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Zitat von AkkonHaLand
Lies mal den §13 StGB genauer! Da steht drinne:
Ich hab ihn schon ziemlich dezidiert zerpflückt (vgl. auch Tröndle u.a.!)
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Das ist Zukunftsform! Ich mache mich strafbar, wenn ich z.B. sehe, wie der Fahrer in das Auto steigt und den Motor startet (nur das reinsetzen ist straffrei-er kann ja auch nur in dem Fzg übernachten wollen, das starten des Fzg ist aber der erste Schritt beim losfahren !)
Nein, das Entfernen vom Unfallort ist ja der Erfolg! Und genau den läßt du zu, da du den Unfallfahrer besseren Wissens von der Unfallstelle fahren läßt. Hier wäre demnach zumindest der Hinweis auf die Strafbarkeit seines handelns zu tätigen!
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Allenfalls könnte über §258 Abs1 StGB nachgedacht werden.
Ja, darüber könnte man in der Tat nachdenken.
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Dabei gebe ich aber fogendes zu bedenken: Die vor Ort befindlichen Kräfte sind NICHT zur Anzeige verpflichtet, da die Tatsache, dass der Fahrer in die Leitplanke gefahren ist, bereits bei einer Behörde (Leitstelle) aktenkundig ist (Der Fahrer hat im Anruf bei der Leitstelle bereits mitgeteilt, dass er in die Leitplanke gefahren ist!)
Wenn er vorher angerufen hat, ja. Wir gingen aber meine ich davon aus, dass du als FW in Begleitung eines RTW auf den gerade passierten Unfall zukommst, oder täusche ich mich da?
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Zur Selbstbelastung ist niemend (hier der Fahrer verpflichtet) §142 Abs3 StGB spricht hier eine deutliche Sprache! Vereinfacht:Der Fahrer genügt seiner Anzeigepflicht auch dann wenn er NACH seinem Krankenhausaufenthalt die Polizei informiert! Geht er, während des Einsatzes, zu Fuß von der Unfallstelle weg, muss er bei der ersten Gelegenhiet die Polizei über die nötigen Daten (Name, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Kfz ) unterichten.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Selbstanzeige, korrekt. Bei dem Beteiligten eines VU sieht das allerdings anders aus! Dieser ist kontroverserweise zur Selbstanzeige verpflichtet. § 142 wurde geschaffen, um die Anspräche Dritter zu sichern. Durch Gerichtsurteile wurde mehrfach bestätigt, dass selbst die Trunkenheitsfahrt nicht von der Anzeigepflicht des § 142 StGB (i.V.m. § 34 StVO) befreit.
Weiterhin genügt es eben gerade nicht, die Polizei im Nachhinein zu informieren (beispielsweise nach dem KH-Aufenthalt). Eine schwere Verletzung oder akute Erkrankung ist ebenfalls kein Grund, führt aber i.d.R. zu einer Entschuldigung (vgl. § 35 StGB).
Das zu Fuß weggehen von der VU-Stelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, ist ebenfalls tatbestandsmäßig ein aalglatter § 142 StGB!
Informiert der Fahrer nun aber bereits den Geschädigten (hier den Straßenbaulastträger) und sorgt für eine Regulierung des durch ihn verursachten Schadens, so entfällt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB!
Zitat:
[Spass an]Sind wir hier eigentlich in einer fiktiven Gerichtsverhandlung?? ;-) Wir verhandeln hier einen Fall mit allen juristischen Feinheiten. Wir sollten mal über die Honorare sprechen ... [Spass aus]
Mir kommt es langsam auch so vor.... Wieviel kostet denn die Stunde bei uns? :-)