Ich glaube wir sind uns alle einig, dass hier so einiges schief gelaufen ist. Alkoholabhängigkeit ist nebst Fettsucht, Rauchen, Dorgen usw. eine der grössten Gesellschaftskrankheiten unserer Zeit. Und genau hier liegt der Punkt. Betrunke sind leider nicht selten.Zitat:
Zitat von thorben1248
Wie im Bericht ja erwähnt, gibt es zu diesem konkreten Fall weder fundierte Literatur noch einschlägige Leitentscheide. Fahrlässige Tötungen gibts wie Sand am Meer, diese Fallkonstelation ist jedoch neu. Nun ist die Rechtsprechung gefordert. Sprechen sie zu milde Strafen aus, ist die Sache schnell wieder vergessen, und der "Erziehungseffekt" für die ganze Branche fällt weg. Urteilt das Gericht zu hart, ist die Abschreckung so hoch (nicht nur bei den RAs, sondern auch bei anderen Beteiligten, mit oder ohne Garantenstellung), dass bald jeder mit über 1 Promille ins Krankenhaus kommt, seis per RTW oder sonst wie. Auch diese Lösung wäre wohl kaum zu frieden stellend.
Das Gericht muss also in casu einen Mittelweg finden. Keine leichte Aufgabe.
Zum Haftpflichtaspekt. Ich denke auch da sollte man Vorsicht walten lassen. Einerseits ist der Opferfamilie ein Versorgerschaden entstanden, welcher rein durch den Schadenersatz ziffernmässig relativ hoch ausfällt, hinzu kommt die Genugtuung. Anderseits ist der Schaden durch ein Unterlassung und nicht durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt) entstanden. Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
So sollte man in casu also auch bei der Festlegung von Schadenersatz und Genugtuung etwas vorsichtig sein.
item ... interessanter Fall mit Signalwirkung.