Lieber Gerrit,
Das Thema ist umfangreich. Deshalb sind die Richtlinien dick.
Um was geht es konkret?
TM
Lieber Gerrit,
Das Thema ist umfangreich. Deshalb sind die Richtlinien dick.
Um was geht es konkret?
TM
Aktueller Stand:
Fahrzeuge mit EZ ab 01.10.2002:
BOS-Funkanlagen mit Produktionsdatum vor 01.10.2002 aber mit BOS-Prüfnummer dürfen eingebaut werden. Für alle anderen elektrischen / elektronischen Baugruppen und Unterbaugruppen, sowie BOS-Funkanlagen mit Produktionsdatum ab 01.10.2002 ist eine e-Kennzeichnung erforderlich.
Fahrzeuge mit EZ vor 01.10.2002:
Die KFZ-Richlinie findet hinsichtlich der e-Kennzeichnung der o.g. Baugruppen / Unterbaugruppen keine Anwendung.
Ok, das hört sich gut an. Hast du das evtl. schriftlich? Geht um ein Problem beim Einbau in ein Neufahrzeug. Da kennt jemand den aktuellen Stand nicht und meint alte Geräte dürften generell nicht mehr eingebaut werden...
Unter BOS Prüfnummer verstehe ich die FTZ / ZZF / BZT Nr.?
siehe hier: http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Digi...funkgeräte.pdf
Servus Gerrit,
Schau mal. Das geistert hier auch irgendwo im Forum rum.
BOS-Prüfnummer - Kleiner Tipp. Schau Dir bitte mal den Titel der Spalte 5 des von Dir zitierten Schriftstücks an ...
Die e1-Richtlinie findet keine Anwendung. Vorraussetzung ist die TR-BOS Zulassung.
Stand dieser Aussage ca. 2 Jahre
Diese Aussage hab ich schriftlich von meinem zuständigen Innenministerium.
Also egal was hier geschrieben wird, es hat keine Rechtsbindung.
Mein Vorschlag:
Wende Dich an Dein zuständiges Innenministerium.
Dieses sollte natürlich Zeitnah mit dem Einbau erfolgen, da sich die Gesetzeslage ständig ändert.
Gruß
Cockpit
Wenn´s doch so einfach wäre :-(
Ich kann aus leidvoller Erfahrung sagen, das es alles andere als einfach ist ein "altes" FuG8b-1 in ein Neufahrzeug eingebaut zu bekommen.
Wir sind aktuell in der Beschaffung eines neuen HLF. Der Aufbauhersteller (bei uns auch GU) weigert sich von uns beigestellte Geräte ohne e-Zulassung einzubauen. Wenn wir ihn zum Einbau gezwungen hätten, hätte er die Gewährleistung auf einen Großteil der Aufbauelektrik verweigert.
Weiterhin gibt es bei uns (Hessen) noch den Technischen Prüfdienst, durch den Fahrzeuge (die mit Landeszuschuss beschafft wurden) abgenommen werden müssen. Der Prüfdienst will auf den FuG zwar keine e-Kennzeichnung sehen, aber ein CE Zeichen. Und das ist bei alten FuG auch nur seltenst vorhanden (frühestens ab Baujahr 1985).
gruß,
Hetti
Gut dann Erzähl ich mal aus meiner Erfahrung.
Unser Fahrzeughersteller hat sich auf Grund der e1-Richtlinie geweigert unser beigestelltes
FUG 8b (Baujahr 16xx) in dieses von Ihm beschaffte Fahrzeug einzubauen.
Und er hatte Recht.
Also nach e1 Richtlinie benötigt man die Genehmigung des Herstellers.
Ich hab damals die Fa. MB um diese Freigabe schriftlich gebeten.
Die Antwort war erstmal eine Frage:
Was ich denn überhaupt will bzw. was mein ich mit E1-Zulassung, so was haben Sie noch nie gehört?
Ich den Mitarbeiter erstmals aufgeklärt, worauf ich dann die Einbauanweisung für Funkgeräte bekam.
Hier ging’s um Kabelverlegung / Sendeleistung / Antennenanbringung usw.
Also nochmals nachgehackt, das ich die Genehmigung schriftlich bräuchte, dieses FUG 8b in dieses Fahrzeug einbauen zu dürfen (zu lassen).
Die Antwort war klar. Solche Genehmigung stellt MB Prinzipiell nicht aus.
Außerdem liegen keine Daten bzw. Messprotokolle des Funkgerätes vor.
Also ich mit dem ganzen Sch…hab mich dann an das Innenministerium gewendet,
mit dem Hinweis das der Fahrzeughersteller generell bzw. nie eine Genehmigung / Feigabe ausstellt,
aber der Gesetzestext dies bei unserer Konstellation verlangt.
Daraufhin habe ich ein allgemeines positives Schreiben erhalten welches die e1-Richtline in Bayern außer Kraft setzt.
Mit diesem Schreiben waren wir dann alle Glücklich, sogar der Fahrzeughersteller.
Auch der Prüfdienst wird wohl nicht dem Gesetzgeber widersprechen.
Also so einfach war’s dann doch nicht.
Übrigens unser Keisfunkwart hatte ein halbes Jahr vorher einen negativen Bescheid vom Innenministerium erhalten, nach dem Motto die e1-Richtline ist einzuhalten. Deshalb würde ich nach aktuellen Rechtslagen bzw. Rechtsauslegungen anfragen.
Gruß
cockpit
@cockpit
Hast du von MB dann eine schriftliche Freigabe für den Einbau des FuG erhalten? Ansonsten ist es nämlich euer Problem oder das des Aufbauherstellers falls es Probleme durch das Gerät geben sollte.
Nein!
Da MB eine Genehmigung nicht erteilt.
Kann sich natürlich geändert haben, vielleicht haben sich inzwischen die Fahrzeughersteller damit beschäftigt.
Ist ja auch schon ein paar Jahre her.
Genau deswegen habe ich gedrängt kein Gesetz zu umgehen.
Entsprechende Genehmigung liegt uns vor, wenn auch vom Innenministerium und nicht vom Fahrzeughersteller, welcher aber technisch nicht widersprochen hat.
Nur das Innenministerium (für uns die oberste Behörte) kann bzw. darf die e1-Richlinie außer Kraft setzen.
Versuch doch mal eine schriftliche Genehmigung für Dein Handy / Autoradio oder Laptop vom Fahrzeughersteller zu bekommen.
Auch ich würde nichts ausstellen.
Zusammenfassend:
Die e1-Richtlinie war vom Tisch. Und damit durfte das FUG (welches nach den TR-BOS Gesetzen gebaut wurde) eingebaut werden unter Vorraussetzung der Einbauvorschriften.
Gruß
cockpit
Hier mal zum nachlesen.
http://www.innenministerium.bayern.d...kommunikation/
http://www.oppermann-telekom.de/e1.html
unter:
e1 Richtlinie in Bayern unwirksam
Also fragt Eure Behörde! Immer schön Cheffe fragen. :)
Gruß
cockpit
Was inhaltlich nichts anderes ist, als der Post vom 13.01.2011, 23:20.
Benutzung von Handy, Laptop (mit WLAN/Bluetooth) und anderen Funkanlagen im Fahrzeug incl. Grenzwerten für Sendeanlagen ist durch die Betriebsanleitung des Fahrzeugs geregelt, damit hat der Hersteller seine Pflicht getan und ist bei Garantiefragen und Gewährleistungsfragen aus dem Schneider - steht auch so in dem Schreiben aus Bayern.
Problem ist dann nicht die e1 Richtlinie, sondern die Vorgaben vom Fahrgestellhersteller, der sich aber entsprechend abgesichert hat.