BOS-Rufnamen werden vom Landespolizeiamt im Auftrage des Innenministeriums vergeben, oder wie in dem hier beschriebenen Fall geschehen, einfach ausgedacht und benutzt.
Gruß
Alex
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BOS-Rufnamen werden vom Landespolizeiamt im Auftrage des Innenministeriums vergeben, oder wie in dem hier beschriebenen Fall geschehen, einfach ausgedacht und benutzt.
Gruß
Alex
Wo sind denn auf der Karte die "weißen Stellen" legt mal als Vergleich eine Strassenkarte daneben. Ich habe zuweilen auch in einer Millionenstadt mit meinen Patienten schon länger als 20 Minuten auf den Notarzt gewartet.
Ich zähle im Übrigen einen RTH auch zu den Notarztzubringern.
Warum wird der "NEH" wohl alarmiert ... Gegenfrage sollte der Disponent derjenige sein der einen Prozess bestreiten muß oder sollten das lieber die Verantwortlichen in der Geschäftsführung mit dem Ordnungsamt des zuständigen Kreises klären?
Gruß
Alex
Hallo!
Verfolge dieses Thema hier schon seit gestern.
Allerdings fehlten für mich wichtige Detailinformationen um die Thematik beurteilen zu können.
Doch...:
"Handfunkgerät im Hubschrauber"....woher stammte die Info das es sich um ein HFG handelte?
Da wäre zum einen die TR-BOS Frage...ein zugelassenes Fug13 oder ohne TR-BOS?
Und zum anderen, egal ob TR-BOS oder nicht:
Handfunkgeräte in Luftfahrzeugen sind Luftfahrrechtlich ein extrem heißes Eisen bezüglich EMV, Flugsicherheit und freilich auch der Störreichweite.
Es gibt bei den BOS ebenso wie in vielen anderen Funkdiensten klare und strenge Vorgaben mit welcher Leistung und mit welchen Antennen aus welcher Flughöhe gesendet werden darf.
Ein Fug13 mit satten 2,5W aus z.B. 800m Flughöhe dürfte weite Teile eines Bundeslandes ausleuchten!
Ich kann mir nicht vorstellen das im vorliegenden Fall wirklich ein Fug13 im Hubschrauber benutzt wurde - da dürfte es reichlich Rechtsgrundlagen geben um sowas zu unterbinden.
Soweit ich weis sind nur Festeinbauten zugelassen - mit einem riesigen Bürokratiehype mit Einzelzulassung aus Luftfahrrechtlicher Sicht.
Da einfach ein Fug8b auf 10 Watt und KFZ-Standardantenne drann ist schonmal garnicht. :-)
Grüße aus Dortmund
Jürgen Hüser
Naja das ist nichts neues, dass man in SH Hubschrauber durchs ganze Bundesland hört...
Vielleicht ist das Handfunkgerät auch an eine Außenantenne angeschlossen? Aber das dürfte die Reichweite ja nochmal deutlich erhöhen.
Jürgen man beacht:
Das Betreiben der BOS-Funkanlagen wird nur bis zu einer Flughöhe von 1000 ft (300 m) über Grund gestattet. Es ist mit der geringsten erforderlichen Senderausgangsleistung zu arbeiten. Ein Funkverkehr zwischen Luftfahrzeugen
auf BOS-Frequenzen ist aus luftfahrtrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Aber ich habe festgestellt, das die Piloten der Helis, gerade im polizeilichem Bereich sowieso machen, was sie wollen. Man kann davon ausgehen, das unser Pirol ständig höher als 300m fliegt, der TV-Turm ist ja schon 370m und er fliegt selten drum herum.
Etwas OT: =)
Beschwert sich eigentlich einer, wenn die Polizei gegen Gesetze verstößt? Nein, sicher nicht. Unser Pirol Berlin verstößt häufig gegen Gesetze. So ist es zum Beispiel verboten, ohne BEACON LICHT zu fliegen, ob Tag oder Nacht und wie oft ist er die letzten Nächte ohne Positionslichter geflogen und hat das auch noch über Funk (BOS) gesagt und hat die Leitstelle LKA um erlaubnis gefragt!
Ist die Leistelle LKA überhautp berechtigt, derartige Dinge zu erlauben?
Jedes Luftfahrzeug hat sich den Tages und Witterungsverhältnissen anzupassen was das Licht angeht. Dazu gehören Navigationslichter und das Beacon Light. Das gilt für zivile und auch militärische Luftfahrzeuge.
Er wäre ein Verstoß gegen die LUFTVERKEHRS-ORDNUNG. (§ 17 LuftVO mit Anlage 1), welche eindeutig besagt, das unter Flugfläche 100 (10.000 Fuß = 3300 m) die Positionsleuchten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingeschaltet werden müßen, weiterhin besagt sie, das dass sogenannte Beacon Light vor Inbetriebnahme des Triebwerkes eingeschalten und erst bei Abschaltung der Triebwerke wieder ausgeschalten werden darf. Das Beacon Light ist das rote Licht, welches entweder eine Rundumleuchte oder seit einiger Zeit auch ein Stroboskoplicht sein muss. Ausnahmen gibt es diesbezüglich nicht. Gerade in Gegenden, wo mit anderen Luftfahrzeugen gerechnet werden muss, ist das besonders wichtig. Außerdem gilt für Berlin Mindestflughöhe 2000 Fuß, aber Pirol berlin wie auch der Christoph werden sicher eine Ausnahmeerlaubnis wegen der Flughöhe haben.
Das Problem ist, das es wahrscheinlich niemanden interessiert, wenn Pirol so was macht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Theoretisch müsste man jetzt ein Radarbild sichern lassen, das Luftfahrtbundesamt informieren und weiter sehen, was passiert.
Man müsste einfach mal die Towerfrequenz mithören und sehen, was die da sagen!
Wenn Du das bei der Prüfung zum Flugschein vergißt, dann kannst Du gleich wieder aussteigen. Das war es dann-Prüfung gelaufen! Die Beacons wie gesagt die roten Blinklichter unter und auf dem Luftfahrzeug. Das sind "nur" Warnleuchten die blinken/rotieren und sagen, dass sich die beweglichen Teile am Luftfahrzeug (demnächst) auch bewegen werdem (nämlich die Triebwerke). Und die Gesetzgebung verlangt eben, vor Triebwerkstart ein und nach Treibwerkabschaltung erst wieder ausschalten. Und was ist, wenn ich mich mit meinem Ultraleichtflieger verirre oder Notlanden muss? Oder was auch immer - dann muss man doch sehen, wo das Ding fliegt.
Einige Leute sollten sich zunächst einmal über die grundsätzlichen Sachen schlau machen:
Ein NEH gehört nicht zur Luftrettung. Damit greifen auch nicht landesrechtliche Bestimmungen zur Luftrettung.
Ein Hubschrauber vom Typ BO 105 ist sehr wohl zum Personentransport zugelassen. Die Festlegung von bestimmten Leistungsklassen bezieht sich in diesem Zusammenhang auf HEMS-Einsätze. Ein vorheriger Blick in entsprechende Bestimmungen JAR-Ops3 wäre hilfreich, bevor hier Behauptungen aufgestellt werden. Die Beurteilung, ob es sich bei einem NEH um HEMS handelt, ist zur Zeit umstritten.
Ebenso sollten sich hier Laien nicht zur luftrechtlichen Betrachtung von FuG in Luftfahrzeugen äußern, ebenso nicht zur Zulässigkeit zu bestimmten Flugverfahren im Einsatz hoheitlicher Betreiber im Vergleich zu UL.
Bei der Statioinierung des NEH handelt es sich um ein zeitlich befristetes Projekt, dessen Auswertung offen ist.
Die Beschlagnahme eines FuG im Einsatz als einsatzwichtiges Gerät geht über alle bislang maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen hinaus: Ermittlungen nicht erfolgt oder abgeschlossen. Verhältnismäßigkeit der Mittel, Gefahr im Verzug. Eigentlich müssten hier von amtswegen Aufsichtsorgane tätig werden und zwar wegen erheblicher Vertöße gegen Dienstobliegenheiten. Die Polizei hat sich vor einen Karren anderer spannen lassen!
Das System notarztbesetzter Rettungsmittel stößt in vielen Bereichen an seine Grenzen, aus welchen Gründen auch immer. Inzwischen sind die Interessenlagen so festgefügt, dass Ansätze zu neuen Modellen im Keim erstickt werden. Neuerungen werden als Konkurrenz gesehen. warum sonst hat ein direkt betroffener Betreiber mit einem weit gestreuten Schreiben massiv Front gegen den NEH gemacht. Klar ist auch, die für ihren Rettungsdienstbereich zuständige Verwaltung erst mal dagegen sein muss, sonst würde sie zugeben, dass ihr System nicht in Ordnung ist.
Fakt ist, dass in Deutschland immer mehr Löcher im System teilweise gerichtsfest nachgewiesen werden. Nur gibt es keiner zu. Viele zuständige Stellen verweigern die Herausgabe von Daten. Optimierung ist erforderlich und kann oder muss sogar im gesamten System erfolgen. Dabei muss es auch neue Ansätze geben. Zumindest müssen diese diskutabel sein. Und unter bestimmten Rahmenbedingungen kann ein NEH sicherlich einer dieser Ansätze sein. Andere Bundesländer sind schon weiter.
Schon lange werden entsprechende Evaluierungen gefordert, aber nicht umgesetzt. So ist verschiedentlich schon nachzulesen, das bisherige Betrachtungsweisen, Festlegungen veränderbar und realistischer sein sollten. Solange jedoch nicht diese Realität, sondern politische Gründe als Grundlage der Entscheidung dienen, kann es nicht zu Verbesserungen kommen.
Rettungsdienst wird heute nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und durchgeführt. Ich will nicht so weit gehen, und von Gewinnorientierung sprechen. Auch die gemeinnützigen Organisationsformen ermöglichen durch betriebswirtschaftlich korrekte Methoden die Verhinderung zur erzielung von Gewinnen. Damit wäre auch eine Erklärung für den Widerstand gegeben, da Furcht vor dem Eindringen eines unliebsamen Konkurrenten bsteht.
Übrigens, in einem Presseartikel ist nachzulesen, das Christoph Hansa in HH z.B. nur in weit 100 % seiner Einsätze einen Patienten transportiert. Damit erfüllt der NEH in vollem Umfang den Zweck des reinen NA-Zubringers. Wer die Geschichte der Luftrettung kennt, wird verblüfft sein, mit welcher Zielsetzung alles einmal angefangen hat...
Ein NEH ist weitaus kostengünstiger zu betreiben als ein RTH.
Und das man es andern Orts auch ganz anders sieht: Das Projekt wird Ende September mit dem Health Media Award ausgezeichnet.
In Ba-Wü kann jeder die Einhaltung der Hilfsfristen (RTW und NA getrennt) sich anschauen. Klick für Bericht Klick für reine Zahlen
Gruß
Simon
@aradam:
Auch, wenn ich kein Moderator dieses Forums bin, bitte ich Dich darum, den Fuß vom Gas zu nehmen. Polemik und hochschaukelnde Emotionen haben selten schnell zum Ziel geführt.
Gerade in einem schriftabhängigen Medium, wie ein Diskussionsforum es nun einmal ist, kann es schnell zu Missverständnissen kommen, denn nicht jeder versteht den Humor und die Ironie des anderen.
Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass Themen wie Rettungsdienst und medizinische Versorgung nicht ausschließlich von betriebswirtschaftlicher Seite gesehen werden dürfen.
Aber um einen hohen Standard zu halten, bedarf es der Definition von Standards und der regelmäßigen, unabhängigen Kontrolle.
Back2Topic:
Wenn dem Dienstleister die Genehmigung zum Betrieb von Funkgeräten auf BOS-Frequenzen verwehrt wurde, ist es imho schon rechtmäßig, das Gerät zu beschlagnahmen.
Ich kann ja auch nicht hingehen, mir eine (gem. TR-BOS zugelassene) 4-Meter-Quetsche kaufen und diese nach Gutdünken verwenden. Selbst, wenn ich eine dienstliche Veranlassung hätte, fehlt mir immer noch der offiziell zugeteilte, obligatorische Funkrufname.
Einzige Ausnahme sehe ich in der Tat in der Nothilfe begründet, wenn ich das Gerät besitze und unmittelbar nach einem Unfallereignis an dem Schadensort vorbeikomme. Dann könnte ich die Leitstelle auf 4-M ansprechen und die Meldung abgeben. Aber nur im Notfall und wenn keine anderen Kommunikationsmittel (Mobiltelefon oder Telefonzelle) zur Verfügung stehen.
Ich freue mich diesbezüglich schon auf TETRA, denn dann hat dieser Wildwuchs ein Ende!
Tach !!!
Was Neues zu "Kuno-SH 01":
http://www.skverlag.de/s-k-verlag/ak...html?tx_ttnews[year]=2011&tx_ttnews[month]=08&tx_ttnews[day]=30&cHash=6741b2650820635f8b332c7da632208e
Und:
Für eine kleine Zeitreise:
http://www.steiger-stiftung.de/Historie.118.0.html#
Unten auf "Film ansehen" klicken
Nur als kleine "Lehrstunde" über die Entwicklung des Rettungsdienstes in Deutschland und die Wiederstände, mit der heute für uns ganz selbstverständlichen Errungenschaften ...
Alles noch nicht lange her ...
Wird hier von den Meisten glaub ich vergessen ..
Ich selber habe mit der Björn Steiger Stiftung oder anderen verbandelten Unternehmen der Stiftung nichts zu tun.
Gruß
Bastel
Norderstedt/Köln (ots/rd.de) – Am 29. September werden in Köln die Health Media Awards 2011 verliehen. Ausgezeichnet werden Bestleistungen im Bereich der Gesundheitskommunikation. Einer Pressemitteilung der KBA e.V. zufolge, erhält das umstrittene Notarzthubschrauber-Projekt „Kuno“ einen Sonderpreis.
Quelle und mehr: http://www.rettungsdienst.de/nachric...chrauber-25037
So, die Leute die sich über das BOS-Funkgerät beim Kuno aufregen, sollen sich mal an die eigene Nase fassen und überlegen, in welchen Situationen bei den HiOrg´s der BOS-Funk genutzt wird, obwohl er ganz strenggenommen NICHT genutzt werden dürfte. Und eines sei gesagt, es kann sich wohl kaum eine HiOrg davon freisprechen!
Ich habe mich jetzt einmal ausführlich "kundig" gemacht und wollte jetzt hier mal einige Informationen weitergeben:
1.) Der Rufname "KUNO" ist der offizielle Rufname des KBA e.V. im Katastrophenschutz (ist denen zugeteilt). Die Abkürzung steht wohl für "Katastrophenschutz- und Nothilfe-Organisation. Der KBA stellt im Kreis Segeberg auch die 2. Notarztgruppe im KatSchutz
2.) Der KBA ist im Besitz einer gültigen Funklizenzzuteilung für den Kanal 404. Soviel ich weiss, darf man dann auch - zum Zwecke der Zusammenarbeit - auf andere Kanäle umschalten.
3.) Da der Notarzthubschrauber zum KBA - und somit zu einer Organisation gehoert, die BOS-berechtigt ist - hätte meiner Meinung nach eine Sicherstellung gar nicht erfolgen dürfen.
4.) Luftrettungsmittel ist im RD-Gesetz von SH nicht expliziet geregelt. D.h. dass der NEH durchaus als Luftrettungsmittel gewertet werden kann.
5.) Für den Hubschrauber liegt eine gültige HEMS-Genehmigungen des LBA vor und die eingesetzte Crew erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Wie kann man dann behaupten, der NEH wäre "illegal"
6.) Im rettungsdienst in Schleswig-Holstein sind fast ausschliesslich organisationen tätig, die der Rechtsform einer GmbH entsprechen (zwar gemeinnützige GmbH´s - aber dennoch profitorientiert). Wenn ich beim KBA nachlese und mich erkundige, sind die nach wie vor ein eingetragener Verein, der keinerlei Gewinne erwirtschaften darf! Bleibt doch die Frage, wer profitorientiert agieren muss (mit Sicherheit GmbH´s - soviel habe ich in Wirtschaft gelernt). Es ist schon lange eine GmbH drin, wo ein Kreuz aufgemalt ist (zumindest im Rettungsdienst - und betrifft natürlich auch andere Hilfsorganisationen, die ihren Fahrdienst "ausgelagert" haben).
Soviel an neuen Hintergrundinformationen.