher
– Arbeiten im Arbeitsbereich maschineller Zugeinrichtungen (Seilwinden)
In keinem Fall, weder bei Brandeinsätzen noch bei technischen Hilfeleistungen,
sollten Feuerwehranwärter bei Dunkelheit eingesetzt werden,
da hier neben erhöhter Unfallgefahr auch ein niedrigerer Ausbildungseffekt
(keine Übersichtlichkeit) gegeben ist.
Feuerwehranwärter bis einschließlich vollendetem 18. Lebensjahr dürfen auch
nicht beim Sicherheitswachdienst (z. B. Theatersicherheitswachdienst) eingesetzt
werden.
Zu den Folgen eines falschen Einsatzes von Feuerwehranwärtern hat der Bayer.
Gemeindeunfallversicherungsverband folgende Ausführung gemacht:
Werden Jugendliche verbotswidrig im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes in
Gefahrenbereichen eingesetzt und kommen sie dabei zu Schaden, so tritt
zwar der Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband in jedem Falle gemäß
den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung voll mit seinen Leistungen
ein, der Einsatzleiter muss jedoch damit rechnen, dass er in Regress
genommen wird, da ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften wie
er hier vorliegen würde, im allgemeinen den Tatbestand „vorsätzlich oder grob
fahrlässig” – wie im Sozialgesetzbuch (SGB) für die Haftung des Unternehmers
vorausgesetzt – erfüllt. Die „privatrechtliche Haftung bleibt unberührt.”
Sonderdruck: Einsatz von Feuerwehranwärtern vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
bei Bränden und technischen Hilfeleistungen; aktualisierter Auszug aus brandwacht
04/1984, Seite 194
Herausgegeben von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg, Weißenburgstr. 60, 97082 Würzburg nur
als Beilage zum Ausbilderleitfaden „Truppmann Teil 1: Feuerwehr-Grundausbildung”, Stand 05/2002
Gruß
Alex
Wenn ich überlege, dass 14-jährige mir einmal zur Hilfe kommen müssten überkommt mich ein Gefühl des Grauens.
Ich hätte mir mit 14 Jahren keinen Einsatz zugetraut. Um eure Wehr muss es ja schlimm bestellt sein. Wieso ist die Tagalarmbereitschaft so schlecht? Ihr seid ja faktisch nicht mehr einsatzbereit.
Gruß
löschhund
das liegt daran weil wir drei schleifen haben: 819, 820, 821
die 819 ist großalarm, da kommen im schnitt um die 30 bis 40 mann. aber die 820 (eigentlich VU, Wohnungsbrand.....) ist dagegen schon halb ausgestorben.
Früher kamen da noch ca. 30 Mann.
Jetzt löst die Leitstelle auch bei einer Ölspur (vorher 821) auch die 820 aus. und natürlich will keiner kehren oder seinen arbeitsplatz wegen einer ölspur riskieren (die meisten dürfen nur bei Menschenrettung und Großalarm, wollen aber nicht auf die durchsage warten).
tja und deswegen kommt da keiner mehr. aber die jugendlichen hören auf dich wennst was befiehlst ....:-)