Hallo !
Ebi, das ist dann aber recht neu, denn ursprünglich war dies so nicht gewesen !?!
Stammt das von der PFA Münster ?
MfG
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Hallo !
Ebi, das ist dann aber recht neu, denn ursprünglich war dies so nicht gewesen !?!
Stammt das von der PFA Münster ?
MfG
ja ..
mindestens seit der Ausgabe 2002
@Andreas,
nee das ist schon ein etwas älteres Papier. (2000)
Kannst du bei PFA Münster nachlesen unter:
http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/p...erung.doc.html
mfg
Ebi
was ist daran in Bayern anders? Gilt hier die TR-BOS nur eingeschränkt??Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Was verstehst denn nicht?
Jetzt wirds mal wieder OT.Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
was ist daran in Bayern anders?
In Bayern ist alles anders :-))
*gg
Stimmt
in Bayern ist alles besser.
In Bayern dürfen die Betreiber selber bestimmen wer einen offenen Meldeempfänger tragen darf, in Bayern gibts nur Empfehlungen.
hast da auch eine Quelle?
hmm Das TKG ist in Bayern nur eine Empfehlung ??Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Stimmt in Bayern ist alles besser.
...... in Bayern gibts nur Empfehlungen.
Was der Stoiber nicht so alles zustandebringt........
sicher sicher
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...20_03_2001.pdf
unter Punkt 6.2
danke! Besonders Punkt 6.1 finde ich ausgesprochen interessant....
Hallo !
Gut bin ausreichend überzeugt worden;
Damit ist das Mithören einem bestimmten Personenkreis gem. TR-BOS-C 5.4.2 u.u. erlaubt.
Nähere Definitionen des " bestimmten " Personenkreises treffen dann die Länder in ihren Internen Regelungen, siehe Bayern !
MfG
und wíeso?
RichtigZitat:
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo !
Nähere Definitionen des " bestimmten " Personenkreises treffen dann die Länder in ihren Internen Regelungen, siehe Bayern !
MfG
ich denke, Du meinst mich...?Zitat:
Original geschrieben von Alex22
und wíeso?
Weil ich als Befürworter einer alternativen Zusatzalarmierung immer wieder das Argument bekomme, dass eine Alarmierung nach TR-BOS die einzig zuverlässige und somit erstrebenswerte sei... Und siehe da, da stehts plötzlich ganz anders :-)
Bloß auf was die hinauswollen spirch (Sirenenalarmierung) ist was als was du wahrscheinlich meinst (SMS Alarmierung).Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
ich denke, Du meinst mich...?
Weil ich als Befürworter einer alternativen Zusatzalarmierung immer wieder das Argument bekomme, dass eine Alarmierung nach TR-BOS die einzig zuverlässige und somit erstrebenswerte sei... Und siehe da, da stehts plötzlich ganz anders :-)
Sms ist ja noch viel unzuverlässiger als FME
Ich denke, das wurde schon oft genug diskutiert und muss nicht zum x. Mal aufgerollt werden. IMO muss das jeder nach den eigenen Gegebenheiten entscheiden; ich jedenfalls seh's anders.Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Sms ist ja noch viel unzuverlässiger als FME
Stimmt ... trotzdem bezieht sich das Schreiben nicht auf SMS Alarmierung sondern auf Sirnenealarmierung.Zitat:
Original geschrieben von Duffy73
Ich denke, das wurde schon oft genug diskutiert und muss nicht zum x. Mal aufgerollt werden. IMO muss das jeder nach den eigenen Gegebenheiten entscheiden; ich jedenfalls seh's anders.
Wenn man als Funkwart seine Kameraden als verantwortungsbewusst genug hält, ist Mithören doch ein nützliches Zusatzinstrument, ich sag nur Personensuche...
also bei uns im lks werden melder, welche die mithörmöglichkeit haben, von der lks-führung geduldet.
allerdings auf eigene verantwortung.
die setzen da sehr stark auf den "lerneffekt" ( ja bei uns wird gefunkt unter aller sau ;-) )
das ganze ist aber eben auch nur gedacht, zuhause oder im einsatz mitzuhören.
bin aber auch der meinung, welche "daueroffen" rum rennen, denen sollte er schon abgenommen werden. (also den supermarkttypen)
auch hatten wir im lks schon den fall, dass ein feuerwehrmann einer wehr, seinen kommandanten, nach einem streit, angezeigt hat, weil er einen "offenen" melder hat. der kommandant hat dann eine sehr hohe geldstrafe bekommen.
Des is ja mal voll assi. Bei so Kameraden braucht man ja keine Feinde mehr... So Leute gehn mir net in den KoppZitat:
Original geschrieben von zärtl
auch hatten wir im lks schon den fall, dass ein feuerwehrmann einer wehr, seinen kommandanten, nach einem streit, angezeigt hat, weil er einen "offenen" melder hat. der kommandant hat dann eine sehr hohe geldstrafe bekommen.
Hallo Leute,
hier im LK hat es diesbezüglich jetzt auch richtig geknallt :
- eine Runde sitzt zum Stammtisch zusammen, der Melder ist natürlich offen weil man doch nichts verpassen darf... Ein Polizist in der selben Wirtschaft ( er war nicht im Dienst ) hat sich die Sache eine gewisse Zeit mit angehört und dann die Herren gebeten, den Funk abzustellen. Aus der Diskussion resultierte dann letzendlich eine Anzeige , denn einer der Herrschaften, nämlich der Besitzer des FME, wollte sich ums Verrecken nichts von dem Polizisten sagen lassen. Ob sich der Scherriff zu erkennen gegeben hat weiss ich leider nicht . Auf jeden Fall wird nun eine Anzeige wegen Vertsosses gegen das TK-Gesetz kommen, beauflagt mit einer saftigen Geldstrafe. Ob er den Melder noch hat oder ob das Gerät zur Beweissicherung ( fremde Schleifen drauf? ) sichergestellt wurde weiss ich nicht, wenn ich noch was zu dem Thema erfahre werde ich es Euch natürlich nicht vorenthalten.
Meine Meinung dazu:
Recht so, Melder einziehen wenn es ein privater ist, denn wer so doof ist, ist selber schuld.
~Joe~
Da ja dieses Schreiben schon seit 2001 öffentlich ist, würde mich interessieren, ob es mit der Neufassung des TKG (2004?) ungültig wurde.Zitat:
Original geschrieben von Alex22
sicher sicher
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...20_03_2001.pdf
unter Punkt 6.2
Genauer gesagt interessiert mich der Zusammenhang dieser beiden Regelungen (TKG und dieses Schreiben). Ist es wie oben, dass das Schreiben ,mit dem neuen TkG keine Gültigkeit mehr hat. Oder ist das Schreiben eine Art Ergänzung zu diesem (im Forum oft diskutierten) Paragraphen im TKG, das sozusagen genauer auf den Fall der FMEs eingeht.
Würde zweiteres zutreffen, dann wäre das Mithören nicht verboten, sondern eben nur durch eine Empfehlung geregelt.
Ich gehe hier nur vom Bundesland Bayern aus!
Könnt ihr mir folgen?
mfg Christoph
Servus!
Bist Du schon wieder dabei Dir geltende Bestimmungen für Deinen Vorteil auszulegen? :-)
Das vorliegende Schreiben hat nichts mit dem TKG an sich zu tun und behält so lange Gültigkeit, bis es ausdrücklich aufgehoben wird, was aber bisher nicht der Fall ist.
Da ist es völlig unerheblich, ob das Schreiben von 2004 oder von 1951 ist...
Gruß
Alex
Also das kann man (...in solch allgemeiner Darstellung...) nicht stehen lassen ohne rechtlich unsauber zu werden; wenn ein Schreiben einer Behörde etc. sich auf einen bestimmten, in diesem Schreiben zitierten/erwähnten/genannten Gesetzes-/Verordnungstext/Paragraphen etc. bezieht und dieser wird später in seinem Wesensgehalt geändert, so entfaltet natürlich und folgerichtig dieses ursprüngliche Schreiben/Erlaß keine unmittelbare Rechtswirkung mehr.
[in krasser Ausprägung/Beispiel: Wenn es einmal ne Todesstrafe gegeben hat und in einem ministeriellen Erlaß wird geregelt wie diese (praktisch/technisch etc.) vollzogen werden muß dann ist natürlich.....wenn die Todesstrafe abgeschafft wird ... auch dieser Vollzugserlaß hinfällig ! Sorry wegen dem Beispiel aber daran wirds vielleicht besonders verständlich]
Werner
Dies betrifft auch im Bundesland Bayern nur einen ganz eng begrenzten Personenkreis.Zitat:
Original geschrieben von FFW Pietling 2
Würde zweiteres zutreffen, dann wäre das Mithören nicht verboten, sondern eben nur durch eine Empfehlung geregelt.
mfg Christoph
Das TKG ist Bundesrecht... und auch Bayern kann Bundesrecht nicht beugen.
Vor einiger Zeit war mal hier im Forum ein Beitrag über eine Feuerwehr aus Bayern, die alle durchgeschaltete Melder hatten.
Und da wurde zum großen Rundumschlag ausgeholt. Alle, einschließlich des Wehrführers (Ortsbrandmeister ?) wurden angeklagt wegen Verstoß gegen das TKG. Leider wurde nicht über den Ausgang des Verfahrens berichtet.
Ebi
---
so, Beitrag gesucht und nochmal zur Diskussion gestellt.
Ach so.. das was da passierte, passierte im ach so freizügigen B a y e r n
http://www.funkmeldesystem.de/foren/...hlight=sauerei
Das tolle an Gesetzen das diese erstmal schlüpfrig sind ..
Ein Gesetz wird erst durch Vollzugsrichtlinien geregelt.
Auch wenn es langsam OT wird:
Es gibt aber eine sog. Rechtsnormenhierarchie und ein nieder"wertigeres" Recht (also z.b. ein Landesgesetz gegenüber einem Bundesgesetz oder eine Verordnung gegenüber einem "richtigen" Gesetz) kann niemals contra legem höherwertigerem Recht sein ......also entfaltet eine rechtswidrige oder rechtsfehlerhafte Verordnung (weil sie eben ggf. gegen höherwertiges REcht verstößt) nie die gleiche Rechtswirksamkeit.
Werner
Hi,
@Werner G.
das heißt auf gut Deutsch, für die die kein Jura studiert haben :-)
Bundesrecht bricht Landesrecht ????????????
ihr versteht da was falsch ..
Das Telekommunikationsgesetz verbietet ja nur leuten die nicht dienstlich tätig sind BOS Funk abzuhören.
Im Dienst darf jeder BOSler den Funk mithören...
Mit der bayrischen Richtlinie wird ja jetzt nur geregelt wer wann dienstlich tätig wird und somit hat das nix zu tun von wegen Bundesrecht schlägt Landesrecht.
Sagte ich ja daß das in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Trotzdem gibt es nach wie vor das TKG und an der Verschwiegenheitspflicht ändert sich auch nichts trotz landesspezifischer Sonderregelungen. Und das bezieht sich selbstredend auch auf das unberechtigte Mithören Dritter von Nachrichten, die nicht für diese gedacht sind. Ist doch ganz klar.
Fazit:
In der Öffentlichkeit hat der Melder geschlossen zu sein, einfach schon von der Vernunft her.
Ich habe meine Melder auch offen, würde aber niemals im offenen Zustand damit draußen rum laufen.
Was ich wiederrum zu Hause mache geht niemand was an.
Gruß, Peter
Seh ich anders....
1. WernerG und Ebi zweifeln in meinen Augen die Rechmäßigkeit des Erlasses an.
2. Seh ich kein Problem wenn ein KBR mit offenen Melder in der Öffentlichkeit rumrennt.
An der Rechtmäßigkeit des Erlasses sehe ich keinen Zweifel. Jedes Bundesland kann Sonderregelungen beschließen die dann durchaus auch verbindlich sind.
Dennoch gilt obengenannter Grundsatz auch für einen KBR, es sei denn, er kann eine Sondergenehmigung vom Inneministerium vorweisen, wo ihm erlaubt wird, in der Öffentlichkeit seinen Melder offen zu schalten.
Nicht verwechseln: Öffentlich heißt Supermarkt, Cafe, Urlaub etc., Im Dienst kann er durchaus, wenn es z.B. der bayerische Erlaß erlaubt, seinen Melder offen schalten.
Peter
Gegenfrage ...
wo steht denn geschrieben das ich nen Melder in der Öffentlichkeit zu machen muß?
Ich kenne nix wo steht das Berechtigte in der Öffentlichkeit keinen BOS Funk hören dürfen.
in dem Moment, wo jemand ausser Dir hört, was da gefunkt wird, verstösst Du gegen das TKG. Da steht nämlich, dass das, was gefunkt wird, unberechtigten nicht verfügbar gemacht werden darf.Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Gegenfrage ...
wo steht denn geschrieben das ich nen Melder in der Öffentlichkeit zu machen muß?
Ich kenne nix wo steht das Berechtigte in der Öffentlichkeit keinen BOS Funk hören dürfen.
Quelle: TKG §89 http://bundesrecht.juris.de/bundesre...2004/__89.html
Also ich sehe das etwas anders .. und weitergegeben wird da gar nix.
was ist daran missverständlich?Zitat:
§89 TKG:
(...)Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.(...)
Wenn der Melder durchgeschaltet ist, kannst in der Öffentlichkeit nicht verhindern, dass auch unberechtigte mithören.
1. Teilst du niemanden was mit, mitteilen wäre wenn du einen Funkgespräch zB im Feuerwehrauto auffangen würdest und am Abend es deine Freundin sagen würdest.
2. Würde sich jeder Feuerwehr im Alarmfall strafbar machen, ebenso die Polizei und RTWs wenn auf Außenlautsprecher geschalten wird.
Hi, also ich bezweifle nicht die Rechtmäßigkeit des bayrischen Erlasses (Stoiber bewahre ;-))) ) .........wenn er......hab ihn aus Zeitgründen nur überflogen.......nicht gegen das TKG verstößt?!
Wenn allerdings gewisse Passagen dieses Erlasses gegen Festlegungen des TKG verstoßen würden......dann wären zumindest diese Teile/Festlegungen (wenn nicht sogar der ganze Erlass rechtsförmlich darunter leidet) des Erlasses rechtswidrig weil.......Bundesrecht eben Landesrecht bricht soweit der Bund hier regelungsbefugt ist .......und das ist er in diesem Fall ;-))
Viele Gesetze (ob Bund oder Land) müssen (weil für allgemeingültige Lebenssachverhalte und abstrakt formuliert) noch durch spezielle untergesetzliche Regelungen (also Rechtsvorschriften/Verordnungen/Erlasse) oder durch spätere Rechtssprechung präzisiert/erläutert werden, aber diese untergesetzlichen Regelungen müssen Sinn und Text des eigentlichen Gesetzes entsprechen, dürfen ihn nicht "auf den Kopf stellen" .
Werner
@Alex22
Da kann ich dir wirklich nicht zustimmen. Als Funkausbilder habe ich leider zu jeder Ausbildung das gleiche Problem daß vielen nicht klar ist wie die Rechtslage aussieht.
Wenn ihr im Dienst euren Außenlautsprecher am LF einschaltet, verstößt das NICHT gegen das TKG, da es eine "dienstliche Notwendigkeit" im Sinne des TKG darstellt. Sonst würde es diese Möglichkeit des Außenlautsprechers nicht geben.
Wohl aber wenn du NICHT DIENSTLICH mit offenem FME in der ÖFFENTLICHKEIT rumläufst, erfüllt schon alleine die Möglichkeit des unberechtigten Mithörens fremder(dritter) Personen von Nachrichten die nicht für diese bestimmt sind, den Sachverhalt des §89 TKG. Dazu brauchst du diesen das nicht erst mitzuteilen. Somit ist das Offenschalten eines Funkmeldeempfängers in der Öffentlichkeit ganz klar verboten.
Im Alarmfalle macht sich auch niemand strafbar, wenn der Außenlautsprecher von Pol, Feuerwehr oder sonstwelcher Hiorg eingeschalten wird, da es eben eine DIENSTLICHE MAßNAHME darstellt. Wohl aber wenn du das machst wenn du z.B. mit dem LF zu ner Hochzeit eines Kameraden unter Status 6 fährst.
Sollte doch zu verstehen sein!
Gruß, Peter
Wenn du meine Beiträge etwas genauer gelesen hättest, würdest du sehen das ich mich nie auf einen normalen Feuerwehrmann bezogen habe, sondern auf die Berechtigten des Bayrischen Erlasses.
@Alex22
Dann entschuldige bitte. Wer lesen kann ist natürlich klar im Vorteil! Das Alter schlägt eben erbarmungslos zu!! Originalfrage war doch "Wer darf Melder mit Mithörfunktion haben?", und da wurde ja dank dieses genialen bayerischen Erlasses festgestellt, daß in Bayern scheinbar jeder BOS-Angehörige Melder mit Mithörfunktion haben darf. Mag ja so sein.
Zwischendurch ging es aber um die Frage ob es irgendwo steht daß "ich nen Melder in der Öffentlichkeit zumachen muß", und genau das ist durch das TKG §89 eindeutig geregelt, nämlich ganz klar ja und daran ändert auch ein bayerischer Erlaß nichts.
Ein Landeserlaß kippt kein Bundesrecht. Das TKG gilt für ALLE BOS-Angehörige, wer sich nicht dran hält muß ganz klar mit Konsequenzen rechnen.
Gruß, Peter
Cool .. zeig mir dochmal den Satz wo drin steht das jeder einen offenen Melder haben darf?Zitat:
Original geschrieben von Funkfreund
@Alex22
und da wurde ja dank dieses genialen bayerischen Erlasses festgestellt, daß in Bayern scheinbar jeder BOS-Angehörige Melder mit Mithörfunktion haben darf. Mag ja so sein.
Hab ich bis jetzt noch nicht gefunden.
Ich muss wirklich mal fragen ob es zur Debatte steht ob man den Melder in der öffentlich zu machen muss oder nich?
Ich glaub nich das einer mit dem offen Melder in der Fußgängerzone, Disco, Kneipe, oder sogar Schule rumläuft das wäre doch einem selber peinlich. Wenn man im Feuerwehrhaus mit ein paar Kameraden zusammen sitzt und im Nachbar Ort is was los dann ist das ja auch öffentlich aber da kräht doch kein Huhn und kein Hahn nach (wobei man auch das Funkgerät im Fahrzeug einschalten könnte).
Ich denke man sollte da seinen gesunden Menschenverstand einsetzten. Dann ist es euch egal ob die Funktion feigeschaltet ist oder nich.
Gruß
Krauser
Ps: Verbessert mich wenn ich was falsch verstanden habe.
Ja,so denk ich auch.
So gesehn,jeder kann die Mithörfunktion drauf haben,ob er sie anwenden darf,ist halt die andere Frage. Ich weis soweit,das man es aus Dienstlichen Gründen bzw. an Einsatzstellen (Nur eigener Einsatz) machen darf,wenn man z.B. kein 4m Funkgerät Vorort hat...
Selbst wenn man z.B. mit einen FW-Fahrzeug unterwegs ist und in der Leitstelle sich nicht abmeldet oder so,darf man es auch nicht einschalten...
Hab sowas gehört.
Wie gesagt,falls was falsch ist,dann einfach berichtigen.Man kan nur draus lernen--- ;)
Ich zweifel langsam an mir. Versuchst du doch allen zu verklickern daß das bei euch in Bayern aufgrund dieses von dir zitierten Erlasses grundsätzlich möglich sein soll. Wenn ich doch richtig lesen kann steht dort aber irgendwie nur eine Empfehlung, welcher Personenkreis von einer übergeordneten Behörde eine Erlaubnis des Offenschaltens des FME bekommen KANN!! Also nur, wenn dieser Personenkreis eine schriftliche Genehmigung der übergeordneten Dienststelle vorweisen kann! Das ist doch nichts Besonderes, so ne Empfehlung gibts in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern. Desweiteren steht im Absatz 6.2 letzter Satz eindeutig der Hinweis auf §89 TKG.
@krauser
Wenn es nur Leute mit gesundem Menschenverstand gäbe, müßten keine Gesetze erlassen werden. Du glaubst nicht daß einer mit offenem FME in Schule, Kneipe, Disko oder Fußgängerzone rumläuft?? Da habt ihr aber wirklich sehr vernünftige Zeitgenossen. Ich kenne Fälle wo sogar JFW-Kameraden von der WL nen offenen FME bekommen mt dem sie dann rund um die Uhr durch die Gegend rennen. Und genau das ist mein Anliegen daß sowas mit allen Mitteln unterbunden werden sollte. Ich hab kein Problem damit daß z.B. ein OrgL RD einen offenen FME hat da ich mir sicher bin, daß dieser weiß wie er damit in der Öffentlichkeit umzugehen hat und ihm sicher auch das TKG bekannt ist.
Peter
Zitat:
Original geschrieben von Holger2784
Selbst wenn man z.B. mit einen FW-Fahrzeug unterwegs ist und in der Leitstelle sich nicht abmeldet oder so,darf man es auch nicht einschalten...
Hab sowas gehört.
Das wäre ja ganz schön albern oder sehe ich das falsch?
Ich denke da ist der Menschenverstand der WL ist nicht zu Dulden und ist handlungsbedüftig.Zitat:
Original geschrieben von Funkfreund
@krauser
Ich kenne Fälle wo sogar JFW-Kameraden von der WL nen offenen FME bekommen mt dem sie dann rund um die Uhr durch die Gegend rennen.
Da steht der Betreiber der Funkverkehrskreise und nichts von übergeordneter Stelle .. also nix von wegen oberste Landesbehörde.Zitat:
Original geschrieben von Funkfreund
Ich zweifel langsam an mir. Versuchst du doch allen zu verklickern daß das bei euch in Bayern aufgrund dieses von dir zitierten Erlasses grundsätzlich möglich sein soll. Wenn ich doch richtig lesen kann steht dort aber irgendwie nur eine Empfehlung, welcher Personenkreis von einer übergeordneten Behörde eine Erlaubnis des Offenschaltens des FME bekommen KANN!! Also nur, wenn dieser Personenkreis eine schriftliche Genehmigung der übergeordneten Dienststelle vorweisen kann! Das ist doch nichts Besonderes, so ne Empfehlung gibts in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern. Desweiteren steht im Absatz 6.2 letzter Satz eindeutig der Hinweis auf §89 TKG.
@Funkfreund
Komme aus Sachsen und nicht aus Bayern... Is ja auch richtig,was du gesagt hast. Es ist ganz einfach so! Man kann alles haben,ob man es zum Einsatz bzw. machen darf ist wieder ne ganz andere Frage.... Weist wie ich mein?
@Krauser
Also wie gesagt,hab das nur mal so gehört. Wenn du jetzt Dienstlich mit dem Fahrzeug unterwegs bist und dich in der Leitstelle meldest ist das ja alles in Ordnung. Aber wer macht das schon...?! ;)
Wir nicht ...Zitat:
Original geschrieben von Holger2784
Wenn du jetzt Dienstlich mit dem Fahrzeug unterwegs bist und dich in der Leitstelle meldest ist das ja alles in Ordnung. Aber wer macht das schon...?! ;)
Wir haben gar keine Leitstelle *g*