Moin moin,
meines Wissens darf der Anhänger sogar 3,5 t wiegen. Zumindest war das beim alten Dreier so. Dort durfte man Gespanne bis 12 t fahren, solang die Zugmaschine nicht schwerer als 7,5 t ist.
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Moin moin,
meines Wissens darf der Anhänger sogar 3,5 t wiegen. Zumindest war das beim alten Dreier so. Dort durfte man Gespanne bis 12 t fahren, solang die Zugmaschine nicht schwerer als 7,5 t ist.
Servus!
@ Mr. Blaulicht
Das gibts beim neuen FE-Recht nicht mehr, ausser du lässt den alten grauen oder rosa FS in den neuen EU-FS umschreiben (Besitzstandwahrung). Der alte Dreier entspricht dem neuen C1E.
Der alte Zweier dem neuen CE.
Erster Satz vollkommen richtig, zweiter Satz stimmt nicht!Zitat:
PeterOs Aber auch nur wenn dieser Anhänger mehr als 750 kg wiegt. Weiterhin darf man ohne E einen Anhänger fahren, dessen Gesamtgewicht die Zuladung des Zugfahrzeuges nicht überschreitet....
Beim neuen C darf der Anhänger nicht mehr als 750 kg zG (zul. Gesamtmasse, füher zul Geamtgewicht zgG) wiegen. Wiegt er mehr, ist CE erforderlich. C1 ist genau gleich, nur darf das Zugfzg nicht mehr als 7,5 t zG wiegen.
Du verwechselst das mit der Klasse B. Da gibt es diese Ausnahmeregel.
Klasse B:
Kfz bis 3,5 t zG und Anhänger bis 750 kg zG oder die zul. Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten und die Kombination (PKW+Anhänger) darf insgesamt nicht mehr als 3,5 t wiegen.
Für alle anderen Kombinationen ist BE bzw die entsprechende größere FE-Klasse erforderlich.
Dies gilt für jene, die die FE neu erwerben.
Tauscht man den "alten" FS gegen den "neuen" um, darf man weiterhin das fahren wie mit dem "alten" (Besitzstandwahrung).
Das steht dann auf der Rückseite des EU-FS.
Gruß telemanne!
Hallo,
wie kann es denn sein das alle C/CE - Maschinisten auf dem ersten Fahrzeug sitzen ? Bei uns wird imm ganz kurz abgesprochen wer welches Auto fährt. Bei Wohnungsbrand fährt die Leiter zusammen mit dem TLF raus, d.h. der zweite CE Maschinist, der ankommt ist grundsätzlich erstmal Fahrer der DL.
Dabei ist es erstmal unerheblich ob er DL-MA ist, wenn natürlich ein DL-MA gleichzeitig da ist übernimmt er die DL. So ist aber sichergestellt das die DL immer mitkommt. Nach Lage entscheidet unsrere Hausbesatzung (beide CE, DL-MA, BM bzw. Zf) wer welches Auto fährt.
Ich stand schon mal selber vor einem ähnlichen Problem. Gemeldet war ein einfacher Mülltonnenbrand, bin auf dem Weg zum GH an der ESt vorbeigekommen. Flammen schlugen schon an der Hauswand hoch, geöffnete Fenster waren zu sehen. Am Gerätehaus angekommen, keine Socke da (es war Kirmes dort bunter Abend) also umgezogen TLF startklar gemacht sprich Ladung ab, Motor an, Luft aufgepumpt , FMS gedrückt, dann nach hinten PA geschultert , noch immer keiner zu sehen. Also PA wieder ab, LSt angefunkt mit Bitte um Alarmstufenerhöhung.
Weitere Minuten vergingen in denen keiner kam, dann habe ich das TLF wieder aus gemacht und bin alleine mit dem LF 8 leicht zu Einsatzstelle gefahren. Unterwegs habe ich dann nochmal der LST bescheid gesagt und die haben eine weitere Schleife hinzualarmiert. Dieses Gefühl ist ganz schön beschissen.
Ich würde es trotzdem nicht riskieren, ein Auto zu bewegen für das isch keinen FS habe (Notstand hin oder her, Sonderrechte hin oder her) Bei einem absoluten Fall von Menschenleben in Gefahr würde ich das tun - ich bin schon 7.5 Tonner gefahren, alles kein Problem und viel größer ist unser TLF auch nicht. Aber ich kann das nicht pauschal sagen, ich würde das für mich von Fall zu Fall entscheiden.
@Mr.Blaulicht:
Stimmt so nicht ganz. Mit dem C1E dürfen Gespanne bis zu 12t gefahren werden, bei der alten Klasse 3 darfst Du bis 18,75 t fahren (LKW 7,5 t plus Anhänger, der bei durchgehender Bremsanlage das 1,5fache Gewicht des LKW haben darf)
Das muss dann aber schon eine ältere Klasse Drei sein. Durch Umschreiben auf den neuen EU-Führerschein darf nämlich die Befugnis zum Führen von Fahrzeugen nicht eingeschränkt werden.
Was heißt ältere Klasse 3. Gemeint ist die ganz normale Klasse 3, die vor der Einführung der neuen FS-Klassen ausgestellt wurde. Aus diesem Grund haben auch umgeschriebene Führerscheine in Spalte 12 beim C1E eine entprechende Eintragung, damit es eben keine Einschränkung gibt.
in der Aktuellen Ausgabe des Feuerwehr-Magazins gibts einen interessanten Artikel auf den seiten 54 und 55 der lautet: "Alarmfahrt ohne Führerschein"
ist vielleicht hilfreich/lesenwert und passt zum Thema :-)
(FeuerwehrMagazin 02/04)
ich zitiere einen Teil in dem es um ein LF8 geht, also auch was großes ;-): "Ebenso wäre es auch einem Feuerwehrmann mit Klasse C erlaubt, der zur Zeit Fahrverbot hat." S. 54 unten rechts
hast du die einschränkungen dazu auch gelesen?
vor allem die geschichte mit den leuten die im ersten Fz rausfuhren und das zweite fahren hätten dürfen wird dann den herrn staatsanwalt interessieren...
hab ich gelesen aber wenn höchste eile geboten ist kannst du ja schlecht eins der anderen fahrzeugen zurückpfeifen was schonauf halben weg ist.
aber war ja nur ein hinweis.
ist die sache eigentlich zur Anezige gekommen?
Hallo zusammen !
Alle an der Diskussion Beteiligten bitte mal das aktuellste Feuerwehr-Magazin lesen, da sind alle aufgeworfenen Frage im Detail behandelt !
Sollten noch Fragen zum konkreten Einzelfall bestehen, stehe ich gerne zur juristischen Aufarbeitung zur Verfügung !
Grüße
Michael
Hallo,
wir hatten vorgestern unseren Verkehrsunterricht §35 §38 bei einem Beamten der Verkehrspolizei Kleve. Ich habe ihn bezugnehmend auf diesen Beitrag gefragt wie der rechtliche Sachverhalt ist. Folgende Antwort hat er gegeben (...klingt für mich auch plausibel)
§ 35 Sonderrechte war gegeben
- Feuerwehr
- hoheitliche Aufgabe
- dringende Eile geboten
also soweit ok.
§ 38 Wegerechte war gegeben
- Blaulicht und Einsatzhorn
- es galt Menschenleben zu retten
also soweit auch ok.
ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.
Fahrerlaubnisrechtliche Vorschrift
- Fahrer muß die geeignete FS-Klasse haben
Straftatbestände
- Fahren ohne FS
- Fahren unter Alkoholeinfluß hier größer 0.5 Promille
StvZO
- Fahrzeug muß den technischen Regeln für Fahrzeuge entsprechen
- Fzg muß verkehrssicher sein
- Fzg muß angemeldet sein
- Fzg muß Haftpflicht versichert sein
Diese ABER-Sachen gelten immer, und werden sehr relevant wenn auf der Alarmfahrt etwas passiert. Ergo hat sich euer DL-MA strafbar gemacht !
zweites ABER : Solange nichts passiert und ihn keiner anschwärzt ist alles i.O., wenn ihn jemand anschwärzt könnte er sich sofern nichts passiert ist mit einem rechtfertigenden Notstand rausreden , das käme aber sehr auf den Einzelfall an. Wenn ein Unfall passiert kann er sich nicht rausreden, das ist fakt. Er gab noch an das die Folgen beträchtlich sein können wegen evtl Regressforderungen.
Einspruch!
Eine Haftpflicht versicherung muss nicht bestehen.
Der auskunftgebende Beamte fährt nämlich dienstlich ausschliesslich nicht haftpflichtversicherte KfZ!
Alle Landes-KfZ sind nämlich nicht haftpflichtversichert! Im Haftpflichtfall zahlt das Land selber,ist halt billiger als alle Autos zu versichern...Kann sein, dass das auch für Bundes-KfZ zutrifft, aber genau weiss ich das jetzt nicht, genausowenig wie , ob obige regelung auf alle Bundesländer zutrifft, aber mit Sicherheit für NRW und Hessen.
MfG
brause
ich glaub nicht das ein feuerwehr auto ein landes kfz ist.Zitat:
Original geschrieben von brause
Einspruch!
Alle Landes-KfZ sind nämlich nicht haftpflichtversichert!
Hallo Alex22,
da täuscht Du dich aber. Als Lektüre empfehle ich Dir "Katastrophenschutz in Hessen" dieses Konzept wurde per Erlass vom Hess. Innenminister in Kraft gesetzt.
Der GABC-Zug des Landkreises enthält gemäß diesem Konzept Fahrzeuge des Landkreises, des Landes und des Bundes.
Sowohl die Führungsgruppe TEL als auch die IuK-Gruppe besteht ausschließlich aus Landesfahrzeugen, wenn der Landkreis bei der FüGr-TEL kein MTF dazustellt.
In Hessen wurde für jeden Landkreis beispielsweise vom Land ein ELW2 angeschafft (wo nicht schon neue Fahrzeuge vorhanden waren).
Der Grund hierfür ist recht einfach: Der Katastrophenschutz ist in einem nicht unerheblichen Anteil Ländersache.
dann hab ich mich vieleicht blöd ausgedrückt ..
dann sag ich eben ein normales LF oder DL das von der stadt beschafft wurde, besser?
Hallo,
das war jetzt auf ein kommunales Feuerwehr-Fahrzeug bezogen. Unsere Fahrueuge sind bei der GUV (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) versichert. Diese versichert ausschließlich Behördenfahrzeuge der Stadtverwaltungen, Bauhöfe, Feuerwehren.
Ein Polizeifahrzeug (Polizei der Länder, des Bundes) braucht nicht Haftpflicht versichert sein (Alex22 hat recht) das Land bzw. der Bund tritt hier als Versicherer auf. Ich kannte mal jmd der ist mit einem Auto der Bw zusammengestossen (unschuldigerweise), die Schadenregulierung hat sich über Monate hingezogen obwohl er nicht Schuld, im Recht war und einen Anwalt eingeschaltet hatte.
Für welche Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung bestehen muss, oder besser gesagt welche Behörden diese nicht benötigen, geht klar aus § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes hervor:
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
...
:-)) Auch hier muss man einschränken:Zitat:
Original geschrieben von Alex22
dann hab ich mich vieleicht blöd ausgedrückt ..
dann sag ich eben ein normales LF oder DL das von der stadt beschafft wurde, besser?
Das zweite LF in einem Löschzug (in Hessen) wird in 64 Löschzügen in Hessen vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes gestellt. Ebenso der SW 2000 Tr.
Also auch ein LF 16 kann ein Landes- oder Bundesfzg. sein. :-)
Ne DL nicht, richtig. Es ging ja hier auch um ein kommunales Fzg, aber wenn wir was ansprechen, sollten wir auch die Ausnahmen bedenken.
einigen wir uns darauf .. du weißt was ich mein und ausnahmen bestätigen die regel *gg*
Zitat:
Original geschrieben von Carsten
in der Aktuellen Ausgabe des Feuerwehr-Magazins gibts einen interessanten Artikel auf den seiten 54 und 55 der lautet: "Alarmfahrt ohne Führerschein"
ist vielleicht hilfreich/lesenwert und passt zum Thema :-)
(FeuerwehrMagazin 02/04)
ich zitiere einen Teil in dem es um ein LF8 geht, also auch was großes ;-): "Ebenso wäre es auch einem Feuerwehrmann mit Klasse C erlaubt, der zur Zeit Fahrverbot hat." S. 54 unten rechts
Da steht aber auch das ein anderes Fahrzeug von einer Nachbarfeuerwehr zuerst zu alarmieren ist, sollte das zb zeitlich nicht gehen, sollten 2-3 versuche unternommen werden ein CE Fahrer per Handy zu erreichen.
Er hat sich mit Sicherheit _nicht_ strafbar gemacht, da dies einer der wenigen Fälle ist, die vom §74 FeV gedeckt sind:Zitat:
Original geschrieben von Christian
ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.
Fahrerlaubnisrechtliche Vorschrift
- Fahrer muß die geeignete FS-Klasse haben
Straftatbestände
- Fahren ohne FS
- Fahren unter Alkoholeinfluß hier größer 0.5 Promille
StvZO
- Fahrzeug muß den technischen Regeln für Fahrzeuge entsprechen
- Fzg muß verkehrssicher sein
- Fzg muß angemeldet sein
- Fzg muß Haftpflicht versichert sein
Diese ABER-Sachen gelten immer, und werden sehr relevant wenn auf der Alarmfahrt etwas passiert. Ergo hat sich euer DL-MA strafbar gemacht !
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(5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
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Bitte beachten, daß ein _Entzug_ der Fahrerlaubnis hier natürlich nicht paßt. Durch diesen wird ja die Nicht-Eignung zum Führen eines KFZ festgestellt. Ein Fahrverbot ist, salopp gesagt, lediglich eine pädagogische Maßnahme, die die grundsätzliche Eignung zum Führen eines KFZ nicht in Frage stellt.
Zweite Ausnahme, wäre der theoretische Fall, daß ein Mitarbeiter eines Steinbruchs o.ä. im Bereich des Betriebsgeländes eine _ausreichende_ Fahrpraxis auf LKW erworben hat, aber nur einen PKW-Führerschein besitzt.
Bei entsprechender Indikation _dürften_ sich aus einer unfallfreien und auch sonst unauffälligen Fahrt _zur_ Einsatzstelle _eigentlich_ keine juristischen Konsequenzen ergeben.
Auch die Bestimmungen der StVZO können im Bedarfsfall außer Kraft gesetzt werden. Man lese hierzu §70 StVZO:
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(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
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Dokumentierte Beispiele gibt es IMHO keine. Spontan fällt mir eine abgelaufene HU/SU oder z.B. fehlende Kennzeichen ein.
Technische Mängel die sich im Rahmen einer OWi bewegen, sind auch so eigentlich kein Problem, schwerwiegende Defekte sind hierdurch nicht gedeckt, da sie die öffentliche Sicherheit gefährden.
In allen Ausnahmefällen (§§ 35StVO, 74 FeV, 70 StVZO) ist natürlich die Indikationsstellung zu beachten und, das ist das Wichtigste, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.
MfG
Frank
Hallo,
zur rechtlichen Sache möchte ich nichts mehr hinzufügen.
Aber allerdings zur organisatorischen!
Daß hier 7 Kameraden mit CE-Schein bereits ausgerückt waren und dann kein "geeigneter" Fahrer für die DL mehr da war, ist schlicht und einfach als schlechte Organisation zu bezeichnen.
Wenn hier im Zug ausgerückt worden wäre, dann hätte man dieses Problem noch eher überschauen und reagieren können, denn dann hätte der EL gesehen, daß eben die DL nicht aus der Garage rollt und hätte sofort einen CEler aus dem ersten Fahrzeug rausgeschickt.
Sicher dauert es einige Sekunden länger, als Zug auszurücken, da man auf Kameraden warten muß, die einen etwas längeren Anfahrtsweg zum GH haben. Aber es gibt viele entscheidende Vorteil als Zug auszurücken, als 4 Fahrzeuge einzeln in Abständen. z.B.
1. Überblick des EL über Mannschafts- und Gerätestärke
2. Auf stark befahrenen Verkehrswegen komme ich als geschlossener Zug schneller voran, als 4 Einzelfahrzeuge, die sich den Weg "frei" machen müssen.
MfG
StefanMM
das macht vieleicht bei ner BF sinn, aber sicher nicht bei ner FFZitat:
Original geschrieben von StefanMM
2. Auf stark befahrenen Verkehrswegen komme ich als geschlossener Zug schneller voran, als 4 Einzelfahrzeuge, die sich den Weg "frei" machen müssen.
ich weiß zwar nicht wie das bei euch ist, aber bei uns ist da schonmal 3-4 min dazwischen bis der ganze zug ausgerückt ist, soll das erste fahrzeug nun 4 min warten?
Laut unserem Kdt. darf bei "Gefahr in Verzug"
jeder mit den Fahrzeugen fahren, es darf nichts passieren!
Zu dem hin, warum wird das bei euch so breit getreten, das bräuchte doch gar niemand wissen oder?
"Was niemand weiß, macht niemand Heiß" sagt man doch oder?
Grüßle Hacky
Und ?? wenn doch etwas passsiert ??Zitat:
Zitat von Hacky
Wem geht es dann an den Kragen ??
Demm Kdt ?? oder dem Fahrer ??
Das ist definitiv falsch. Wen jemand ohne der erforderliche Fahrerlaubnis (LKW mit "nur" PKW-Führerschein), gilt das als "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Siehe dazu §21 Strassenverkehrsgesetz.Zitat:
Zitat von Hacky
Gefahr in Verzug gibt es im Zusammenhang mit der StVO nicht. Allerhöchstens kann man von "rechtfertigendem Notstand" sprechen. Es wird allerdings sehr schwer, das nachzuweisen.
Nochmal: Sondersignal regelt ausschliesslich nur die Strassenverkehrsordnung, nicht aber das Strassenverkehrsgesetz!!! Lasst Euch da von niemandem (auch nicht von einem Kommandanten) ins Bockshorn jagen.
Gruß, Mr. Blaulicht
zumal was soll das bringen wenn jemand ein Fahrzeug zur Einsatzstelle rausfährt aber dann keine Ahnung hat wie die Pumpe funktioniert?
Also rechtzeitig weitere eigene Kräfte nachalarmieren oder dann eben die nächsten anderen Feuerwehren, alles andere ist sinnlos.
Bei uns wissen aber viele wie die Punpe funktioniert, haben jedoch keinen Maschinistenlehrgang!! Nach unserem KBI (oder wars der KBR??) darf man das Fahrzeug ZUR E-Stelle bewegen, jedoch nur unter ABSOLUTER VORSICHT und wenn das Fahrzeug UNBEDINGT an der E-Stelle gebraucht wird!! Das Problem ist hald bei uns zum Beispiel, dass Nachbarwehren ne gute Zeit brauchen, bis sie da sind!! Nachalarmiert wird natürlich sowieso aber wenn ich jetzt sofort ne DL am Brandort brauche (sofern ich es schon am Alarmstichwort erkennen kann), dann fährt die hald jemand raus, der es kann. (haben keine DL - ist hald nur n Beispiel!)Zitat:
Zitat von Alex22
Bei uns bleibt die DLK im Stall zumal es soviel zum beachten gibt mit Aufstellen etc.Zitat:
Zitat von Freakmaster
Schönen Gruß übrigens ausm Nachbarlandkreis.
Servus!Zitat:
Zitat von Freakmaster
Könnte ich das schriftlich haben?
Das grenzt m.M. nach an Anstiftung zu einer Straftat, falls fahren ohne FE als Straftat geahndet wird.
Wenn das von einem Offiziellen kommt, dann braucht man sich ehrlich nicht wundern, wenn soviel gefährliches Halbwissen durch die Gegend rennt/fährt.
Just my 2 cents.
Gruß
Alex
EDIT:
Hab' ich grad gefunden:
Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/aut...cht_fahren.phpZitat:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar macht sich derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder derjenige, dem ein Fahrverbot auferlegt worden ist.
Ich werd mal nachhacken! ;DZitat:
Zitat von Quietschphone
Zitat:
Zitat von Quietschphone
Ich denke, damit sind für den Kommandanten als Stellvertreter des Halters (=Kommune, Stadt etc) die Bedingungen erfüllt.Zitat:
StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(...)
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Gruß, Mr. Blaulicht
Ging es hier um Maschinisten oder DL-Maschinisten?!? Ich würde die mal net so in einen Topf werfen.
Was habe ich davon die DL(K) vor Ort zu haben, wenn sie keiner bedienen kann/darf. Und ich würde mich hüten ohne DL-Ausbildung das Ding in Stellung zu bringen.
Wenn net genug DL-Maschinisten bei einem Alarm am GH sind, passt was mit der AAO nicht.
Hast Du den §74 FEV schon mal gelesen?Zitat:
Zitat von Christian
MfG
Frank
Moin moin,
ich meine, mich erinnern zu können, dass ein Gesetz (StrassenverkehrsGESETZ) über einer Verordnung (FahrerlaubnisVERORDNUNG) steht.
Den § 74 der FeV kann ich mir nur so erklären, dass es bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu einer vom Richter ausgesprochenen Ausnahmeregelung kommen kann, die aber bereits im Vorfeld und nicht erst in der Akut-Situation geklärt worden ist.
Gruß, Mr. Blaulicht
Der Rahmen, in dem diese Ausnahme gilt, ist sehr eng. Der in Frage kommende Fahrer muß auf jeden Fall das Führen des Fahrzeugs beherrschen. Klassisches Beispiel wäre jemand, der beruflich ausreichende Erfahrung mit dem Führen von LKW hat, aber keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, da die LKW außerhalb des Geltungsraums der STVO/FEV eingesetzt werden (=abgeschlossenes Betriebsgelände wie Steinbrüche od. Großbaustellen).Zitat:
Zitat von Mr. Blaulicht
Irgendeine Fahrerlaubnis _muß_ jedoch vorhanden sein. Gedeckt werden hier nur die falsche FS-Klasse oder ein evtl. Fahrverbot.
Zwischen dem Entzug der FE als Zeichen der mangelnden Eignung als Fahrzeugführer und einem Fahrverbot als reine Strafmaßnahme ist hier auch zu unterscheiden. Ersterer begibt sich in solch einem Fall auf extrem dünnes Eis, während, bei entsprechender Indikation, die Verbüßung einer Strafe hinter der Erfüllung des dringlichen Einsatzes zurücktritt.
MfG
Frank
OK, wann haben Eure Kommandanten, KBR, KBI nochmal genau Jura studiert und im strafrechtlichen bereich gearbeitet?
Also mit solchen Aussagen, auch wenns von (mal angenommen und vorausgesetzt) gut ausgebildeten Führungskräften kommt, die ham das ja auch wahrscheinlich höchstens mal irgendwo gehört und leider gibt es auch auf Fortbildungen u.a. viele Falsche Gerüchte und Aussagen, die evtl. ders erzählt hat auch nur mal irgendwo gehört hat.
Also, solang sie nix schriftliches von nem Ministerium oder ein hoch- oder höchstrichterliches Urteil (und nicht irgendwie AG Hintermmondhausen, des kann das AG bei mir daheim nämlich mal ohne mit der Wimper zu zucken ganz anders entscheiden) haben, würde ich auf solche Aussagen einfach mal gar nix geben, das ist viel zu waage.
Zum Fall selber:
Der Fahrer selber hat sich sicher strafbar gemacht, um beurteilen zu können, ob rechtfertigender Notstand vorlag, fehlen allerdings viele Details: Hierz gehört, das vorliegende Meldebild bzw. die Lagemeldung, denn danach muss der Fahrer abwägen, ob das brechen des Rechtes notwendig ist. Warten bis die Lage eindeutig erkundet ist und gesagt werden kann, ob die DL wirklich dringend gebraucht wird, ist meines erachtens nicht zumutbar.
Dann muss geklärt werden, nachdem der Verfasser schreibt, dass in letzter Zeit öfter die Maschinisten fehlen, ob nicht auch ein Organisationsverschulden vorlag, denn war den Insassen (und hier besonders dem GF und dem Kommandanten) der vorher ausgerückten Fahrzeuge diese Gefahr bekannt, hätte zumindest ein Mann mit entspr. Führerschein (und ich denke, ob ein einziger Mann mehr oder weniger in den ersten paar Minuten am Einsatz eher da da ist oder nicht, dürfte nicht so schwer ins Gewicht fallen) eben erst mal nicht mitfahren dürfen, damit das ordentliche Führen aller Fahrzeugegewährleistet ist.
Schließlich ist noch die Frage, ob nicht eines der Fahrzeuge, die schon auf dem Weg zum Einsatz sind und in dem ein entsprechend ausgebildeter Fahrer sitzt noch nahe genug am Feuerwehrhaus ist, damit kein unzumutbarer Zeitnachteil entsteht, wenn dieses mal eben umdreht und schnell nen Fahrer für die Drehleiter umsteigen lässt.
Also, um ne genaue Antwort zu geben fehlen hier paar Informationen, aber pauschal würde ich trotzdem in Richtung rechtfertigender Notstand tendieren.
Und noch was: Ich hab in diesem Topic mal gelesen, dass man einen zufällig vorbeikommenden Führerscheininhaber unter der Drohung von unterlassener Hilfeleistung zum Fahren zwingen kann; da wär ich mit nicht so sicher: Denn das ganze muss immer in einem zumutbarem Rahmen geschehen, und ob das Fahren eines Feuerwehrautos womöglich unter Sonderrrechten und an einem weiter entfernten Einsatzort, sodass man da erst mal ne ganze Zeit gebunden ist, noch zumutbar ist, halte ich für zumindest höchst zweifelhaft.
Grüße
loxi
Vorsicht, ganz dünnes Eis! Ein normaler (vorbeikommender) Bürger und Führerscheininhaber ist nicht zur Hilfe,sondern nur zur ERSTEN Hilfe verpflichtet. Und dieser Zeitrahmen ist mit dem Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort vorbei. Den Rahmen seiner Hilfeleistungen bestimmt er selbst. Es können ihm also keine Aufgaben deligiert werden.Zitat:
Zitat von loxi
PS: Als nicht Feuerwehr-Angehöriger hätte er auch gar keine Sonderrechte! (kleiner Hieb am Rande!)
Gruß, Mr. Blaulicht
Die meisten Brandschutzgesetze beinhalten Einschränkungen der Grundrechte, unter anderem auch zur Freiheit der Person und der körperlichen Unversehrtheit.Zitat:
Zitat von Mr. Blaulicht
I.d.R. können, bei entsprechender Indikation, sehr wohl Aufgaben innerhalb des Gefahrenbereichs delegiert werden, wenn der Delegierte über 18 Jahre alt ist und durch die Aufgaben nicht übermäßig gefährdet wird.
MfG
Frank
Bei mir persönlich müsste das dann aber mit polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden. Und wenn schon mal die Polizei da ist, kann die ja dann diese speziellen Aufgaben übernehmen. Hast Du da etwas schriftliches? Das würde mich mal interessieren.Zitat:
Zitat von F64098
Gruß, Mr. Blaulicht
Servus!
Im BayFwG klar ab Art. 24ff geregelt:
Quelle: http://www.kfv-landshut.de/gesetze/bayfwgh.htmZitat:
Pflichten der Bevölkerung
1. Art. 23 (aufgehoben)
Art. 24 Heranziehung von Personen und Sachen
(1) Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.
(2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
(3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den Abwehrenden Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst dulden.
Art. 25 Platzverweisung
Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.
Art. 26 Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinne der Art. 24 und 25 ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Art. 27 Entschädigungsanspruch
(1) Erleidet jemand aufgrund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 6 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Entschädigung zu leisten.
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.
(4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.
(5) Haben Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.
Gruß
Alex
Lies das für dich geltende Brandschutzgesetz, da ist das alles detailliert erläutert (Wikipedia.de bietet eine nette Übersicht über alle BSG incl. Links zum Anklicken).
Da das landesrechtliche Regelungen sind, können die Bestimmungen natürlich variieren, aber es ist schon so, daß bei der Brandbekämpfung und Gefahrenabwehr "der Spaß" aufhört. Wenn "Krieg" ist, müssen alle ran.
MfG
Frank
Hilft ihm als Badenser nicht allzuviel ;-)Zitat:
Zitat von Quietschphone
MfG
Frank
Servus Frank!
Ihm jetzt nicht, aber dem TE, der ist aus BY :-)
Gruß
Alex
Dem würde ich so nicht zustimmen, denn nicht der Feuerwehrmann hat Sonderrechte sondern die Institution Feuerwehr.Zitat:
Zitat von Mr. Blaulicht
Wobei für BY auch §26 zu beachten ist. Gäbe es eine andere Möglichkeit, nen Feuerwehreigenen Fahrer in nem vertretbaren Zeitrahmen zu bekommen, muss diese vorgezogen werden.
In diesem Rahmen wäre es dann z.B. denkbar und meines Erachtens die geeignetste Lösung, dass das Fahrzeug, das zur Wache am nächsten ist, aber bereits auf dem Weg zum Einsatz, untwerwegs nen C-Führerscheininhaber absetzt und der "Gezwungene" nur bis dahin Fahren muss.
Diese Lösung wäre meines erachtens auch für die Geschichte mit dem Fahrer unter Fahrverbot die eleganteste Notlösung, d.h. der mit dem Fahrverbot fährt nur soweit wie absolut nötig, da er ja auf der Strecke, von einem Kollegen mit Fahrerlaubnis abgelöst werden kann.
Grüße
loxi
... der ein "eingezogener" Fahrer aber nicht anghört (auch versicherungstechnisch nicht)Zitat:
Zitat von Alex22
Ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob die "besondere Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr" nicht die Beherrschung des Fahrzeug beinhaltet. Und wer beherrscht schon ein Sonderfahrzeug, das er noch nie gefahren ist?
Wie gesagt - mich müsste man mit Gewalt zwingen! (obwohl es - glaube ich - mal ziemlich g*** wäre, ´ne Drehleiter durch die Stadt zu fahren!)
Gruß, Mr. Blaulicht
Die SoSi Anlage ist aber auf das Fahrzeug bezogen und nicht auf den Fahrer.
Zum zweiten das steht wieder auf nem anderen Blatt ...
Aber ich traue nem Berufskraftfahrer eher zu ein LF oder ne DLK zu fahren als nem Feuerwehrmann der nur nen B Führerschein hat.
Ich hatte es von Sonderrechten, nicht von Wegerechten! Und Rechte und Pflichten sind immer Personenbezogen. Oder hast Du schon einmal gehört, dass bei einem Unfall mit Sondersignal ein Fahrzeug verurteilt wurde?
Aber ich glaube, wir bewegen uns zu weit vom ursprünglichen Thema weg.
Gruß, Mr. Blaulicht
Moin
Hats jemand bemerkt (ausser euch)? Hat sich jemand drüber aufgeregt?
Ist was passiert (Unfall oder so)?
Nein? --> Füsse still halten, bevor noch irgend so ein Rechtsverdreher drauf kommt, da draus ihm einen Strick zu drehen.
Gruß
Flo