Nein kann er nicht, aber...
Zumindest in LSA gilt:
§ 9 Abs. 4 BrschG
Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.
Aber:
§ 14 BrschG
Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
Ähnliche Regelungen wird es wohl auch in NRW geben. Folglich schränkt für LSA § 14 den § 9 soweit ein, dass ein Angehöriger eines DRK eben nicht aktives Mitglied der FF sein kann, da er a) als RA nicht von der Arbeit weg kann und b) als AN des DRK bei Abruf die Arbeit ohen schuldhaftes Zögern aufzunehmen hat und eben dann auch auf Weisung in einer SEG o. ä. mitzuarbeiten hat und c) nach Nachteinsätzen eben auch nicht einfach nicht zum Dienst erscheinen kann.
Gegen eine nicht aktive Mitgliedschaft als Ausbilder o. ä. kann jedoch kein AG etwas unternehmen.
Für die anderen genanten Personen wie Kindergärtnerinnen oder Pflegepersonal gilt: StGB ist Bundesrecht und bricht BrSchG als Landesrecht. Das Verlassen schutzbefohlener Patienten oder Kinder ist strafrechtlich merh als bedenklich, da ein AG keinesfalls verpflichtet ist eine Ersatzkraft sofort zu stellen.
Bei allen anderen AN gilt vor dem Hintergrund unseres Gesellschaftssystems das Einschalten des gesunden Menschenverstandes, aber ... dann sollte der FME oder DME abeschaltet werden. Wer alarmiert wird und nicht geht macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Wessen Pieper nicht piept, der arbeitet halt bis zum Feierabend ;-)
Einiges gilt es Richtig zu stellen
Zitat AkkonHaLand: "Auch hier gibt es klare Regelungen: Sobald der Einsatz beginnt gibt es eine Mitteilung an die Leitstelle. Die gibt, als Vertreter der vorgesetzten Behörde (RD ist privater, beliehener Unternehmer der Feuerwehr!), dem AG Bescheid und der muss eine Ersatzperson einsetzen."
Feuerwehr ist ausschließliche Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Rettungsdienst hingegen ist Aufgabe des Landkreises im übertragenen Wirkungskreis. Somit hat die Aufgabenerfüllung im DRK, ASB ... nichts mit der kommunalen Feuerwehr zu tun (Ausnahme: kreisfreie Städte).
Zweitens kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Leitstelle dafür zuständig AG über die voraussichtliche Abwesenheit von AN zu informieren. Unsere macht das jedenfalls nicht und das ist auch nicht ihr Job, weil Leitstelle= Landkreis und feuerwehr=Kommune.
Zitat AkkonHaLand: "Was ist den bitte "bei Abruf"? Der Alarm des Rettungsmittel während der Arbeitszeit?"
Nein - ein AN hat - zumindest beziehe ich mich auf den TVöD - ohne schuldhaftes Zögern zur Arbeitsstelle oder einen anderen definerten Ort zu begeben wenn er denn erreicht wird und er dazu in der Lage ist ohne höherwertige Pflichten (z. B. Kinderaufsicht) zu verletzen bzw. wenn er nicht gerade unter Einfluss von Alkohol u. ä. steht. Das Tragen eines DME oder Diensthandys kann dabei nur verlangt werden wenn RB bezahlt wird. Ebenfalls gilt natürlich die Ruhezeit von 11 Stunden.
Zitat AkkonHaLand: "NIEMAND kann gezwungen werden in der SEG mitzuarbeiten! RD(SB) ist das Hauptamt, SEG EHRENAMTLICH! Beide dürfen niemals vermischt werden. (Ich werfen mal die Stichworte "unlauterer Wettbewerb" und "Betrug bei Vergabeausschreibungen des RD" in den Raum)"
Gegen die Einbeziehung von hauptamtlichen Kräften in eine SEG z. b. zum Besetzen von Reserve-RTW gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Verpflichtet sich eine HiO zur Stellung einer SEG ist es Angelegenheit des Unternehmens wie es diese SEg sicherstellt. Sie kann auch für alle AN die frei haben RB gegen Bezahlung vereinbaren und gar keine Ehrenamtler einsetzen. Wird meines Wissens von manchen Rettungsdiensten zur Besetzung der Reservefahrzeuge gemacht.
Hinsichtlich § 9 BrSchG LSA gilt festzustellen: Die Entbindung von der Verpflichtung nach Abs. 2 meint den Austritt aus der FF. Natürlich kann der GWL oder OWL den Kameraden auch von der Pflicht zum Einsatzdienst auf Dauer oder einen bestimmten Zeitraum befreien, das wollte der Fragesteller aber ja nicht.