Voraussetzungen für Atemschutzüberwachung
Moin zusammen,
bei uns gab es gestern Abend beim Dienst (Freiw. Feuerwehr) unterschiedliche Meinungen dazu, wer die Atemschutzüberwachung durchführen darf.
Unser stellv. Wehrf. ist der festen Ansicht, dass ausschl. ein ausgebildeter Gruppenführer dies darf, konnte das aber nicht belegen.
Ich hatte zufällig (grins) eine FWDV 7 zur Hand.
Dort steht im Abschnitt "7.4 Atemschutzüberwachung":
Zitat:
Zitat von FWDV 7
[...]
Der jeweilige Einheitsführer der taktischen Einheit ist für die Atemschutzüberwachung verantwortlich.
Bei der Atemschutzüberwachung können andere geeignete Personen zur Unterstützung
hinzugezogen werden. Geeignete Personen müssen die Grundsätze der Atemschutzüberwachung kennen.
[...]
Das deute ich folgendermaßen:
- Der Einheitsführer ist verantwortlich dafür, dass eine Atemschutzüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
- Diese muss er nicht selbst durchführen, er hat ja gerade im Einsatz genug andere Dinge zu tun.
- Er kann die Aufgabe an (eine) geeignete Person(en) deligieren.
- Diese Personen müssen wissen, worauf es bei der Atemschutzüberwachung ankommt, und dieses Wissen in der Praxis auch anwenden können
Klar ist, dass die Person, die die Atemschutzüberwachung durchführt, den Sprechfunklehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, schließlich werden über Sprechfunk die Informationen (Druck, Lage) abgefragt und Rückübermittelt.
Optimalerweise ist diese Person auch ausgebildeter Gruppenführer, dies ist aber kein Muss.
Wünschenswert wäre ein ausgebildeter Atemschutzgeräteträger (ASGT), da die wissen, wie es unter PA abgeht. Er/Sie muss ja nicht mehr aktiver ASGT sein (Alter, Gesundheit).
Liege ich da sooo falsch? Es ist ja auch nicht immer zu gewährleisten, dass genügend ausgebildete GrpFr. vor Ort sind. Außerdem ist es in vielen anderen Wehren Usus, dass der Maschinist die ASÜ übernimmt. Und nicht jeder Maschinist ist GrpFr.