ne, ne...das stimmt aber jetzt nicht ...ein "mißbräuchliches verwenden von blaulicht" schließt nicht gleich auch einen straftatbestand mit ein.....du schmeißt eine owi (ordnungswidrigkeit) und ein stgb tatbestand in einen topf?Zitat:
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!
Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;
§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )
§ 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )
MfG
warum ? das versuch mal zu begründen...
schau mal was das "nur" ist..im aktuellen owi-katalog....oder siehste hier einen querverweis das die sachen die du aufgeschildert hat zur anwendung kommen ?
Kennzahl 138100
Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
Verletzte Vorschrift:
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO(Strassenverkehrsordnung); § 24 StVG(Strassenverkehrsgesetz); 134 BKat(Bußgeldkatalog)
ist somit eine reine,kleine ordnugswidrigkeit...oder siehst du einen "Straftatbestand" ??
du siehst also..das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun...erst wenn ein "Fremdschaden/Fremdgefährdung" dadurch hervorgehen würde.....vielleicht.... :-)