Zitat von blue-devil-lg
Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:
§ 29 Sicherungsmaßnahmen:
Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.
Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.
In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.
Gruß,
Lars