Hallo !
Das hat doch damit nichts zu tuen!! Es geht doch nur um die Tageslichtblitzleuchten . . wie sie die Polizei auch hat . . und nicht um gelbes oder blaues Rundumlicht !!
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Hallo !
Das hat doch damit nichts zu tuen!! Es geht doch nur um die Tageslichtblitzleuchten . . wie sie die Polizei auch hat . . und nicht um gelbes oder blaues Rundumlicht !!
Wo steht denn so ein Unsinn!?!?Zitat:
Original geschrieben von C-B00|_
Also...
Wir haben uns unseren MTW selber ausgebaut.... hinten in dem Kofferraum haben wir blaue LED bliter eingebaut ... zur absicherung, WEIL wenn die 3. kennleuchte durch den Kofferraum verdeckt ist, is es seit neustem pflicht, Heckblitzer einzubauen
Kann gar keine Pflicht sein, weil Heckklappenblitzer wegen fehlender Typprüfung nur mit Sondergenehmignung betrieben werden dürfen, und dann auch nur zum Kurzeitigen Betrieb, nämlich dann wenn man die Heckklappe aufmacht was raus holt und wieder zumacht!!
Also meine Erfahrung ist die -
nur gelbes Licht - wie auch immer (Blitzer, Rundumkennleuchten...) - mhh langweilig uninteressant
Nur blaues Licht - ah da rast wieder einer - uninteressant
Viele gemischte bunte Lichter - dann wird es interressant,
Insoweit als Vervollständigung, auflockerung der gelben Blitzer vorstellbar, aber nicht alleine!
Das ist mir schon bewußt - allerdings finde ich es doch etwas gewagt, daraus auf die Gestattung "loser" blauer Blitzleuchten auf Pylonen etc. zu schließen...Zitat:
Original geschrieben von rotkreuz
@matze81
das steht in der StVO §38 gelbes und blaues blinklicht.
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn nur wenn höchste Eile geboten ist, Menschenleben in Gefahr sind oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind oder bedeutende Sachwerte erhalten werden müssen.
Blaulicht und Horn ordnen an:Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Blaulicht alleine nur zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder der Begleitung von Fahrzeugen und geschlossenen Verbänden verwendet werden
Hallo !
Tja nun, wenn man die leuchten vom Fahrzeug entfernt aufstellt, kann das mit der StVZO nichts mehr zu tuen haben, zumindest nicht als paralelle Auslegung blaues Blinklicht an Einsatzfahrzeugen etc.
Hier wäre jetzt die Aussage der RSA, StVO bzw. GUV - Richtlinien interessant !? Aber da steht nichts genaues drinn, man spricht lediglich immer von gelben Warnleuchten .
Aber, auf der anderen Seite die Hersteller von Warnleuchten etc. sind auf die Einhaltung von Richtlinien angewiesen, sonst würde keine Kommune bzw. Behörde diese Leuchten beschaffen.
So z.b. hat die Fa. NISSEN eine neue verbesserte LED - leuchte herausgebracht und kurz danach wieder aus dem Programm genommen, einfach weil die Zulassung für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr fehlte bzw. nicht erteilt wurde.
MfG
Es ist mir in letzter Zeit häufiger aufgefallen, dass die klassischen Blitzlampen mit gelber Linse verschwinden und bei Feuerwehr und Polizei immer mehr der Euroblitz mit blauem Aufsatz zu finden ist.
Vorteile sehe ich darin, dass die Warnwirkung bei Nacht deutlich besser ist, vor allem in Autobahnbaustellen, bei denen sowieso alles gelb blinkt, aber auch die Erkennbarkeit auf längere Distanz (Reichweite ca. 4-5 km mit Reflektoraufsatz)
Deshalb wollte ich wissen, ob irgendwer schon Erfahrungen mit den "Blauen" hat und ob es irgendwelche Gesetzesgrundlagen ausser §38 StVO gibt, die solche Geräte erlauben.
Gruß,
fwmorpheus
edit: Wollte noch hinzufügen, dass bei uns die Anschaffung geplant ist.
edit: Sorry, hab net gesehen, dass da noch ein andrer Thread offen is....
Erfahrungen keine...Zitat:
Zitat von fwmorpheus
Aber zu deiner 2. Frage: Nope :) gibts nicht...
/edit:
Ups, ähm... du meintest wohl den §35 ;)
MfG Fabsi
Ne, der §35 hat mit Blaulicht nix zu tun!Zitat:
Zitat von Fabpicard
Was verstehst du unter erlauben?
im §38StVO steht erstmal nix von erlauben nur wann es eingeschalten werden darf.
*Vor den Kopf haut*... autsch... danke ;)Zitat:
Zitat von Mr. Blaulicht
War schon spät :( *schäm*
natürlich §38...
MfG Fabsi
Erlaubt heißt, dass es irgendwelche Rechtsvorschriften gibt, die den Betrieb rechtfertigen bzw. einschränken.
z.B.: §38 augelegt: "Absichern einer Einsatzstelle", da aber in der StVZO nur festmontierte Rundumkennleuchten in Blau (und keine Diskussion über Magnetfüße anfangen, die gibt's schon woanders) vorgesehen sind, ist es fraglich, ob diese Blitzleuchten nach einer anderen Rechtsvorschrift eingesetzt werden dürfen.
§52 Abs. 3 StVZO sieht nur blaue Rundumkennleuchten am Fahrzeug selbst vor, §53a StVZO definiert nur gelbe Warnleuchten (tragbar) und §38 StVO sieht indes auch nur gelbes Blinklicht als Warnsignal an.
Zitat:
Zitat von fwmorpheus
Sorry ich hab nie was von festmontiert gelesen.
Fakt ist auf jedenfall es macht überhaupt keinen Unterschied.
Erlaubt im Sinne einer Verordnung sind die Teile nicht. Man verwendet sie lediglich um den durch das Öffnen der Heckklappe o.ä verdeckten Abstrahlbereich der blauen Rundumkennleuchten zu ersetzen.
siehe §52 Abs. 3 StVZO
MfG
Frank
Zitat:
Zitat von Alex22
@Alex22: Es macht wohl einen Unterschied, ob die Teile zum Fahrzeug gehören und auch dort in den Zulassungspapieren eingetragen sind, oder ob es mobile Geräte sind, da mobile Geräte nicht durch die Zulassung des PKW's abgedeckt sind, da diese FAHRZEUGUNABHÄNGIG betrieben werden oder sagst du deinen Blitzlampen, dass sie nur dann blitzen dürfen, wenn auch am Kfz die Rundumleuchten in Betrieb sind?Zitat:
Zitat von F64098
@F64098: Die Dinger sind keine Einbaugeräte als Ersatz für die hintere Rundumleuchte, sondern fahrzeugunabhängige Warngeräte mit blauem anstatt gelbem Aufsatz, welche man im Bedarfsfall bis zu 1 km hinter dem Fahrzeug aufstellt, womit das Thema "Heckklappe offen" erledigt wäre.