Der §36 wird nicht vom §35 ausser Kraft gesetzt, weil der davor steht, sondern er wird ausser Kraft gesetzt, weil er Bestandteil der STVO ist, die bis auf die im §35 selbst genannten Ausnahmen (§27 & §29) IN GÄNZE ausser Kraft gesetzt ist!Zitat:
Zitat von Andreas 53/01
Wenn der §36 auch bei Anwendung der SORE aus §35 gelten sollte, so währe das auch extra im §35 erwähnt.
Dies wird zb. auch dadurch deutlich, das in der VwV-STVO zum Thema §35 Abs2 (betrifft geschlossenen Verband) darauf hingewiesen wird, das es nur wenige denkbare Situationen gibt, in der es zu rechtfertigen währe, dass ein sich auf §35 berufender GESCHLOSSENER VERBAND nicht nach den Weisungen eines Polizeibeamten richtet, oder einem Einzelfahrzeug mit SOSI keinen Platz zu machen. Dieses würde sich imPrinzip aus §35 Abs. 8 ergeben.
Daraus folgt, das ein nichtbeachten des §36 grundsätzlich ersteinmal durch §35 gedeckt ist! Nur bei geschlossenen Verbänden SOLL im Allgemeinen darauf verzichtet werden. Einzelfahrzeuge sind damit aber explizit nicht gemeint!!!
Das es u.U. trotzdem Sinn machen kann den Weisungen eines Polizeibeamten zu folgen auch wenn man mit SOSI fährt versteht sich von selbst.
Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung und nicht vorwerfbar wenn es ebend nicht erfolgt.
Ist eine Überschreitung nun Ausgenommen oder nicht?Zitat:
Zitat von Andreas 53/01
Ein "wenig ausgenommen" kennt der Gesetzgeber nicht, ist genauso wie "ein bischen Schwanger" Ich finde dazu weder im §35 STVO, noch in den §41 STVO (VORSCHRIFTZEICHEN), noch in den entsprechenden VwV zu den Zeichen 262-266 einen Hinweis. Daraus folgt, dass ich wenn ich mich auf §35 Abs.1 berufen kann, "ersteinmal" keine Gewichtsbeschränkungen gelten!
Da aber wie du schon richtig schriebst
Zwingt mich der gesunde Menschenverstand sowie der §35 Abs. 8 dazu in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen.Zitat:
Zitat von Andreas 53/01
Daher dürfte klar sein, dass es nicht infragekommt mit einem 40 Tonner über eine mit 4Tonnen Höchstgewicht gekennzeichnete Brücke zu fahren.
Aber mit einem 8 oder 9 Tonner über eine 7,5 Tonnen Brücke ist im Rahmen des möglichen (evtl. mit reduzierter Geschwindigkeit).
Genauso wenn die Zeichen den Hinweis tragen: Anlieger Frei oder wenn ich als Fahrer weiß, das die Gewichtbeschränkung andere Gründe hat als die Statik, zb. Verkehrsberuhigung. (Wenn der Fahrer hauptberuflich in der entsprechenden Position beim Baulastträger arbeitet, ist das durchaus möglich...) In einem solchen Fall kann auch eine Großzügige Überschreitung gerechtfertigt sein!
Vieleicht sollte man den "Threat" aufspalten?Zitat:
Zitat von Andreas 53/01
Gruß
Carsten