Zitat:
Der Einsatz der Feuerwehr ist gebührenfrei bei
1. Bränden (§ 29 Abs.1 BrSchG),
2. nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie
der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs.3 BrSchG),
3. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen
BrSchG),
4. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht
werden (§ 29 Abs.1 BrSchG),
5. Durchführung der hauptamtlichen Brandverhütungsschau.
Zitat:
Gebührenpflicht
Soweit nicht nach § 1 Gebührenfreiheit besteht, werden für das Tätigwerden
der Feuerwehren die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren
erhoben.
(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie -
von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet - und bei Hilfeleistungen
außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen
Kosten zu erstatten (§ 21 Abs.3 BrSchG).
(3) Gebührenpflicht besteht gemäß § 29 Abs.2 BrSchG im Falle
1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
Zwar nicht Bayern sondern die andere Seite, aber egal ;)