Zitat von Bayerisches Staatsministerium des Innern
Antragsberechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21
BayFwG) für die Nutzung der Sonderwarneinrichtungen auf der Fahrt zum Einsatzort, solange und
soweit sie für die Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen vorgesehen sind. Davon ist
bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren stets auszugehen. Bei
Kreis- und Stadtbrandmeistern kann davon in der Regel nur ausgegangen werden, wenn sie nach
der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. KBM als
Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) vorgesehen sind.