Quelle: http://www.abendblatt.de/region/nord...gegen-KBA.html
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Da sieht man mal wieder, die Menschen die damit gerettet werden sind egal, die Bürokratie zählt. Trauriges Deutschland.
Gruß Andi
Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird. Da die Staatsanwaltschaft ja schon erklärt hat, das sie den Fall erst prüfen muss. ... oder anders: "Wir prüfen, ob der NEH die Voraussetzungen für ein Rettungsmittel erfüllt, obwohl er keine Patienten transporttiert."
(meine Anmerkung: Was ist eigentlich in SH mit den NEF? Die transporttieren ja auch nur den NA zur Einsatzstelle, müssen die jetzt auch ihre Funkgeräte abgeben??? Oder gibt es da nur NAW?)
Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern. Ausserdem greifft hier der Grundsatz "Zur Begehung einer Straftat verwendete Geräte werden eingezogen (und ggf. vernichtet/verwertet)" (§74 StGB) Gegen diese Einziehung des Gerätes kann der Nutzer (hier: KBA) Schutz vor einem ordentlichen Gericht suchen ("klagen"). Das dürfte hier aber entfallen, da ja die Staatsanwaltschaft (vorerst) zu den Schluss gekomen ist, das (noch) kein Tatbestand vorliegt, der verfolgt werden muss.
Sicher ist das richtig.
StPO § 98: Beschlagnahme
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Man lese, daraus.
1. Beschlagnahmen anordnen dürfen erstmal nur Gerichte.
2. Bei Gefahr im Verzug darf es auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 152 Gerichtsverfahrensgesetz.
Hier steht aber ausdrücklich.
§ 152
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
So, wenn die Staatsanwaltschaft sagt die Beschlagnahme ist nicht gerechtfertig, dann darf sich die Polizei nicht einfach über deren Anordnungen hinwegsetzen und munter weiter beschlagnahmen.
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1. Hat die Benutzung eines BOS Fugs erstmal gar nichts mit dem Rettungsdienstgesetz zu tun.
2. Welche Anforderung erfüllt es denn nicht?
In eurem RDG steht.
Krankenkraftwagen, Luftrettungsmittel und
Notarzteinsatzfahrzeuge
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall der Einsatz eines Luftrettungsmittels erforderlich erscheint. Die Notärztin oder der Notarzt kann auch in einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort gelangen.
So, ein "fliegendes NEF" ist ja wohl ein Luftrettungsmittel.
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