Nein
HvO Darf blos vom BRK/DRK und alles was dazu gehört (Wasserwacht/Bergwacht) verwendet werden.
Wie es bei First Responder ist weis ich net aber denk ich mal darf jeder her nehmen, kommt ja aus den USA.
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Nein
HvO Darf blos vom BRK/DRK und alles was dazu gehört (Wasserwacht/Bergwacht) verwendet werden.
Wie es bei First Responder ist weis ich net aber denk ich mal darf jeder her nehmen, kommt ja aus den USA.
Mhhh... also auf Wikipedia steht zumindest schonmal nix dazu:
In Deutschland wurde der Begriff First Responder zunächst meist nur von Feuerwehren verwendet. Inzwischen ist er jedoch auch bei Hilfsorganisationen weit verbreitet, dort wird jedoch auch der deutschsprachige Begriff Helfer vor Ort oder Notfallhilfe benutzt. Die Bedeutung ist synonym. Es gibt auch die Bezeichnung "Sanitäter vor Ort" (SanvO oder SvO). Hiermit soll deutlich gemacht werden, dass das eingesetzte Personal eine geregelte Ausbildung absolviert hat und die Hilfeleistungen ein Niveau deutlich oberhalb der Laienhilfe erreichen (das ist bei den anderen Bezeichnungen auch so, nur steckt es nicht im Begriff).
Also wenn möglich, bitte eine Quelle nennen :)
MfG Fabsi
Wie schon geschrieben ...
Du könntest dich zwar auf den rechtfertigenden Notstand berufen, wenn du weißt da liegt jemand hinter der Türe und schmeißt die Fensterscheibe ein, aber du kannst dich nicht darauf berufen, ich wollte jemand zu Hilfe eilen und gefährdest eventuell jemand anderes im Strassenverkehr.
Zusätzlich MUSS es ZWINGEND das geringste Mittel sein.
Sozusagen, wenn in deinem Ort ein Arzt vorhanden ist müßte erstmal der alarmiert werden, bevor du als HvO Sonderrechte in Anspruch nehmen kannst um schneller ins Nachbardorf zu gelangen. Und und und ...
Und solchen Überprüfungen müssen deine Rechtfertigungsgründe alle standhalten.
Ist jetzt keine offziele seite vom BRK/DRK, steht aber auch was......
http://www.hvo-scheuring.de/2,0,ueber-uns,index,0.html
Was ist das denn wieder für eine Umfrage ?
Das Gesetz gibt doch die Antwort vor !
1.) Diese Umfrage ist 6 Jahre alt und schon eine Weile abgeschlossen.
2.) Deswegen wird hier ja auch schon seit 140 Beiträge drüber diskutiert, weil alles so klar ist.
Gruß, Mr. Blaulicht
War drauf und dran, schon wieder zu antworten, aber ich geb dir Recht Mr. Blaulicht, es muss eigentlich nicht mehr weiterdiskutiert werden :)
Jeder legt sich seine Rechte anders aus, aber das ist ja nicht nur hier so, iss ja überall so :D
Zu entscheiden hat darüber letztendlich ein Richter.
Solange niemand zu Schaden kommt und man hilfe leistet (FFW, HvO, etc.) gibts da vermutlich auch keine Probleme. Und bei meiner Argumentation, mit der ich mich auf §34 StGB berufe ist ja mit eingeschlossen:
Das Mittel muss angemessen sein.
Ein VU kommt dabei nicht in Frage. Klingt doof, wer plant das schon? :D
Dennoch: Ich fahre so, dass nichts passiert. Wenn ich riskanter Fahre ist das bereits nicht mehr "angemessen".
Und letztlich gehts ja gar nicht ums fahren, sondern ums helfen, was im Vordergrund steht. Das Fahren ist nur Mittel zum Zweck. Der Grund warum so heftig diskutiert wird und warum so viele Leute sich sonstwelche Signalanlagen fest ins Auto bauen (LED-Sonnenblende etc.) ist ja nur der, dass einfach viele das Fahren an erster Stelle sehn, Spaß dran haben, mal rumheizen zu dürfen. (oder auch nicht ;) )
Wem das wichtiger ist, als die Aufgabe, die er erfüllt (sowohl HvO als auch FFW), ist an für sich fehl am platz...
Gruß Pflonk :)
Nur mal zur Info: Sondersignalanlage für Privat-PKW gibt es schon; ist aber an bestimmte Auflagen gebunden: Man muss zunächst mal berechtigt sein, diese zu nutzen. Ich habe eine solche als OrgL und musste mir dies auch von der zuständigen Regierung genehmigen lassen (Regierung, nicht Stadt- o. Gemeindeverwaltung). Desweiteren muss die Versicherung informiert sein, dass es sich um ein Fahrzeug mit Sondersignal handelt. Hier reagieren die Versicherungen unterschiedlich. Ich muss KEINE höheren Beiträge zahlen. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass ein anderer Nutzer des Fahrzeugs (z.B. Ehefrau) die Anlage nicht benutzen kann (z.B. durch ein zusätzliches Schloss), was Sie aber ohnehin nicht tun würde. Die Anlage muss vom Fahrzeug-Hersteller freigeben sein und wird auch in die Papiere eingetragen. Also einfach mal ein Blaulicht aufs Dach und irgendeine Tröte in Betrieb nehmen geht hier nicht, man gefährdet sogar seinen Versicherungsschutz, wenn die Anlage nicht vom Hersteller und vom Fahrzeugbauer freigeben ist. Meine wurde ab Werk eingebaut mit allen notwendigen Prüfungen.
Ihr seht, da gibt es schon Einiges zu beachten!
Jetzt wäre noch interessant zu wissen, aus welchem Bundesland Du kommst.
So die LFS BW hat anscheinend mit dem IM von BaWü ein Schreiben rausgegeben das Feuerwehrmännern grundsätzlich die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Privat PKW
"VERBIETET".
http://lfs-bw.de/servlet/PB/show/129...eug%DCbung.pdf
Das ist ja "höchstinteressant". Den BaWÜ-Feuerwehrleuten wird zusammengefasst demnach davon abgeraten, im Halteverbot zu parken, weil sie dieses Sonderrecht nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn kenntlich machen können...
Von einer LFS hätte ich etwas mehr Differenzierung erwartet, nicht diese offensichtliche bloße Fixierung auf Geschwindigkeits- und Vorfahrtsverstöße. Und den Unterschied Sonderrecht <-> Wegerecht könnte man ruhig auch etwas deutlicher (und richtiger) darstellen.
Hi ertsmal
wie sieht es eigendlich aus mit Sonderrecht für Privat PKWs wenn ich von Zuhause zur Wache fahr
Habe ich in dem Falle Sonderrecht
THX im vorraus
Schonmal die Suche gequält?
Wo wohnst du?
BL?
da kam ich auf einen beitrag dem ich nicht viele entnehemen konnte
komme aus sachsen aber die stvo ist doch bundeseintheitlich