Wörtlich heisst es bei der BÄK:
"Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt
und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind."
Man beachte: [...] darf und muss [...] Das "muss" wird gerne mal überlesen.
Der gesamte Text nochmal als PDF:
http://www.bundesaerztekammer.de/dow...edikamente.pdf