Wenn du das gleiche Planetopia wie ich gesehen hast, dann wurde zumindest versucht zu erklären warum Menschen sich so verhalten ;)
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Hm, so ist das wenn andere der Meinung sind, dass Sie selbst es besser wissen und können.
Schwieriges Thema, aber klare Regelung:
Fakt:
Nicht tätig werden oder Kräfte behindern -> unterlassene Hilfeleistung !!!
Im Einsatz ist das noch klarer geregelt:
Einschränkung der Grundrechte (Freiheit der Person) -> nicht gleich zuschlagen, aber darauf hinweisen und nötigenfalls geeignete Maßnahmen einleiten.
Als Einsatzkraft der Feuerwehr ist man berechtigt auf Weisung des GF bzw. des EL gewisse Rechte der Person einzuschränken. Wenn diese Einschränkungen missachtet werden droht STRAFANZEIGE!
klarer fall
sachbeschädigung
aha feuerwehr ist das selbe wie die polizei?
der el steht höher wie das grundgesetz?
welche rechte darf ich einschränken?
und für was wird diese anzeige gestellt?
gab es net mal in bayern die gesetzesidee gaffer die behindern mit 10000mark geldstrafe zu belegen?
Hallo,
ICh halte es durchaus für möglich, das wenn ich HELFER BEHINDERE noch andere Tatbestandsmerkmale in Betracht kämen, gegen die eine Verurteilung wg.Verstoss gegen den 323c eher HArmlos währe.
Wenn ich einen Helfer bei der Ersthilfe wirksam behindere, bzw. dies zumindest versuche, kommt vieleicht sogar ein (versuchtes?) Tötungsdelikt dabei raus?
(Ähnlich dem Totschlag durch unterlassen?)
Ich bin mir da jetzt nicht sicher, aber vorstellen könnte ich es mir... (Volljuristen anwesend?)
Der oben geschilderte Sachverhalt ist aber kein solcher Fall, da die Verhinderung nur "Verbal" war...
Wenn ich in einer solchen Situation jemanden "Umhaue" der mich aktiv an der augenscheinlich dringend benötigten ersten Hilfe hindern möchte, so ist das übrigends gerechtfertigt (vgl. Nothilfe) allerdings habe ich dann natürlich im zumutbaren und möglichen Rahmen auch ihm gegenüber erste Hilfe zu leisten.
Da ich mich aber nicht Teilen kann, natürlich erst nachdem ich mich nicht mehr um die schwerverletzte Person kümmern muss ;-) !
Gruß
Carsten
für NRW: das FSHG
§ 27, Absatz 1: "Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen."
Dadurch wird das Recht der freien Aufenthaltsbestimmung eingeschränkt.
Ähnliches gilt für den Schutz des Eingetums: auf Weisung des GF/EL darf jeder FM fremdes Eigentum entfernen oder im Einsatz nutzen! (natürlich muss das ganze im Verhältnis stehen)
Das steht im §28, Absatz 2:
"Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen
Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz
dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden.
Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen"
@ CarstenDO:
Danke für die Antwort.
@überhose:
Sehr Wortkarg dein Beitrag.
Sagt wer? -> Gibts in jedem GF Lehrgang gratis dazu! Rechte und Pflichten des GF.
Rechte des GF:
EINSCHRÄNKUNG der Grundrechte! Kein ausser Kraft setzen.
Eingeschränkt werden, dürfen folgende:
§16 GG
Artikel 2 Abs.1 körperliche Unversehrtheit
Artikel 2 Abs.2 Freiheit der Person
Artikel 1 Abs.1 informationelle Selbstbestimmung
Artikel 11 Abs.1 Freizügigkeit
Artikel 12 Abs. 1 Freiheit des Berufes
Artikel 13 Abs.1 Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14 Abs.1 Gewährleistung des Eigentums
(steht übrigens auch sicher in eurem Brand- und KatS Gesetz)
und somit @akkonsaarland steht der EL gewissermaßen (verhältnismäßigkeit der mittel) über dem GG. Richtig.
und das steht in welchen gesetz?
gf-lehrgangsunterlagen zählen net
Im Brand- und Katastrophenschutzgesetz deines Bundeslandes.
Genauer unter Kapitel 2 "Pflichten der Bevölkerung"
Als Beauftragter des EL kannst du das wirklich alles, in Bayern ist das geregelt (jaja, die Ausnahmealpenmenschen wieder), und zwar im BayFwG, das sich auf das Polizeivollzugsgesetz (hieß es so?) beruft, habe mich selbst über die Thematik informiert, als ich das mal aufschnappte und nicht glauben konnte
Selbst das Bestattungsgesetz greift (i.d.R.) in das GG ein, in dem, zwecks Leichenschau das, Betreten der Wohnung o.ä. zu dulden ist.
Eine Einschränkung grundgesetzlicher Regelungen durch nachrangige Gesetze ist nichts außergewöhnliches.
MfG
Frank
Das ist sicherlich richtig, aber berechtigt mich das dazu irgendwem eine Axt in die Motorhaube zu hauen ?
Ich kann mich (allerdings auf die Bundeswehr bezogen) daran erinnern, das es mal nen Satz wie "Verhältnissmäßigkeit" gab, der ist in diesem Beitrag auch gefallen.
Wo ist da bitte die Verhältnissmäßigkeit ?
@WAF-18-83-1:
Das ist vollkommen richtig. Ich denke man muss niemandem eine Axt in die Motorhaube schlagen um ihm klar zu machen, dass es dort nicht weiter geht. Aber sicher ist das notieren des Kennzeichens und das hinweisen auf die Rechte sehr wirksam. Falls es immernoch nicht reicht wird sicher die Geldstrafe nach einer Anzeige sehr wirksam sein (zumindest fürs nächste mal). Wenn aber eskaliert, dann muss man halt (gegeben der Verhältnismäßigkeit) den §16 Art.2 Abs.2 (Freiheit der Person) einschränken.
Dazu muss ich mit Sicherheit keine Axt in die Motorhaube kloppen -> Ist meines erachtens (wieder Verhältnismäßigkeit) Sachbeschädigung, die vermieden hätte werden können und somit zur Strafe zu bringen.
Also ich finde diese Axt-Geschichte klingt wie eine Stammtisch-Pralerei. Völlig übertrieben.
Sollte es sich so zugetragen haben, dann hoffe ich dass derjenige sowas von den Arsch aufgerissen bekommen hat...
Ich sage es mal so: Auch ich habe schon mit dem Verkehrsleitstab (im Volksmund :Winkerkelle) die Motorhaube verbeult. Ergebnis? der Fahrer stoppte bevor er in die Unfallstelle fuhr, regte sich auf und wurde von den Herren mit den (damals noch) grünen Westen vorläufig einkassiert - zum Schutz der Allgemeinheit (es hätte ja andere seinem Beispiel folgen können) und seiner eigenen Sicherheit (was wäre dem EL passiert, wenn der Autofahrer auf der Ölfläche, die sich gebildet hatte, mit seinem Auto ins Rutschen gekommen und gegen einen der anderen Bäume geprallt wäre?)
Der Fahrer kam dann übrigens zum nächsten Dienstabend und entschuldigte sich in aller Form!
Naja, also ne Axt gleich auf die Motorhaube zu knallen....denke ich würde mir das nicht trauen. Was wir allerdings mal hatten im FW-Dienst, ungefähr gleiche Situation, allerdings hat ein Kollege dem betreffenden PKW mit der flachen Hand mal feste aufs Heck geschlagen. Macht auch nen riesen Krach, der Fahrer is angehalten, hat den betreffenden zur Rede gestellt und wurde dann von der POL übernommen. Soweit so gut, Sache gegessen.
Wie das im einzelnen gehandhabt wird muss jeder selber wissen. Für mich gesehen kann ich dem Punkt "Verhältnissmäßigkeit" nur als einen Punkt betrachten, den jeder für sich zu entscheiden hat. Und auch die Konsequenzen tragen muss. Wenn ich etwas tue (jemanden hinter eine Absperrung drängen zu seiner eigenen Sicherheit) und er fällt dumm hin weil ich in amerikanischer manier bisschen Schwung geholt habe, dann muss ich auch mit Ärger rechnen. Denke das muss jeder von uns selber entscheiden. Und lieber bin ich etwas vorsichtiger und probiere es erstmal im guten. Wenn garnix geht, per Funk GF informieren, die Kollegen der POL und dann habens die richtigen. Die wissen haargenau was sie dürfen und wie man was am besten verfolgt usw.