Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin
(Rettungsdienstgesetz - RDG) - AV Notarzt - vom 13. November 1999
5. Qualifikation
(1) Als Notärzte dürfen von den Krankenhäusern nur Arzte eingesetzt werden, die entsprechend qualifiziert sind und die Gewähr für eine fachgerechte Wahrnehmung des Notarztdienstes bieten.
(2) Voraussetzungen der Qualifikation sind
eine eineinhalbjährige klinische Tätigkeit nach der Approbation, die eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Intensivmedizin einschließt,
eine sechswöchige Hospitation in fachfremden Abteilungen (Kinder, Geburtshilfe, chirurgische bzw. internistische Rettungsstelle) und die Überprüfung der praktischen Einsatzfähigkeit auf einem Notarztwagen durch den Stützpunktleiter, gegebenenfalls vertreten durch einen erfahrenen Notarzt, der die Zusatzbezeichnung ,,Rettungsmedizin" führt, nach einer ausreichenden Anzahl von Einsätzen unter Aufsicht eines Notarztes.
(3) Der Fachkundenachweis Rettungsdienst ersetzt nicht die in Absatz 2 genannten Qualifikationsanforderungen.
(4) Die Notärzte sind verpflichtet, sich in den Fachfragen ihres Aufgabengebietes regelmäßig fortzubilden.