Zitat:
Nichtöffentlicher beweglicher Landfunkdienst der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS);
Verlust von Funkanlagen der BOS*)
Der anhaltende Verlust von Funkanlagen veranlasst das Bayerische Staatsministerium des Innern
erneut, auf die dadurch für die Sicherheit des Funkverkehrs der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben entstehenden Gefahren hinzuweisen. So können mit Funkanlagen, die in unbefugte
Hand geraten, Funkverkehrskreise gestört, Nachrichten eingespielt, der Funkverkehr mitgehört
und ausgewertet sowie die Übermittlung wichtiger Nachrichten unmöglich gemacht werden.
Daher wird Folgendes festgelegt:
1. Funkanlagen der BOS sind in geeigneter Weise sicher zu lagern und zu verwahren (z. B.
Stahlschränke, Alarmanlagen).
Tragbare Funkanlagen sind so zu führen, dass ein Verlust weitestgehend ausgeschlossen
wird; ggf. sind entsprechende Tragevorrichtungen (Tragetaschen, tragbare Halterungen) zu
verwenden oder andere Tragesicherungen (Trage- oder Fangschleifen) zu benutzen.
Über einen längeren Zeitraum unbesetzt abgestellte Fahrzeuge mit Funkanlagen sind in geeigneter
Weise (Einzelgarage, Absperren, Alarmanlagen) zu sichern. Bei Werkstattaufenthalten
ist dafür Sorge zu tragen, dass unbefugter Gebrauch der Funkanlagen verhindert wird und die
Fahrzeuge nicht außerhalb abgeschlossener Werkstattbereiche abgestellt werden.
In Privatfahrzeuge dürfen Funkanlagen der BOS nur in begründeten Ausnahmefällen eingebaut
oder in ihnen mitgeführt werden; das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug überwiegend
dienstlich verwendet wird bzw. als Dienstfahrzeug anerkannt ist. Die Notwendigkeit für den
Betrieb von Funkanlagen in Privatfahrzeugen ist im Rahmen des Anmelde- / Antragsverfahrens
eingehend zu begründen.
Die Funkanlagen sind verdeckt einzubauen. Bei Urlaubsfahrten ist das Sende- / Empfangsgerät
aus dem Fahrzeug zu nehmen und sicher zu verwahren.
Die Beratungsstellen des Bayer. Landeskriminalamtes und der Polizeipräsidien stehen zur
Empfehlung geeigneter Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung.
2. Der Verkauf oder die Weitergabe von Funkanlagen der BOS an Unberechtigte ist nicht zulässig.
Die Weitergabe außerhalb der BOS ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar.
3. Jeder Diebstahl, Verlust oder Missbrauch von Funkanlagen der BOS ist unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen.
4. Wir bitten den Inhalt dieses Schreibens allen Stellen, die Funkanlagen der BOS unmittelbar
einsetzen, bekanntzugeben. Alle Personen, die diese Funkanlagen benutzen, sind regelmäßig
über ihre Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Schreibens zu belehren.
Ferner bitten wir die Landratsämter, die Gemeinden über dieses Schreiben zu unterrichten.
5. Dieses Schreiben gilt bis auf Weiteres. Das IMS IC1-2347-48/18 vom 17.08.1984 wird aufgehoben.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
*) IMS vom 28.08.2001, Az.: IC6-0265.116-135