Zitat von HBKG
§ 13 Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister
(2) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuß auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen oder der Kreisbrandmeister. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.
§ 41 Technische Einsatzleitung
(1) Die technische Einsatzleitung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Leiterinnen oder die Leiter der eingesetzten Feuerwehren einen gemeinsamen Führungsstab, der unter der Leitung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors steht. Bei besonderen Schadenslagen kann diese oder dieser die Leitung der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr übertragen. Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen.