das Sonderrecht wurde in mehreren Urteilen Feuerwehrwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem privat PKW zugesprochen
Druckbare Version
das Sonderrecht wurde in mehreren Urteilen Feuerwehrwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem privat PKW zugesprochen
@Bruno...
Gesetzestexte Zitieren ist leicht, aber man sollte sie zumindest auch deuten können.
In deinem Zitat geht es um Straßenverkehrsgefärdung!
Die TOTSÜNDE im Straßenverkehr, eine einmalige kann im extremfall schon zum entzug der Fahrerlaubnis führen!
Der Text meint nicht, wenn ich entgegen der Fahrtrichtung fahre begehe ich eine grobe Verkehrsgefärdung, sondern <b> JE NACH ÄUSSEREM UMSTAND KANN DIES EINE STRASSENVERKEHRGEFÄRDUNG DARSTELLEN </b>
Wenn ich zb. im Stadtgebiet Dortmund die B1 entgegen der Fahrtrichtung fahre, dann auch noch bei Dämmerlicht, dann ist das zb. mit Sicherheit eine Straßenverkehrsgefärdung.
Wenn ich aber die kleine Einbahnstrasse im Schrittempo fahre wohl kaum, ich gefährde ja niemanden, HÖCHSTENS kann ich jemanden behindern.
Dieser Paragraph dient im Grunde dazu in allen Fällen wo die Regelsanktion aufgrund der äußeren Umstände nicht ausreichend erscheint, weil der Fahrer derart Rücksichtslos ist, im aufgrund der besonderen Rücksichtslosigkeit zu belangen.
Wenn ich deinem Gedankengang folgen würde, dann währe ja auch zb. <b> jedes </b> versuchte Wenden und Rückwärtsfahren und Missachtung des Rechtsfahrgebotes eine <b>STRAFTAT</b>
Ich baue am besten gleich meinen Rückwärtsgang aus und werde niemals wieder Wenden...
Zu deinem zweiten Zitat:
Es steht nirgendwo "Zivilpersonen" geschrieben, aber da der Überwiegende Teil unseres Rechtssystems davon ausgeht, das Angehörige der FW auf der Anfahrt EIN TEIL DER FW sind, stehen diesen auch Sonderrechtezu WENN DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
(Aber ACHTUNG: es gibt abweichende Einzelmeinungen von Richtern!)
Gruß
Carsten
Hallo,
von Zivilpersonen steht dort nirgendwo etwas, muss aber auch nicht, denn die Sonderrechte i.S. des §35 StVO sind organisations- und nicht personengebunden. Die derzeitige Rechtssprechung tendiert sowohl in die Richtung, dass der FFer im Privat-PKW SoRe gemäß §35 StVO inne hat, da er eben durch die Organisation "Feuerwehr" abgedeckt ist und die Anfahrt Teil der hoheitlichen Aufgabe ist, andererseits gibt es auch Urteile, die die Anfahrt als vorbereitende Tätigkeit bewerten und daher keine SoRe in Anspruch nehmen dürfen.Zitat:
Zitat von Bruno-FF12-EL
Zu diesem Themenkomplex kann man wirklich nur auf eine Präzisierung der StVO oder ein höchstrichterliches Urteil hoffen.
In dem Sinne,
Sebastian
Achja, zum Thema §35 und Dienstanweisungen...
NAtürlich kann kein STBI oder wer auch immer die STVO durch Dienstanweisungen ändern. Man hat Sonderechte wenn die Vorraussetzungen dafür vorliegen.
Wenn der STBI aber nun sagt, KEINER MEINER MANSCHAFT IST UNVERZICHTBAR und auch ohne inanspruchnahme von SORE habe ich schnell genug genügend Helfer am Gerätehaus, dann ist das etwas anderes.
Jedem FW´ler stehen zwar weiterhin die Sonderrechte bei vorliegen der Vorraussetzungen zu, aber auf der Anfahrt im Privat-PKW wird er die Vorraussetzungen "dringend geboten" nicht mehr erfüllen können, da er davon AUSGEHEN MUSS, das auch ohne seine Regelübertretung genügend schnell ausreichend Kräfte ausrücken können. Ergo: NIX Sonderrechte.
Das ist der ganze Trick hinter der Sache, andere Argumentation, aber Ergebnis ist dasselbe.
Die hier zitierte DA (eher Rundverfügung) des THW setzt auch genau da auf!
Allerdings ist diese Mittlerweile durch Zeitablauf aufgehoben und nicht erneuert worden!
Gruß
Carsten
Du mußt den Satz als Ganzes sehen... das bezieht sich komplett nur auf Autobahnen und Kraftstraßen. (Ist aber schwer zu sehen im ersten Moment, gebe ich zu)Zitat:
Zitat von Bruno-FF12-EL
entgegengesetzt auf der autobahn
"... aber ich hatte doch meinen dachaufsetzer und sonderrechte, und die ölspur war dringen... "
mal was anderes, ihr schreibt immer, dass ihr alle so brav mit schrittempo fahrt, wenn es zur übertretung der StVO kommt.
OK, dann sach ich mal, ich hoffe es weiss jeder, dass schrittempo nur 4-7 kmh sind.
wäre es da nicht sinnvoller, diese blöde einbahnstrasse einfach mit normalem tempo zu umfahren, sich dabei ärger mit der Pol zu sparen oder mit dem staatsanwalt, sich völlig regelkonform zu verhalten und trotzdem schneller zu sein, da man ja nicht im kriechgang durch diese strasse musste?
nur mal so als denkanstoss...
ja oder ist die vielzitierte schrittgeschwindigkeit so ernst gar nicht gemeint? :-)
Bei uns gibt es eine Einbahnstraße, die bei einigen Kameraden auf dem Weg zum Gerätehaus liegt (bei mir nicht), die ist ca. 50m lang, man kann locker mit 2 Autos nebeneinander fahren und man kann sie ist auch einigermaßen gut einsehen. Wegersparnis gegenüber anderer Strecke: mehr als ein halber Kilometer!Zitat:
Zitat von SEG-Betreuung
Das größte Verkehrsrisiko wird dort sein, daß unverbesserliche Normalfahrer absichtlich mittig bleiben, hupen und aufblenden werden, falls ihnen einer entgebenkommt, statt einfach rechts ranzufahren...Zitat:
Zitat von Allmächtiger
Zitat:
Zitat von arnolde
sorry, wenn ich mal kurz anmerken darf, dass diese normalfahrer aber absolut richtig handeln, wenn sie einen auf diesen verstoss hinweisen, kann ja auch aus versehen passiert sein und der "unverbesserliche" will einen nur davor bewahren nen unfall zu baun oder bestraft zu werden.
oder sollen wir in der fahrschule schon mal mit lernen lassen, dass in einbahnstrassen mit wichtigen personen auch gegen die fahrtrichtung jederzeit gerechnet werden muss und denen dann sofort freie bahn zu schaffen ist???
und zu den 500 m umweg.
rechne mal, wie lange du für ein "SICHERES" durchfahren (4 kmh)besagter einbahnstrasse mit der entsprechenden sorgfalt beim ein und ausfahren aus dieser brauchst.
dann rechne mal dasselbe mit dern normalen strasse, rechne mal gerne mit 70 kmh dort, ist ja auch ok.
was kommt raus?
welcher weg ist besser und sicherer?
wenn die einbahnstrasse gewinnt, dann donnert ihr dort also auch durch, und is mal wieder nix mit schrittgeschwindigkeit...
Zitat:
Zitat von SEG-Betreuung
Jetzt paß mal auf ... sollte einer gegen die Einbahnstrasse fahren, dann ist das eine simple Ordnungswidrigkeit.
Wenn du aber jemand daran hinderst gegen ne Einbahnstrasse zu fahren, dann ist das eine handfeste Straftat, nämlich Nötigung.
Zumal der andere gar nicht zu beurteilen hat, ob der gegen die Einbahnstrasse fahren darf, kann ja genauso eine Zivilstreife der Polizei sein die jemand verolgt.
Wenn demjenigen was nicht paßt, dann steht es ihm jederzeit frei Anzeige zu erstatten, aber Selbstjustiz ist in Deutschland verboten, und Ankläger, Richter und Vollstrecker in einer Person gibts in Deutschland auch nicht.
Hallo,
Ähhh,Zitat:
Zitat von SEG-Betreuung
aber genau das lernt man doch in der Fahrschule, zumindest sollte man das.
(Ok, das "wichtig" streichen wir dabei)
Die Vorgegebene Fahrtrichtung ist zwar ersteinml verbindlich, aber sowohl mit Fehlverhalten anderer als auch mit berechtigt gegen der Fahrtrichtung fahrenden KFZ ist jederzeit zu rechnen!!!
Und das können nun einmal FW´ler, Polizisten, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen sowie MEssfahrzeuge der BnetzA sein.
Im großen und ganzen also schon eine ganze Menge was das auftauchen von Gegenverkehr in einer Einbahnstraße schon zu einem einkalkulierbaren Ereigniss machen MUSS!
Im übrigen hat zb. ein Fahrzeug was entgegen der Fahrtrichtung aus einer Einbahnstraße kommt an einer RvL Einmündigung auch Vorfahrt wenn es von rechts kommt! Daher lernt man auch in der Fahrschule an einmündenden Einbahnstraßen auf Verkehr zu achten, selbst wenn dort eigendlich nur die "einfahrt" ist.
Achja, sicheres und vorsichtiges Fahren entgegen der Fahrtrichtung muss nicht unbedingt Schrittempo bedeuten! Das kommt ganz auf die Umgebung an.
Gruß
Carsten
(DerzwareigendlichSOREinP-PKWsehrkritischsieht,abereinigeArgumentehierüberha uptnichtnachvollziehenkann!)
aber all die genannten fahrzeuge sind als sonder KFZ kenntlich.
ein privatPKW eins FWlers aber nicht.
und die pol, tja, die burschen haben ne eine blaue funzel dabei und wenns verfolgen auch meist ein.
ich steig jetzt aus der diskussion wieder aus, war ja e schon nach den ersten paar beiträgen klar auf was es rausläuft...
entschuldigt bitte, dass ich versucht habe an der wichtigkeit mancher zu zweifeln und eben besagte praktiken in frage stelle. ebenso bin ich gegen nutzung von sonderrrechten mit dem privat pkw, aber das sollte man ja hier ned laut sagen.
Na ja auch mal nen Senf dazugeben, also die Fahrt zum Feuerwehrhaus gehört zum Einsatz, sollte jedoch auch gerechtfertig sein also nicht quer durch den Landkreis weil da ne Mülltonne brennt....würde also mal mit deinem Chef reden und fertig...
Wenn ich jetzt mal an den gestrigen Einsatz denke wo die Durchsage kam "Dachstuhlbrand im Krankenhaus Drehleiter und Atemschutz zur unterstützung dringend erforderlich" könnt ihr euch vorstellen wie die anfahrt zum GH war....
Hi,
warum müssen solche Diskussionen eigendlich immer zu einem wahren Glaubenskrieg werden.
Natürlich kann man darüber Diskutieren ob SORE ohne Blaulicht (egal ob Privat-PKW oder Dienst-KFZ ohne SOSI sei mal dahingestellt) sein sollten.
Ich bin selbst kein Fan von derer Ausnutzung und meine Jungs haben die konkrete Anweisung DAVON KEINEN GEBRAUCH ZU MACHEN (vorbehaltlich gegenteiliger AUSDRÜCKLICHER "Mitteilung")
Aber das ist HIER DOCH GAR NICHT DIE FRAGE!
Hier war lediglich nach einem konkreten Fall gefragt.
Der weit überwiegende Teil des deutschen Rechtssystems ist in diesem Fall nun einmal der Meinung das dem TE Sonderrechte zustanden.
Er hat diese insofern ausgenutzt, als das er entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstrasse, handelsüblich, eingefahren ist.
Wenn er die ausreichende Sorgfalt gewahrt hat, rechtlich VÖLLIG KORREKT!
Und einige tun hier so, als währe er rechtsüberhohlend mit 200 Sachen über den Spielplatz des Kindergartens gerauscht. Natürlich kennt hier keiner die genauen Umstände, aber aufgrund meiner Erfahrungen möchte ich behaupten das ein verkehrtes Einfahren in eine Einbahnstrasse, HÜ in den allermeisten Fällen NICHT zu einer wie auch immer gearteten Gefährdung führt. Selbst wenn ich die mit 30 oder 40 durchfahre NICHT. Ausnahme bestätigen zwar die Regel, aber da wir die Örtlihkeit nicht kennen, gehe ich nach der Wahrscheinlichkeit.
Und NUR dasist bei der Ausübung der Sonderrechte zu beachten!
Ob ich jetzt jemanden ein wenig behindere oder nicht, das spielt nur eine untergeordnete Rolle.
Ebendso spielt es doch überhaupt keine Rolle ob ein Fahrzeug nun als Sonderfahrzeug erkennbar ist oder nicht (warum sollte dies...) Wichtig ist nur das erkennbar ist DA KOMMT EIN FAHRZEUG. Und ich muss als Autofahrer immer mit entgegenkommenden KFZ, Fahradfahrern oder Kindern rechnen!
Zwar wird der Rentner von nebenan sich wieder über die Jugend ärgern und vieleicht auch wieder eine Anzeige schreiben, aber das spielt doch gar keine rolle. Und wenn mir ein nicht zuordbares Fahrzeug in der Einbahnstraße, hü falsch entgegen kommt dann muss ich mich mit dem halt arrangieren, wenn man aneinander vorbeifahren kann ok, ansonsten fährt der Rückwärts der schneller an einer Einbuchtung ist. Nur bei komplizierten Wendemanövern sehe ich das nicht ein und lasse den "Falschfahrer" das machen...
Aber wo seht ihr da eine GEFÄHRDUNG?
NAtürlich kann man sich jetzt auch noch darüber streiten ob es Sinn macht da durch zu fahren, denn es kann ja auch zu Verzögerungen durch Oberlehrer oder die Polizei kommen. Aber das ist nun auch wieder eine Einzelfallentscheidung die man mit Dogmatischen Ideologien (in beide Richtungen) niemals für alle Situationen ideal erfassen kann. Hier ist einfach gesunder Menschenverstand gefragt
Also kommt mal wieder runter...
Gruß
Carsten
*Popcorn Tüte raus hol und gemütlich im Sessel zurück lehn*
Ich finds toll mal wieder so eine ausschweifende Unterhaltung zu lesen.
Hatten wir schon sooo lange nicht mehr *gg
Das finde ich auch und das wegen läpischen 20€. Sehr lustig ;-)Zitat:
Zitat von tower911
für 20€ bekommst du keinen kinoabend
und das beste, du musst nicht zahlen
Häufiges wiederholen macht das auch nicht richtiger. Bevor Du hier den Mund so voll nimmst und falsche rechtliche Ratschläge erteilst, solltest Du Dich vielleicht erst einmal wirklich sachkundig machen. Würde dann auch weniger peinlich für Dich.Zitat:
Zitat von Bruno-FF12-EL
Hallo,
ich möchte an dieser Stelle noch einmal eindringlich für diesen Thread und dementsprechend für das Buch Werbung machen und lege es vor allem all denen an Herz, denen hier das ein oder andere Mal verdeutlich wurde, dass es besser ist, sich sachkundig zu machen, ehe man sich äußert.
Für alle Rettungsdienstler empfiehlt sich auch das Buch Strafrechtliche Probleme im RD vom S+K-Verlag, dort wird auch der Komplex der Sonder- und Wegerechte, aber halt auch vielmehr Rettungsdienstliches behandelt.
Gruß
Sebastian
Moin moin,
ich habe jetzt zu anfangs gestellter Problematik eine grundsätzliche Frage:
Auf der Anfahrt zum Gerätehaus haben Feuerwehrleute im Einsatzfall Sonderrechte. Dies haben einzelne Gerichte in Deutschland bereits so entschieden, und deswegen sollten wir dies mal als Fakt nehmen.
Desweiteren "erlaubt" der §35 StVO bei Sonderrechten unter anderem das Befahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
Nun hat aber ein Feuerwehrler auf der Fahrt zum Gerätehaus definitiv keine sog. "Wegerechte" (bitte über dieses Wort keine Diskussionen, jeder weiss, was gemeint ist!), da er keine Sondersignalanlage besitzt. Dieser Paragraph (§38 StVO) schreibt den anderen Verkehrteilnehmern vor, sofort freien Platz für ein Einsatzfahrzeug zu schaffen.
Jetzt meine Frage: Wenn ich mit Sonderrechten verkehrt in eine Einbahnstrasse einfahre, muss ich ja damit rechnen, dass mir Fahrzeuge entgegenkommen. Von denen verlange ich ja (sonst würde ich nicht in die Strasse einfahren), dass sie mir ausweichen, ggf. sofort Platz machen, obwohl ich keine "Wegerechte" besitze! Erfüllt das nann nicht den Tatbestand der Nötigung?
Oder anders gefragt: Darf ich wegen der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt in Einbahnstrassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einfahren?
Und bevor jetzt gleich jemand schreibt: Klar, steht doch so im Gesetzt, bitte ich folgendes zu bedenken: Es steht auch drin, dass ich über rote Ampeln fahren darf. Trotzdem ist dies nicht gestattet, wenn ich dadurch jemand anderes behindere. Und in einer Einbahnstrasse weiß ich ja nicht im Voraus, ob mir im Verlauf nicht doch irgend wann ein Auto entgegen kommt. Damit muss ich sogar fest rechnen!
Noch etwas: Ich meine hier nicht die verkehrsberuhigende "20-Meter-Einbahnstrasse", die ich von vorne bis hinter überblicken kann, sonder die Einbahnstrassen, die sich über ganze Strassenzüge ziehen.
Gruß, Mr. Blaulicht
Bei solch längeren Einbahnstraßen würde ich noch nicht mal mit dem Einsatzfahrzeug verkehrt herum reinfahren, wenn ich nicht genau wüsste, dass die Kollegen schon auf der anderen Seite zu machen. Denn was machste denn, wenn auf einmal so ne Oma vor dir steht, die erstmal 2 Minuten lang ihren Rückwärtsgang suchen mussZitat:
Zitat von Mr. Blaulicht
Das ist zwar auch wieder ein bißchen überspitzt, finde ich, aber durchaus ein guter Punkt. Auch hier würde ich sagen: Jede Straße ist anders, das muß man einfach mit einer guten Portion Vernunft (und Ortskenntnis) vor Ort entscheiden.Zitat:
Zitat von Allmächtiger
Ich würde ebenfalls davon abraten, z.B. in eine enge, beidseitig zugeparkte Einbahnstraße zu fahren, wo ein aneinander-vorbeifahren kaum möglich ist. Hier ist tatsächlich das Risiko zu hoch, daß man (wenn auch nicht böswillig) einfach eine zeitlang blockiert wird (was dem Adrenalinspiegel auch nicht grad gut tut und weitere Fahrfehler auf beiden Seiten geradzu herausfordert). Es gibt aber durchaus breite, zweispurige EBS mit freien Bürgersteigen, die nach kurzem Anhalten und Verständigen (oder im günstigsten Fall auch ohne) durchaus ein Vorbeifahren ermöglichen.
@ Mr. Blaulicht:
Auf die Gefahr hin, wieder was empfindliches anzustoßen: Ich bin der Meinung, Behinderungen unter §35 sind nicht ausgeschlossen (sie sind ja nicht mal im "normalen" StVO ausgeschlossen, wenn ich mich recht erinnere, heißt es ja grundsätzlich "jeder hat sich so zu verhalten daß andere nicht mehr als nötig behindert oder belästigt werden") - was Du vermutlich meinst, ist Gefährdung (was ich definieren würde als: die Möglichkeit einen Schaden, wie klein auch immer, anzurichten) (und da ich ja auch durchaus an die andere Seite denke, ist auch ein Schaden, wenn der Kaffee im Auto umfällt weil man schärfer bremsen mußte als man es sonst (ohne die Behinderung) hätte tun müssen)
eine grobe Fausregel aus einer unserer Fahrschulen hier in der Stadt:
Verkehrsteilnehmer muss mit dem Fuß vom Gas gehen - Behinderung
Verkehrsteilnehmer muss bremsen - Gefährdung
Natürlich ist das keine immer-passende-pauschalaussage-die-keinerlei-luft-für-eizelfälle-lassen-würde !
Und in wie fern man jetzt jemd. behindern wird oder schon gefährdet, muss man (wie schon oben häufiger erwähnt wird) je nach Lage beurteilen.
ALLES ist relativ... also bitte zerfleischt euch nicht wegen einem speziellen Fall, den vermutlich KEINER ausser den Einheimischen aus dem Stehgreif beurteilen könnte.