Sorry zuviel zitiert...Zitat:
Zitat von jhr-online
Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.
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Sorry zuviel zitiert...Zitat:
Zitat von jhr-online
Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.
...und auch dabei waere ich auch dann aeusserst vorsichtig: gerade zum Thema Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus duerfte der Ausgang eines evtl. Verfahrens aeusserst unvorhersehbar sein - ausser in Niedersachsen, denn hier sind den FM(SB) die Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus mit Privat-KFZ ausdruecklich verwehrt.Zitat:
Zitat von Alex22
Von wem verwehrt?Zitat:
Zitat von justme
und in Bayern sind sie erlaubt ...
Aber jetzt kommen wir vom Thema ab.
Von niemandem. Hab mir das mal vom zuständigen Bundesministerium beschreiben lassen. Ich würde es, um sicher zu gehen, heute noch mal anfragen, da sich einiges geändert hat. Ich kann da auch nur jedem Mut machen; die Leute sind eigentlich ganz nett (nettes Schreiben hin => nettes Schreiben zurück).Zitat:
Zitat von Alex22
Damals hieß es ganz klar: Sonderrechte gelten für FeuerwehrLEUTE nicht für FeuerwehrAUTOS. Allerdings haben die sich sehr zurückgehalten bei der Art der Ausübung der Rechte. Eine rote Ampel ließe sich nachts in einem Dorf bei null Verkehr für einen Ortsbrandmeister vielleicht rechtfertigen, der weiß, dass sein Stellvertreter und sein 1. Zugführer im Urlaub sind. Ob der "einfache FM" glaubhaft machen kann, dass nur so das Einsatzgeschehen erfolgreich bewältigt werden konnte, zweifle ich mal ganz stark an. Diverse Urteile haben es bereits bestätigt. Man kann's versuchen, sollte sich aber bewusst sein, dass das echt in die Hose gehen kann!
jhr
Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.Zitat:
Zitat von Fabpicard
Nichts anderes habe ich behauptet.Zitat:
2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.Zitat:
3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.Zitat:
4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
MfG Fabsi
Gruß,
Borsti
Ihr macht mit eurem § 35 StVO immer einen gewaltigen Denkfehler.
Es heißt nicht die StVO gilt nicht mehr sondern.
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!Zitat:
Zitat von Alex22
Ich war von Menschenverstand ausgegangen, der dieses "gilt nicht" entsprechend interpretiert, aber schön, dass du es noch mal übersetzt hast. Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!
jhr
Das Fahrzeug möchte ich sehen das auf dem AGT Platz Gurte hat,Zitat:
Zitat von jhr-online
Gurte müssen eh nur in Fahrtrichtung vorhanden sein und AGTs dürfen nur gegen die Fahrtrichtung installiert sein um sie während der Fahrt anzuziehen, also schließt das eine, daß andere aus.
Ganz einfach .. hier kam immer wieder der Satz auf, ich hab Sonderrechte, man darf alle Verkehrsregeln mißachten. Unter anderem wurde auch angesprochen das beim Überholen auch das Fernlicht als Lichtsignal benutzt werden darf, wobei hier auch wieder manche Leute nicht richtig gelesen haben.Zitat:
Zitat von jhr-online
Denn,
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
Hallo!Zitat:
Zitat von Alex22
Eben.
Aber, 1. wer weiß das schon, 2. wer macht das schon und 3. wenn man das macht wird man eh als Spinner oder drängler tituliert, das ganze noch in Verbindung mit einem Feuerwehr-Einsatz und einem Schild " Feuerwehr im Einsatz " isses ganz vorbei, da würde auch schon mal mit der geballten Faust gewunken!
Als Einsatzfahrzeug eine Sinnvolle Alternative, da die meisetn Autofahrer ohnehin mit dem herannahen eines einsatzfahrzeuges mit Einsatzhorn probleme haben, werden sie wahrscheinlich das Lichtsignal " bewusst " gar nicht wahrnehmen, geschweige denn darüber gedanken machen ob das nun sein durfte oder nicht...
Ich denke das Thema kann langsam zurück genommen werden, da es auch wieder zuweit davon abgekommen ist !
MfG
Naja, also ab und zu wird man ja tagsüber mal vom Gegenverkehr angeblinkt (Warnung vor Radar oder ähnlichem) und ich bin noch kein einziges mal geblendet worden und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.Zitat:
Zitat von Alex22
Zitat:
Zitat von Alex22
Per ministeriellem Runderlass IIRC - aufgrund div. auch unterschiedlicher Urteile in Bezug auf die Gueltigkeit des beliebten Sonderrechtsparagraphen bei der Anfahrt von FM(SB) zum Geraetehaus, um die herrschende Rechtsunsicherheit zu beenden. Und wenn ein solcher Runderlass besteht (ueber den ja alle FM(SB) im Rahmen des Ausbildungsdienstes auszuklaeren sind) duerfte es aeusserst schwierig sein, eine Inanspruchnahme von Sonderrechten auf dem Weg zum Geraetehaus noch zu begruenden (einige Urteile zu diesem Thema stuetzen sich auf auf den Verbotsirrtum - hiervon kann in Nds. zumindest nicht die Rede sein).
Wohlgemerkt, dies gilt nur und ausschliesslich fuer Niedersachsen.
Jaja ...Zitat:
Zitat von loxi
sorry, daß ist Unsinn ...
Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.
Also das find ich jetzt aber etwas weit hergeholt...Zitat:
Zitat von Alex22
Es macht einen Unterschied ob ich jemandem auf der Autobahn bei 160 im Kofferraum hänge und da mittels Lichthupe vor mir Platz schaffen möchte oder wenn im Gegenverkehr oder ein Stück hinter mir jemand ne Lichthupe betätigt.
Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist. Da MUSS ich als aktiver Verkehrsteilnehmer auch mal damit rechnen das so ein Fall eintritt und mich jemand warnen möchte (jetzt mal unabhängig von der Radarfalle, da ist es natürlich nicht zulässig).
Sag mal...Zitat:
Zitat von Biermann
Hast du die Stvo mal gelesen?
Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.
Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.Zitat:
Zitat von Alex22
Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
Hast Du gelesen was ich geschrieben hab? Offensichtlich nicht.
Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?Zitat:
Zitat von Biermann
Das halt ich für ein Gerücht...
Sag ich doch außerhalb geschlossener Ortschaften und wer macht das dann auch innerorts wenns Springlicht geben würde? richtig alle.Zitat:
Zitat von Biermann
1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.Zitat:
Zitat von Biermann
2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.
Das steht da so, klar.Zitat:
Zitat von Alex22
Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)
Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....
Mit Turborolf hat das mal gar nichts zu tun!Zitat:
Zitat von Alex22
In der StVO heißt es, dass entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden dürfen. Und dies dürfte meines Erachtens tagsüber nie der Fall sein. Das wollte ich damit sagen. Und solang der Gegenverkehr nicht gefärdet wird (was er durch zwei 3 Fernlichtblitze tagsüber sicher nie werden wird) ist es nach §35 StVO eh hinfällig. Nachts sollte man da natürlich insgesamt eher aufpassen.
Für das Aufblinken bei Gefahrenwarnung gilt die Blendeinschränkung sowieso nicht und natürlich darf man auch Gegenverkehr vor Gefahren warnen.
Naja, und den anderen ins Verderben rennen zu lassen, weil er seine Geschwindigkeit mal nicht angepasst hat, ist ja wohl indiskutabel?!
Grüße
loxi
Wir hatten das Neulich leider erst, Tagesfahrt, aus versehen Fernlicht an, Gegenverkehr wurde geblendet (die Scheinwerfer des LKW sind doch höher als die bei nem PKW) und hätte Fast einen Unfall gebaut.
Da es ein ehemaliges Mitglied war, hat er uns nur darauf hingwewiesen, und auf eine Anzeige verzichtet.
Ich red ja auch nicht davon mit Dauerfernlicht zu fahren sonder 2-3 mal kurz (nicht jeweils 10s) den Hebel der Lichthupe zu ziehen.Zitat:
Zitat von Grisuchris
Hallo zusammen,
mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!
Gruss
Oliver
Also zu dem Thema "Sieht man nicht": ich halte die Erkennungmöglichkeit von zwei blinkenden Fernscheinwerfern TAGSÜBER im Vergleich zu zwei blauen RKL für deutlich höher - insbesondere bei sehr großer Sonneneinstrahlung, z.B. so wie im Moment. Und wenn das Fahrzeug dann noch in die Bereiche Pol oder NEF fällt, also relativ klein und damit unauffällig und dann womöglich nur mit Elektrohörnern ausgerüstet ist, die man eh erst hört, wenn es auf gleicher Höhe ist hat man durch die Benutzung von Springlicht IMHO eine enorme Steigerung des Aufmerksamkeitsfaktors. Mir geht es jedenfalls regelmäßig so, daß ich speziell überland ein entsprechend kleines SoSi-Fahrzeug zuerst an den Springlichtern erkenne.Zitat:
Zitat von Oliver1974
Und zum Thema "Bei Abblendlicht verboten": hier kenne ich Springlicht nur in der Ausprägung, daß intermittierend zwischen Abblend- und Fernlicht geschaltet wird, nicht zwischen Fernlicht und Licht aus. Von daher sehe ich kein Hindernis für Springlicht bei einer evtl. generellen Einführung von Tagfahrlicht, welches ja im Übrigen auch nicht unbedingt in der Variante "Abblendlicht tagsüber eingeschaltet" realisiert werden muß (siehe z.B. Österreich).
Und zuletzt gilt für die Sonderrechtsfahrt ja immer noch §35StVO, von daher würde ich auch kein Problem darin sehen, wenn ein SoSí-Fahrzeug bei einer Einsatzfahrt tagsüber Springlicht statt Abblendlicht benutzt (analog der hier früher gerne aufgetretenen, aber wesentlich(!) gefährlicheren Ausprägung "Bundeswehr fährt im Manöver nachts mit Tarnbeleuchtung")
Hallo,
ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.
Gruß
Sebastian
Hallo!Zitat:
Zitat von Oliver1974
Kann nicht sein, da gerade in Karlsruhe div. NEF und auch die Autobahnpol. mit Springlicht umherfährt!
Desweiteren, wird das " Springlicht " besonders am Tage besser wahrgenommen, da sich die Scheinwerfer in Höhe der Spiegel des Vorausfahrenden befinden..als die auf dem Dach montierten herkömmlichen Rundumkleuchten...
MfG
Alles was nicht in der StVZO zugelassen ist, ist verboten.Zitat:
Zitat von DaRake
Es sei denn es gibt eine Ausnahmegenehmigung.
duese
Hallo zusammen,
so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Anmerkungen
Warnzeichen dürfen nur abgegeben werden, um vor einer konkreten Gefahr zu warnen. Hierzu gehört z.B. nicht eine "allgemeine" Warnung vor Glatteis.
Das Betätigen der Lichthupe um einen Vorrangverzicht anzukündigen ist gem. Abs. 1 der Vorschrift unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wenn das Warnzeichen die Gefahr vergrößern oder erst schaffen würde, ist es unzulässig. Ein Beispiel hierfür ist das Anhupen von Fußgängern aus nächster Nähe, wenn dies zu einer schreckbedingten Fehlreaktion führen kann.
Ein belästigendes Hupen, um den Vordermann zur Weiterfahrt zu veranlassen, stellt keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dar, ist aber als Verstoß gegen § 16 StVO eine Ordnungswidrigkeit (Urt. des OLG Schleswig, veröff. in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen, 1974, S. 14)
Nachzulesen unter: http://www.stvkr.de/StVO/par16.htm
Gruss
Oliver
Hallo,Zitat:
Zitat von Oliver1974
ich hab mal genau das stehenlassen, was zeigt, daß dieser Paragraph genau wie alle anderen der StVO nicht vorbehaltlos für SoSi-Fahrten gilt: für die ist erstmal §35 wichtig, die Ausrüstung wird (grundsätzlich) in der StVZO geregelt, kann aber zusätzlich auch z.B. per Ausnahmeregelung (wie die bereits erwähnten Yelp!-Hörner und das rote Blinklicht als Anhaltesignal für die Pol in Hessen(?) vorgenommen werden.
Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.
Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.
Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).
Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
Ich würd sagen wenn ich eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für eine eben solche Schaltung habe brauch ich gar nicht argumentieren....
Und offensichtlich gibt es diese noch.
Ich denke, ein Problem besteht u.A. auch darin, daß hier gleichzeitig über die Benutzung der Lichthupe (aka Warnzeichen) während einer SoSi-Fahrt und der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Springlicht als zusätzliches Sondersignal diskutiert wird. Und das Yelp!-Horn würde ich schon eher unter Warnzeichen als unter Einsatzhorn einordnen, aber auch für dieses gilt §16 StVO nicht, wwenn eine gültige Ausnahmegenehmigung nach StVZO vorliegt.Zitat:
Zitat von Carsten Gösch
Und §35 StVO schränkt erstmal NUR die StVO, nicht die StVZO ein - in der werden Ausnahmen im §70 definiert. Und dort findet sich zum Einen in Abs. 4 der bekannte Passus aus der StVO ("befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist") wieder, zum anderen können gerade für Einrichtungen wie Springlicht Ausnahmegenehmigungen gemäß Abs 1 erteilt werden.
Hallo,
irgenwie dreht sich hier alles im Kreis und jeder hat zum "Springlicht" seine Meinung...
Ich persöhnlich finde das Springlicht IN BESTIMMTEN SITUATIONEN gar nicht so verkehrt. Bei uns fuhren früher einige Fahrzeuge des RD damit herum, mittlerweile sieht man es aber nicht mehr. (Die NOCH damit ausgerüsteten Fahrzeuge haben auch Tagsüber Abblendlicht an, was ja das Springlicht deaktiviert.) Im (sehr) nahen Niedersachsen hat es die Polizei aber...
Aus meiner persöhnlichen Erfahrung muss ich sagen, das ich das Springlicht z.b. in Ortschaften für wenig Sinvoll halte. Hier ist durchaus durch das Blaulicht (+Frontblizer) und das Horn genügend Warnwirkung gegeben.
MAn muss ja immer die gefahrene Geschwindigkeit und die maximale Distanz bei Sichtkontakt berücksichtigen. Auch wirkt sich hier die Blendung aufgrund der größeren Nähe zu Gegenverkehr größer auch, allerdings empfinde ich die nicht als so gravierend, da es ja immer nur ein kurzes Aufleuchten und das bei Tage ist. Das ist schon ein Himmelweiter unterschied zu jemanden der durchgehend mit Fernlicht fährt.
Auf "normalen" Landstraßen finde ich die vorteile auch nicht so Groß, kann man meiner Meinung nach auch locker drauf verzichten.
Allerdings muss ich sagen auf BAB und ähnlich ausgebauten Strecken finde ich die Warnwirkung unübertroffen! Vor einigen Tagen auf der BAB31 zwischen Lingen und Schüttdorf habe ich das noch wieder gemerkt.
ca. 2 Minuten bevor der Streifenwagen auf meiner höhe war, habe ich bereits das Springlich im Rückspiegel bemerkt. Ca. 1 Minute vorher konnte man bei günstigen Licht das Blaulicht erahnen, aber nur bei günstigen Licht und weil ich wusste da kommt was, sonst hätte ein flüchtiger Blick alleine niemals ausgereicht. ca. 30sek. vorher war das Blaulicht so deutlich, dass man es auch bei einem flüchtigen Blick in den Spiegel gesehen hätte.
Ca. 10sec. vorher habe ich erst das Horn gehört.
Also ein Zeitgewinn von ca 1 1/2 Minuten...
(Ich fuhr ca. 130, der Streifenwagen einiges schneller)
Natürlich gilt das nicht für alle Situationen, denn Bebaung, Licht und individuelle Sinnesleistungen machen ja auch einen Unterschied, dennoch würde ich behaupten das auf BAB Springlicht wirklich Sinn macht!
Aber wie gesagt: MEINE MEINUNG.
Aber nun zur Rechtslage:
Eine Auslegung des §70 STVO Abs. 4 dahingehend, das für die Fahrzeuge der BOS im Rahmen der dringend geotenen hoheitlichen Tätigkeit die verwendung von Springlicht zulässig sei, halte ich für schlichtweg falsch.
Denn Einerseits unterliegen die Fahrzeuge ja auch der STVZO wenn gerade kein Einsatz ist. Und die STVZO regelt ja hauptsächlich nicht die verwendung, sondern was wie verbaut sein darf. Und wer baut die Schaltung beim Einsatz ein und dann wieder aus???
Ausserdem steht in diesem Paragraphen ausdrücklich, das:
Im Prinzip kann man das Springlicht auch als Kennleuchte ansehen, also fällt dieser weg wohl selbst beim Einsatz flach.Zitat:
Zitat von STVZO
Allerdings gibt es ja noch den §70 Abs.1 Satz 2
Wenn nun also die zuständige oberste Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem Inhalt: Polizei darf Springlich, oder auch Polizei und RD darf Springlicht, oder vieleicht auch alle KFZ mit Blaulicht dürfen auch Springlicht... erlässt, dann dürfen diese KFZ auch damit ausgerüstet sein (immer) und es in den in der Ausnahmegenehmigung genannten Situationen (zb. In verwendung mit BL+MH, oder in verwendung mit SOSI Ausserorts, oder auch in verbindung mit SOSI auf BAB...) nutzen.Zitat:
Zitat von STVZO
Und das ist halt der Weg den einige Bundesländer gegangen sind.
Deshalb braucht sich niemand rechtfertigen usw. Es ist in diesem Fall eine zulässige Ausrüstung und BASTA.
Gruß
Carsten
erst lesen dann posten.Zitat:
Zitat von DaRake
BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)
Moin moin,
melde mich auch mal wieder zurück:
Es gibt - wenn ich das hier richtig lese - also vier Licht-Kombinationen im Zusammenhang mit Blaulicht:
1) Blaulicht ohne sonstige Beleuchtung: mit Sicherheit relativ unvernünftig, sowohl Tags als auch NAchts
2) Blaulicht mit normalem Ablendlicht: Finde ich persönlich die beste Kombination, die hier möglich ist (wir haben kein Springlicht). Der Gegenverkehr wird nicht in seiner Sicht beeinträchtigt.
3) Blaulicht mit Springlicht. Sicherlicher sehr gute Vorauswarnung und wahrscheinlich auch vor dem Blaulicht zu erkennen, das die Beleuchtungszeitspannen wesentlich länger sind.
4) Blaulicht mit kontinuierlichem Fernlicht: Ich bin schon öfters von solchen Fahrzeugen, die mir so entgegenkamen geblendet worden. Und gerade in der Situation, wenn mal als normaler PKW-Fahrer gestresst ist und schnell Platz machen will, auch noch geblendet zu werden, halte ich für gefährlich.
Die Lichthupe einzusetzen, um vor mir als Einsatzfahrzeug zu warnen, halte ich für durchaus legitim.
Das Argument "wenn ich für andere eine Gafahr darstelle, habe ich mich falsch verhalten" ist zwar eigentlich richtig, läßt sich aber durch einschlägige Statistiken eindeutig widerlegen.
Ich persönlich machs auch so: Wenn ich mit Signal von hinten an ein Fahrzeug heranfahre und merke, dass er mich nicht früh genug wahrnimmt, bekommt er die Lichthupe von mir. Ist deutlich effektiver als das Horn und auch früher wahrzunehmen. Ausserdem schont es die Anwohner, da sie deutlich leiser ist.
Gruß, Mr. Blaulicht
Genau so ist es richtig und macht am meisten Sinn
mach ich genau so
neulich ist das Neff von hinten gekommen mit Springlicht fand ich gut