Die Verpflichtung, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, ergibt sich aus § 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung). Eine Begrenzung der gebotenen Handlungspflicht kann sich aus der Erforderlichkeit und/oder der Zumutbarkeit ergeben. Aber: je größer die Gefahr, desto mehr mutet die Gesellschaft dem Verpflichteten zu! Minusmaßnahme: Hilfe herbeiholen (z.B. Polizei)
Gruß Michael