DaniUlm und Nero haben es richtig dargestellt. Die Fahrt war strafbar! Bei einer eventuellen Strafverfolgung kann die rechtswirdrige Handlung aber unter Umständen gerechtfertigt gewesen sein (rechtfertigender Notstand, Nothilfe oder sog. Pflichtenkollission). Juristen werden prüfen, ob hier bei sorgfältiger Güterabwägung die Hilfe vor Ort "wichtiger" war als das Gebot zur Rechtstreue. Dabei muß das Fahren mit der DLK für den führerscheinlosen Fahrer unumgänglich gewesen sein (absolut kein anderer Fahrer anwesend). Wenn dem so ist, kann man von einer Betrafung absehen... richtig ist aber auch der Tipp, sich auf diese rechtliche Bewertung nicht zu verlasssen, da nicht jeder Richter gleicher Meinung sein wird.
- ich schreibe das als gelernter Jurist -