Hallo !
Ja, bzw. nur mit Sondergenehmigung erlaubt.
An anderen außer in Absätzen 3a und 10 §52 StVZO genannten Kraftfahrzeuge dürfen keine Beleuchteten, Blinkenden, Nachleuchtenden oder Retro-o.Retroreflektierende Schilder, Zeichen oder Flächen angebracht sein.