Zitat:
Original geschrieben von telemanne
Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.
- Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.
Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
Polizeibeamten sind zu befolgen.
Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.
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zitat:Original geschrieben von telemanne
Tag!
Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.
Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.
Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.
Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.
Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.
Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!
Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß
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UND
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Tag!
@ andreas 53/01
zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01
Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!
Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:
Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)
Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
Gruß!
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Bei Fragen, bitte fragen! ;-)
Hallo !