Zitat von
DG3YCS
Hi,
Das steht im Urheberrechtsgesetz, §53, Abs. 4.
ZITAT:
4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 <b>oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt </b>
Ein Servicehandbuch ist im Sinne dieses Gesetzes nichts anderes als ein "normales" Buch!
Frage beantwortet???
Gruß
Carsten