Ich gebe dir recht, es sind wohl drastische Beispiele, aber alles schon vorgekommen.
Kern meiner Aussage bleibt aber, Blaulich und Sondersignal am Privat-PKW nein,
Fahrten ohne Genehmigung im Rahmen unserer Rechtsprechung durchaus möglich.
Druckbare Version
Ich gebe dir recht, es sind wohl drastische Beispiele, aber alles schon vorgekommen.
Kern meiner Aussage bleibt aber, Blaulich und Sondersignal am Privat-PKW nein,
Fahrten ohne Genehmigung im Rahmen unserer Rechtsprechung durchaus möglich.
Da steht aber niergends, die Feuerwehr ist generell von der kompletten StVO befreit.
Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
Verkehrsregeln abzuweichen.
Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.
Da waäre jetzt interessant zu wissen, ob der Staat in der Verantwortung liegt, diese Informationen dem betroffenen Feuerwehrleuten nahezubringen (auf offiziellem Weg und nicht über ein Forum) oder ob die Pflicht beim Feuerwehrler liegt, sich zu informieren (was ich mr zugegebenermaßen als etwas kompliziert vorstelle)...
Prinzipiell gesehen (und das habe ich auch schon mal wo anders geschrieben) ist natürlich bei jeder "EInsatzfahrt" mit einem PKW zu bedenken, wie hoch das jeweilige Risiko und wie hoch der potentielle Nutzen ist.
Wenn bei einer Wehr jemand aus 20 km Entfernung anfahren muss, kann in diesem Fall nicht von "Menschenleben in Gefahr" ausgegangen werden und SoRe sollten demenstprechend auch nicht eingesetzt werden.
Gruß, Mr. Blaulicht
Naja, es kommt schon ein bisschen darauf an wer den letzten Satz des Schreibens geschrieben hat. Die Schlussfolgerung im letzten Satz kann ich so aus dem Beginn nicht ziehen. Da steht eigentlich nur, dass du nicht belangt werden kannst wenn du dich an die Verkehrsregeln hältst. Der Umkehrschluss, dass wenn ich zu schnell fahre grundsätzlich etwas falsch mache finde ich sehr gewagt.
§46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).
Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.
Sorry, aber du scheint das Verständinis hier nicht ganz aufzubringen.
Im 46 steht das oberste Landesbehörde ausnehmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassen können.
Eine Ausnahme bedeutet sie können eine Verordnung erlassen oder genehmigen die bestehende Regeln außer Kraft setzt.
Jetzt verstanden?
Auch wieder falsch.
Das IM erlässt eine Verordnung die dir die Sonderrechte aberkennt.
s.o.
So, die Judikative (BVerfG ausgenommen) darf nur Urteile innerhalb der Grenzen sprechen die die Executive und Legislative vorgibt.
Und wenn die sagen dir stehen keine SoRe zu, dürfen Richter nicht sagen, doch.
Ein Richter kann das wohl !
Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Notstandshandlung setzt sich über verfügte Verwaltungsvorschriften etc. immer hinweg. Daher kann ein Richter nach Prüfung
immer auch anders urteilen.
Im Umkehrschluss würde es bei der in der Verwaltungsvorschrift zitierten Aberkennung der
Sonderrechte bedeuten, dass sich Feuerwehrleute über dieses Thema überhaupt keine
Gedanken mehr machen bräuchten. Bedeutet, immer gemütlich mit 50km zum Stützpunkt
fahren, auch wenn ein Hochhaus in Flammen steht???
Ein schwieriges Thema daher aus meiner Sicht noch ein paar Anmerkungen.
Der Gesetzgeber wird sich immer schwer tun, in solchen Grenzfällen die richtige Entscheidung zu treffen. Er ist immer dem Gemeinwohl verpflichtet. Deshalb ist es schwer, die Feuerwehrleute auf der einen Seite zur Einhaltung der StVO zu verpflichten, auf der anderen Seite aber Regelungen zuzulassen, die den Brandschutz nicht über Gebühr einschränken und damit Menschenleben gefährden würden.
Wer also Verstöße gegen Vorschriften begeht, muß darauf gefaßt sein, sein handeln begründen zu müssen. Dies kann in einfachen Fällen bei Geschwindigkeitsübertretungen in einem Widerspruchsverfahren bei OWiG oder Bußgeldverfahren ggf problemlos möglich sein,
Verfahren wird eingestellt.
Wenn aber bei dem Verstoß leichtfertig "andere" Menschenleben (100km innerorts) zu Schaden kommen, geht das immer negativ aus.
So lange nichts passiert und die 100km innerorts dazu geführt haben, dass ein Feuerwehrfahrzeug so frühzeitig ausrücken konnte und eine Familie aus einem brennenden Haus gerettet werden konnte, ist alles gut
Bedeutet, wer sich übere Vorschriften hinwegsetzt, sollte immer berücksichtigen, das er
manchmal in Bruchteilen von Sekunden eine Entscheidung treffen muß, das Gerichte aber Wochen oder Monate Zeit haben, um diese Entscheidung zu bewerten.
Daher ist es immer auch wichtig, dass wenn ich einen solchen Verstoß begangen habe, ich eine fundierte Begründung und entsprechende Beweise vorlegen kann.
Daher ist sicherlich auch immer wichtig wie die Leitstelle alarmiert hat,z.B bei Alarm w/Ölspur sind Geschwindigkeitskeitsübertretungen bei der Fahrt zum Stützpunkt in der Regel zu verneinen.
Außer auf dem komplett platten Land kann man/frau auch selten die Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus ausnutzen. In meiner Stadt mit ca 30k Einwohner kann man sogar nachts kaum schneller wie die erlaubten 50 fahren, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu nötigen oder zu gefährden. Das gleiche gilt für die Kreuzungen mit Ampelschaltungen oder wo man nicht Vorfahrsberechtigt ist. Der dadurch entstehende Zeitvorsprung ist so minimal, daß er sich gegenüber den Gefährdungen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht aufrechnet.
Der VErkehr wird immer dichter, und so müssen auch die FFW-ler sich daran gewöhnen, daß es für sie immer schwieriger wird, zum Gerätehaus zu kommen.
Nun sind, wie bereits etliche Male erwähnt, Geschwindigkeitsübertretungen und Vorfahrtsfragen an Kreuzungen aber nur eine Teilmenge dessen, was unter "Sonderrechte" fällt. Die StVO besteht aus wesentlich mehr Regelungen, etliche davon übertrete ich zum Beispiel auch regelmäßig, wenn ich mit dem Rad zum Einsatz fahre. Insofern ist ein generelles "Verbot" der Inanspruchnahme von Sonderrechten m. M. n. durchaus problematisch.
Leider haben mit dieser begrifflichen Differenzierung nicht nur die Mehrheit der FA, sondern auch Landesfeuerwehrschulen und Innenministerien ein Problem, so dass weiterhin Sonderrechte gleich Geschwindigkeitsübertretung und rote Ampel ist. :-(((
Also, die einzige Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg die ich gefunden habe (und die offiziell vom Land BW zu Verfügung gestellt wird) ist die folgende:
2.
Sonderrechte von Feuerwehrangehörigen bei der Fahrt zum Alarmplatz
Ein Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, ist »die Feuerwehr« i. S. des § 35 Abs. 1 StVO.
Da die Fahrt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, stehen den Feuerwehrangehörigen die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu.
Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, daß die Pflicht der Feuerwehrangehörigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes, sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den Verkehrsregeln abzuweichen.
Die Ausübung von Sonderrechten unterliegt strengen Bindungen. So dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Dieser Bestimmung kommt in den genannten Fällen besonderes Gewicht zu. Das bedeutet insbesondere, daß Sonderrechte nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden dürfen. Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten sind die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO einzuhalten, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Allenfalls darf die Rücksicht auf Behinderungen oder Belästigungen zurücktreten.
Ferner schreibt Abschnitt I VwV-StVO zu § 35 Abs. 1, 5 und 5 a vor, daß bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, die Ausübung von Sonderrechten, wenn möglich und zulässig, durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden sollte. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, um so mehr muß er Warnzeichen geben und sich vergewissern, daß der übrige Verkehr sich danach richtet. Da die Privatfahrzeuge der Feuerwehrangehörigen nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, besteht keine Möglichkeit, den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.
Die genannten Gründe verbieten es daher grundsätzlich - nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Feuerwehrangehörigen - Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw in Anspruch zu nehmen. Auf die möglichen straf- und zivilrechtlichen Folgen bei einem Unfall wird hingewiesen.
Die Vorschriften über den rechtfertigenden Notstand nach § 16 OWiG bleiben hiervon unberührt.
Quelle (aufgerufen 12.02.2010): http://www.landesrecht-bw.de/jportal...mHL=true#ivz61
Darin ist das ganze sehr detailiert erläutert und ich denke damit hat sich auch jede (insbesondere auch meine eigene) Diskussion über wie etwas gemeint sein könnte erledigt.
... die in dem weiter oben verlinkten Schreiben der LFS zitiert wird ;-)
Meine hier: http://www.funkmeldesystem.de/foren/...&postcount=160 geäußerten Gedanken beziehen sich genau auf diese VV.
Tach !
Gerade im www gefunden:
Sehr schöne und fachlich korrekte Zusammenfassung zum Thema Sonderrechte im Privat-PKW für Feuerwehr-Einsatzkräfte.
Inkl. Stellungnahmen aus den verschiedenen Landesbehörden:
Link:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&...-pdyV7Ske1IBAw
Autor: Dr. Gerhard Nadler, Justiziar, München
Ist zwar schon 10 Jahre alt, aber zumindest mir bisher nicht bekannt gewesen.
Und die Gesetztesgrundlage (§35StVO) hat sich seit dem nichts geändert.
Gruß
Bastel