So zu dem Beitrag von Paul, der nun mittlerweile hier steht, steht im § 11 Absatz 2 folgendes geschrieben:
Jetzt ist natürlich die Frage, ob man Gemeindeeinwohner auch ist, wenn man den zweiten Wohnsitz dort gemeldet hat. Dabei würde ich sagen nicht, da sich dort wo der zweite Wohnsitz gemeldet ist, sich nicht dauerhaft aufhält. Darum ja auch zweiter Wohnsitz. Aber ich denke das sollte/muss man vorher klären. Würd mich auch mal intressieren, ob das der Fall ist.Zitat:
(2) Aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren können nur Gemeindeeinwohner sein, die für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind und das 16., aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle: http://www.feuerwehr-lindern.de/nied...hutzgesetz.htm