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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sonderrechte...



CJCS
04.09.2003, 10:17
Hy,

also ich will jetzt keine Diskussion des Für und Wieder bzgl. der Nutzung von Sonderrechten am privaten PKW. Diese Diskussion ist jetzt schon zu genüge geführt worden.

Mir geht es jetzt um die Auslegung der Gesetzeslage.

Wenn wir als MFE/SEG in Hessen alarmiert werden, dann sind wir Einheiten des Katastrophenschutzes und folglich sind wir auch Mitarbeiter des KatS, also müssten uns doch lt. §35 StVO doch auch Sonderrechte zugestanden werden ?

Oder sind wir MA's der HiOrgs und uns stehen keine Sonderrechte zu ?

Hintergrund meiner Frage : Ein Vortrag von mir zu diesem Thema auf einem Dienstabend und das Stöbern im Hessischen Konzept zum KatS. Dort sind nämlich die SEG's als Einheiten des KatS aufgeführt.

?????

Mfg
Oliver

Welpe
04.09.2003, 10:20
Schau doch mal in das aktuelle Feuerwehrmagazin.
Da sind Urteile vom OLG Stuttgart wegen Inanspruchnahme von Sonder-/Wegerechten mit Privat Fahrzeugen erläutert.
Vielleicht hilft das weiter.

Ich selbst versuche gerade die Urteile selbst zu bekommen.

Andreas 53/01
04.09.2003, 14:28
Hallo!

Wie folgt :

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

im übrigen gilt auch

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Daraus ergibt sich folgende Sachlage, Helfer der sog. Hilfsorganisationen ( DRK, ASB, DLRG usw. ) die im Rahmen der Katastrophenschutzeinheiten tätig sind und aus denen z.b. die sog. SEG - Gruppen gebildet werden, stehen gemäß §35 der StVO Sonderrechte auf dem Weg zur Unterkunft zu!
Gleiches gilt auch für die sog. " First-Responder " Voraus-Helfer-System z.b. von der Feuerwehr oder Helfer einer HiOrg, die mit ihrem Privat-PKW zur Einsatzstelle beordert werden.

Ausnahmslos gilt dennoch für alle :
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

MfG

SEG-Betreuung
04.09.2003, 21:10
Am 23.7.03 gab das BayStMI ein Schreiben heraus.
Darin werden die Sonderrechte für Privatpersonen in Bayern ganz klar geregelt.

Unter Anderem werden SÄMTLICHEN Privatpersonen in ihrem Privatauto, ob nun mit oder ohne dem lustigen Dachaufsetzer, Sonder- und auch Wegerechte aberkannt!

Ausnahmeregelungen für OrgL und LNA, sowie bestimmten Führungskräften von FW und KS werden ganz klar erläutert.

Leider ist die Datei zu groß, sonst hätt ich sie drangehängt.

Zumindest in BY sollte nun die ewige Diskussion, vor allem der Freunde von der FW, ob nun Wege- oder Sonderrecht bei der Anfahrt zum Gerätehaus, endlich beendet sein.

Quietschphone
05.09.2003, 10:10
Servus SEG-Betreuung,

könntest Du mir die Datei bitte mal per E-Mail senden? Danke schon mal.

FFW Pietling
05.09.2003, 12:24
Servus SEG-Betreuung,

wär super, wenn du mir die Datei auch zukommen lassen könntest?!

Danke

SHB
05.09.2003, 12:26
Hallo,

auch wenns schon oft diskutiert wurde, hier mal eine Auslegung der Paragraphen. Nicht mehr ganz neu, aber mE noch aktuell.
http://www.sonderrechte.de/ret/sonder.html
Juristische Sicht:
http://www.dr-fehn-net.de/Verkehrssonderrechte.htm

Da Bundesrecht Landesrecht bricht, können auch die Bayern nicht die STVO außer Kraft setzen. Dazu müsste diese geändert werden. Also bleiben die Sonderrechte unberührt.

MfG Steffen

Andreas 53/01
05.09.2003, 13:20
Hallo!

Das einzigste was das Land damit bewirkt, ist sich aus der Verantwortung der Schadenshaftpflicht zu entziehen, welches aber im Einzelfall einer Schadensregulierung zu prüfen gilt!

Nehmen wir mal an, es gehe zunächst nicht um eine mögliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, sondern um den Versuch sein PKW im Eingeschränkten Halteverbot abzustellen.
Nach der StVO ist dies bis zu drei Minuten zum Be -u. Entladen zulässig.
Die Vollzugsbehörde könnte daher nach Ablauf dieser Zeit eine Verwarnung erteilen, der Fahrer des PKW müsste sie zwangsläufig zahlen da im nach " Bay. Rechtssprechung " die Sonderrechte nach §35 nicht zustehen!
Folge :
Die Fahrer von Privat - PKW müssen also daher ihr Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkflächen in der Nähe der Unterkunft abstellen und den dafür erforderlichen Parkschein lösen und ihn " am Fahrzeug innen oder außen gut sichtbar Anbringen

-Unterdessen erleidet ein Verunfallter durch ein Stumpfes Bauchtrauma eine Einblutung in den Bauch sowie eine Akute Atemnot durch einen Pneumothorax-

Und in Bayern beschäftigen sich derweil ganze Amtsabtlg. damit, ob ein FW-Mann im Einsatz nun einen Parkschein lösen muss oder nicht?

MfG

SHB
05.09.2003, 14:26
Na ok, aber ich denke mal, es geht eher um die roten Ampeln und die Geschwindigkeit.
Da aber die STVO bundesweit zählt, kommt auch die bay. Rechtssprechung nicht drumrum.

Aber das Schreiben würde mich trotzdem mal interessieren. Hat nicht jemand nen Link?

MfG Steffen

Quietschphone
05.09.2003, 14:43
@firefighter|andi:

Woher hast Du denn das Zitat?

Denn hier geht's ja nicht um die Aberkennung der Sonderrechte, sondern um die "nicht Zuerkennung" :-)) der Sonderrechte aufgrund der Anbringung eines Schildes (Feuerwehr im Einsatz o.ä.). Davon unberührt bleiben aber doch die Sonderrechte, die ich aufgrund eines Bundesrechts zugesichert bekomme.

Deswegen würde mich der genaue Text des Schreibens vom IM interessieren. Leider hab' ich bisher weder beim Landesfeuerwehrverband noch auf der HP des StMI Bayern irgendwas darüber gefunden, in den Newslettern vom IM, die ich täglich bekomme, stand auch nichts diesbezüglich drin.

Andreas 53/01
05.09.2003, 15:55
Hallo!

§35 bleibt §35, und wird nicht in Teil A und Teil B unterteilt, deren Teil A erlaubt und Teil B nicht erlaubt wäre, nach Bay. Rechtssprechnung?

Also wenn die Behörde oder das Land zwar Parken erlaubt wo es nicht erlaubt wäre für einen FW-Mann, dann handelt er im Sinne §35 StVO, und zwar ohne Ausnahme.

Ist dies nicht gewünscht, dann muss auch Ordnungshalber richtig geparkt werden!
Wie soll denn sonst die jeweilige Situation interpretiert werden, was darf wann wie und wo nicht!?!

Aber gut, diese Diskussion sollte ja nicht geführt werden, haben wir schon zu oft und zu ausführlich besprochen..!

MfG

crazyossi
05.09.2003, 17:36
DIE SPINNEN ...... DIE BAYERN !!!!!!

SEG-Betreuung
05.09.2003, 21:12
also auf solche kommentare kann ich getrost verzichten...

soviel zum beitrag von ossi

...

@Quietschphone:

das zitat hat er aus dem besagten schreiben, das aber auf dem weg zu dir ist :-)

@all:

einen link kann ich nicht geben, das ist aus einer organisationsinternen info seite, da kommt man ohne zugangsdaten nicht rauf...

kam vom IM an alle HiOrgs.

noch ein wort an alle die hier immer so großspurig erzählen das sie es sicher nicht machen würden sich an dies und das gesetz zu halten und die meinen sobald der melder auslöst haben sie die narrenfreiheit auf der strasse. würdet ihr bei so einer fahrt mein kind über den haufen fahren, dann würdet ihr keinen richter mehr brauchen...

salchen2
07.09.2003, 21:52
Also wir haben das mal so gelernt (ohne jeglichen Anspruch auf Richtigkeit)

Sobald der Melder losgeht, ist man die Feuerwehr und hat Sonder-, Wegerechte. Aber man muss sich als Feuerwehr mittels Blaulicht und Martinshorn kenntlich machen, dass kann aber kein Privat PKW.

Aber wenn man mit einem Feuerwehrauto unterwegs ist, welches die Warneinrichtungen hat, darf man die Rechte in Anspruch nehmen!!

Ansonsten gilt, ohne Kenntlichmachung keine Sonderechte

CJCS
08.09.2003, 06:56
Hy,

das besagte schreiben vom IM Bayern würde mich auch interessieren.

@salchen : Ist sicherlich eine Lehrweise die nach den Gesetzen her nicht ganz korrekt ist, aber mir wesentlich weniger Bauchschmerzen bereitet, als das was ich schon alles an zivilen PKW's mitbekommen habe ;-)

@SEG-Betreuung : Genau um dein Kind (und vielleicht noch ein paar andere zu schützen) hinterfrage ich das Thema und versuche mein Script weiter zu ergänzen/verbessern. Und ich denke das Thema StVO und Sonderrechte wird noch öfters auf dem Dienstplan stehen.

Und schließlich sind wir ja alle da, um das Leben zu schützen. Dies sollte man sich immer vor Augen halten und bei dem Leben anfangen, das uns am nächsten ist. Unser eigenes ! Und überhöhte Geschwindigkeit und ein Bremsweg der um ein vielfaches länger ist, nur damit man 30sec früher an der Dienststelle ist, das widerspricht sich meiner Meinung nach.

Mfg
Oliver

salchen2
08.09.2003, 16:46
Zur Ergänzung muss man bei uns noch sagen, dass der Fahrer ein ausgebildeter Maschinist sein muss, sowie ein Gruppenführer vorne rechts hocken muss. Sonst dürfen wir auch nicht mit Sondersignal zum Feuerwehrhaus fahren!!

SEG-Betreuung
08.09.2003, 23:09
das schreiben ist auf dem weg zu dir...

ja ich finds ja gut, das du das so siehst, ich finde es auch gut wenn über das thema ohne blatt vorm mund geredet werden kann.

mir gehen nur die burschen auf den nerv, die sobald diese diskussion aufflammt den rettungsrambo raushängen lassen und dann stolz erzählen was für vorschriften sie alles übertreten haben bei der letzten alarmfahrt mit dem privat KFZ.

wobei dies in diesem beitrag glücklicherweise noch nciht passiert ist.......bis jetzt!

das find ich auf deutsch gesagt zum kotzen!

nun gut ich lass die polemik raus, diese diskussion wird eh nie enden...

und dabei wäre es so einfach, eine kleine änderung des textes in der StVO und schon wäre alles klar und es gäbe eine stichfeste handhabe gegen so rettungsgötter...

CJCS
09.09.2003, 06:59
Hy,

danke für den Text. Habe ihn eben mal gelesen und ich glaube du hast ihn ein wenig Missverstanden. Ich denke mal du beziehst deine Aussage auf die folgende Textstelle :



1.4 [...]
- Aus der Verwendung des Schildes [Magnetaufsetzer auf dem Dach mit Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" Anm. d. Schreibers] dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden, das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.


Es ist korrekt das ein Schild mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" dir keine Wegerechte oder Sonderrechte verschafft. Wenn du jedoch als FW-Mann durch die Lst. alarmiert wurdest, dann hast du bereits per §35 StVO deine Sonderrechte, dazu bedarf es nicht eines solchen Schildes. Hier gilt, wie bereits durch andere Poster vor mir gesagt : "Bundesrecht sticht Landesrecht". (So weit ich weis haben/hatten wir in Hessen in unserer Verfassung (bis vor kurzem) die Todesstrafe stehen, aber da das Budnesrecht das Landesrecht sticht wurde hier auch niemand zu Tode verurteilt ;-) )

"Rettungsrambos" (was eine Wortkombination) gibt es überall, auch wir haben welche bei uns in der Gruppe und wir müssen schauen das wir uns mit diesen Arrangieren. Dazu gehört meiner Meinung nach halt auch das Aufklären über diese beiden "magischen Paragraphen" und auch das Aufklären über die folgen einer Fahrt mit 70 km/h (70m Anhalteweg) anstatt mit 50 km/h (40m Anhalteweg). Auch dazu gehört das Aufklären über die folgen einer Missbräuchlichen Nutzung von Sonderrechten und Sondersignal. (z.B. volle Schuld bei einem Unfall und das ganze ohne Versicherungsschutz)

Und wenn diese Leute dann die Unterkunft/Wache erreicht haben ohne einen Unfall zu bauen, dann geht es ja erst richtig los. Da sind schon Storys abgelaufen. Und das alles weil man Blaulicht an hat. Ich denke auch hier muss noch viel Aufklärungsarbeit geleistet werden. Wie ist das denn bei euch geregelt, wer macht da die SoSig fahrten und wer darf auf keinen Fall ?

Ansonsten bin ich mir immer noch nicht sicher, als was die SEG/MFE bei der Alarmierung durch die Lst. zählt. Als Einheit des KatS und damit fallen die anfahrenden Kameraden unter §35 StVO oder eben nicht zum KatS. Denn es wurde ja nicht unbedingt der KatS-Fall ausgerufen :-|

Mfg
Oliver

rotkreuz
13.09.2003, 18:32
also das mit der SEG ist eigentlich ganz einfach!
eine seg auch wenn sie zum KATschutz gehört hat nur sonderrechte wenn der katfall ausgerufen wird, und das kommt ja nur selten vor!das gleiche gilt für die einsatzeinheiten des drk die auch im katastrophenschutz tätig sind.und der katastrphenschutz wird, wie der name schon sagt nur im katfall tätig alles andere sind großschadensereignisse.
das ist der sachverhalt und erspart uns die ewigen diskussionen um die lustigen dachaufsetzer und das zu schnelle fahren.

peter

Carsten Gösch
28.06.2006, 10:27
Auch wenn dieses Thema schon etwas älter ist. Es ist immer wieder interessant, daß jeder weiß, wie es ist, aber alle anderer Meinung sind ;-)

Der o.g. Erlass ist ja schon "antik" gibt es seit dem neue Urteile aus Bayern?

Zu Bundes- und Landesrecht:
Bundesrecht ist immer höherrangig, aber: Der Erlass ändert ja nichts am Bundesrecht. Nicht an der StVO und nicht am §§35,38. Nur regelt er wohl, wer Feuerwehr im Sinne des §35 ist. Somit ist er eine Verwaltungsvorschrift, wie es sie zu sehr vielen Gesetzen und Ordnungen gibt. Sie ändert nicht das Gesetz und widerspricht nicht, sonder führt Präzisierungen durch oder gibt an, wie eine Regelung anzuwenden ist.

Florian Geeste
28.06.2006, 13:32
Ich glaube der eine oder andere irrt hier.


Wenn du jedoch als FW-Mann durch die Lst. alarmiert wurdest, dann hast du bereits per §35 StVO deine Sonderrechte

Dem ist nicht so.

Es gibt Rechtsprechungen wonach ein Fw-Mitglied nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus nicht als "die Feuerwehr" zu betrachten ist und somit keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf.

Die Rechtsprechung argumentiert, dass die Feuerwehr wie folgt zu definieren ist: Feuerwehr = Mannschaft + Gerät
Ein einzelner Bestandteil, also nur Gerät oder nur eine einzelne Person kann nicht Feuerwehr sein.

Dieses ist sinngemäß auf andere HiorG auszulegen. Bei einem First Responder, der üblicherweise allein mit Privatwagen und Gerät im Fahrzeug ausrückt vermag ich das Beispiel nicht anzuwenden.

fire-hunter112
28.06.2006, 20:47
Ich habe mich lange und ausführlich mit dem Thema beschäftigt...

Was ich dazu sagen kann ist folgendes:

Grundsätzlich stehen einem FF`ler schon ab der Alamierung die Sonderrechte zu. Leider Kann man seine Sonderrechte nicht anzeigen (auch mit Einsatzfahrzeug nicht möglich).

Und nun zur Rechtssprechung, diese ist sehr unterschiedlich. Ist auch öfter mal Thema im Feuerwehrmagazin...
Da kann man pauschal eigentlich nur sagen, daß in Städten mit Hauptamtlichen Kräften bzw. bei vorhandensein von BF`s die Rechtssprechung gegen den Betreffenden FF`ler ist.Also im die Sonderrechte aberkannt werden,da ein schnellstmögliches ausrücken der oder des ersten Fahrzeuge(s) dürch die bezahlten Kräfte gewährleistet ist.

Bei reinen FF-Gebieten ist es so, daß man von reinen Einzelfallentscheidungen spricht. D.h. dann etwa so: "... bei 85 innerhalb der geschlossenen Ortschaft,ist kein wesentlicher Zeitvorteil ersichtlich und der XY hat desweiteren nicht die nötige Vorsicht etc. walten lassen..."
Wäre der Betreffende mit 70 innerhalb der geschlossenen Ortschaft gefahren und die nötige Vorsicht usw. walten lassen, wäre er ohne Strafe davongekommen.
Also es sollte im geringen Maße sich bewegen was man mit dem Privat-PKW auf einer Alarmfahrt veranstaltet und das mit der nötigen Umsicht,Vorsicht und Rücksichtnahme. Also nicht auf seine Sonderrechte bestehen.

Meine persönliche Meinung ist folgende:

Grundsätzlich erstmal an die Stvo halten... Also rote Ampel überfahren usw. ist nicht. Ausnahme mache ich da nur nachts, wenn ich an eine rote Ampel komme und weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer oder dergleichen sind, dann fahre ich auch weiter.

Schönen Abend noch...

Alex22
28.06.2006, 21:24
Ich glaube der eine oder andere irrt hier.

Dem ist nicht so.


Di irrst, dem ist sehr wohl so ...
Leider finde ich das Antwortschreiben des Staatsekretär des Bundesverkehrsministerium nicht mehr, er Antwortete damals dem Landesfeuerwehrverband Bayern auf die Anfrage ob dem Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Gerätehaus zustehen würde.
Dies bejahte er.

Bendix 4123
28.06.2006, 22:15
In Bayern zum Bespiel ist das wie folgt geregelt

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:

Die Regierungen können einem Personenkreis stets widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.


1. Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.

Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).

1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15 BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687), solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw. die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen.

1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst), solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte (Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden. Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für

"dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

"Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch Staatsministerium des Innern)

Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband

1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:

Das Schild darf nicht beleuchtet sein.

Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.

Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).

Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz" gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).

weiter Teil 2

Bendix 4123
28.06.2006, 22:16
2. Privates Kraftfahrzeug

2.1 Halter des Kraftfahrzeugs
Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf den Berechtigten als Fahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es nur durch ihn gesteuert werden

2.2 Fahrzeugfarbe
Als Fahrzeugfarbe wird eine rote Farbe, die dem Farbton RAL 3000 angenähert ist, weiß oder hellelfenbein empfohlen. Zulässig sind aber auch alle anderen Fahrzeugfarben. Werden andere Fahrzeugfarben gewählt, ist die eingeschränkte Akzeptanz und Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung von Sonderrechten (§ 35 StVO) und der Durchsetzung des sog. Wegerechts (§ 38 Abs. 1 StVO) gebührend zu berücksichtigen.

2.3 Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn)
Die Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) hat nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erfolgen. Die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 14610 für akustische Warneinrichtung, DIN 14620 für Kennleuchten, DIN 14630 für Einbau- und Anschluss der Einrichtungen) sind zu beachten. Dies bedeutet vor allem, dass die Sonderwarneinrichtungen bauartgenehmigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 19 StVZO) und vom Fahrzeughersteller insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und des Unfallverhaltens (Überschlag, Crash) für das jeweilige Fahrzeug schriftlich freigegeben sein müssen.

Als Kennleuchten für blaues Blinklicht können schnell abnehmbare Leuchten, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) oder magnethaftend (kraftschlüssig) verbunden werden, verwendet werden. Empfohlen werden Kennleuchten für blaues Blinklicht, welche mit dem Fahrzeug fest (formschlüssig) verbunden werden. Sie gewährleisten unter den gegebenen Umständen eine höhere Betriebssicherheit und eine bessere Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Zulässig sind aber auch bauartgenehmigte und für das jeweilige Fahrzeug freigegebene magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten. Sie müssen unter Beachtung der Aufsetzanweisungen des Herstellers auf dem Fahrzeugdach hinter der B-Säule aufgesetzt werden. Die dazu notwendigen Kabel einschließlich der Steckverbindungen sind an der B-Säule des Fahrzeugs oder dahinter anzubringen. Magnethaftende (kraftschlüssige) Kennleuchten müssen zum Erreichen des optimalen Kraftschlusses besonders sorgfältig aufgesetzt werden; ein Aufsetzen während der Fahrt ist daher in der Regel bereits durch die Aufsetzanweisungen des Herstellers usw. untersagt,

Das Einsatzhorn darf im Fahrzeug fest eingebaut werden; der Einbau muss verdeckt erfolgen.

Abweichend von der DIN 16430 ist die elektrische Schaltung der Sonderwarneinrichtungen so zu ergänzen, dass das Einsatzhorn nur dann ertönen kann, wenn tatsächlich Blaulicht abgestrahlt wird.

2.4 Eintragung in den Fahrzeugpapieren
Der ordnungsgemäße Einbau und Anschluss sowie die besondere Schaltung der Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer unter Beachtung insbesondere von Nr. 2.3 abzunehmen und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Ausstattung mit

Sonderwarneinrichtungen ist durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen (vgl. § 27 Abs. 1 StVZO).

Der Berechtigte darf von der Anerkennung erst Gebrauch machen, wenn die Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind.

2.5 Erklärendes Schild
Die Anbringung von erklärenden Schildern wie "Feuerwehr", "Katastrophenschutz" und "Notarzt im Rettungsdienst' ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie wird jedoch aus folgenden Gründen empfohlen: Ein solches Schild dient einer besseren Akzeptanz des privaten Fahrzeugs durch die anderen Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig dient es als Zeichen der "Verbandszugehörigkeit". Wird ein erklärendes Schild verwendet, sollte es nach vorne und hinten wirken und sollte ausreichend lesbar dimensioniert sein. Es darf auch rückstrahlend (retroreflektierend) ausgeführt sein; eine (Innen-)Beleuchtung scheidet dagegen aus (vgl. § 49 a Abs. 7 StVZO).

2.6 Fachspezifische Mindestausrüstung
Die aus der Sicht der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes notwendige fachspezifische Mindestausrüstung ergibt sich aus der Anlage.

3. Auflagen, Bedingungen, Hinweise

3.1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Anerkennung muss den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich nennen. Der räumliche Geltungsbereich ist grundsätzlich auf das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde zu beschränken. Die in jedem Einzelfall vorliegenden örtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen (z. B. Randlage des Einsatzbereiches zu einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde und damit verbundene Nachbarschaftshilfe). Gleiches gilt, falls der Einsatzbereich (z. B. über die Grenzen der Kreisverwaltungsbehörden hinaus) vom Wohnort bzw. der Arbeitsstätte abweicht.

Einer Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs sind jedoch dahingehend Grenzen gesetzt, als eine zeitnahe Erreichbarkeit im zuständigen Einsatzbereich noch möglich sein muss. Eine regierungsbezirksweite bzw. bayernweite Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs scheidet aus.

3.2 Privatfahrten
Die Kennleuchte für blaues Blinklicht darf am privaten Kraftfahrzeug nur dann angebracht sein, wenn der Berechtigte es als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug einsetzt. Bei Privatfahrten des Berechtigten oder Dritter darf die Kennleuchte nicht erkennbar oder angebracht sein.

3.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Berechtigte hat der Zulassungsbehörde vor Eintragung der Sonderwarneinrichtungen in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein neben der Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen n ach Nr. 2.4 eine Versicherungsbestätigung zu hinterlegen, welche den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes und die damit verbundene Ausrüstung mit Sonderwarneinrichtung (blaues Blinklicht und Einsatzhorn), die Befreiung von den Verhaltensvorschriften der StVO (Sonderrechte nach § 35 StVO) sowie die Verwendung der Sonderwarneinrichtungen im Rahmen des § 38 StVO miteinbezieht.

3.4 Fahrtenbuch
Der Berechtigte hat ein Fahrtenbuch zu führen und alle Einsatzfahrten unverzüglich einzutragen, bei denen die Kennleuchte für blaues Blinklicht am privaten Kraftfahrzeug angebracht ist. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen berechtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen und bis mindestens sechs Monate nach Ablauf der Anerkennung aufzubewahren.

3.5 Mitzuführende Unterlagen
Der Berechtigte hat den Fahrzeugschein und einen Dienstausweis (oder ähnliches) mitzuführen und der Polizei auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

3.6 Veränderungen
Der Berechtigte hat Veränderungen seiner Funktion bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und/oder Rettungsdienst oder hinsichtlich seines privaten Kraftfahrzeugs der Regierung unverzüglich anzuzeigen, soweit davon die für die Anerkennung maßgebenden Grundlagen berührt sein können. Nach Erlöschen der Anerkennung ist das Kraftfahrzeug unverzüglich in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.

3.7 Verhalten im Straßenverkehr
Der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass er im Einsatz

von den Verhaltensvorschriften der StVO als Feuerwehr oder als Katastrophenschutz nur befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (vgl. § 35 Abs. 1 StVO) bzw. als Rettungsdienst nur befreit ist, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. § 35 Abs. 5 a StVO). Die Sonderrechte dürfen dabei nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (vgl. § 35 Abs. 8 StVO).

das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO). Blaues Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen verwendet werden (vgl. § 38 Abs. 2 StVO).

3.8 Verkehrssicherheit
Der Berechtigte ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass

nach neueren Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen das Unfallrisiko von Rettungsfahrzeugen, die Einsatzfahrten ohne eingeschaltete Sonderwarneinrichtungen fahren, viermal höher liegt als bei anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Bei Fahrten mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn ist das Unfallrisiko sogar achtmal höher. Dies ist bei der Fahrweise zu bedenken,

Die Teilnahme an Schulungen/Fortbildungsveranstaltungen sowie Fahrsicherheitstrainings wird dringend empfohlen. Dies liegt im Interesse der eigenen Sicherheit des Berechtigten, im Interesse der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und letztlich auch im Interesse eines erfolgreichen Einsatzes.

Weiter Teil 3

Bendix 4123
28.06.2006, 22:17
4. Verfahren
Die Berechtigten stellen den Antrag unmittelbar bei den Regierungen. Der Antrag muss Angaben zur Berechtigung sowie zum eingesetzten privaten Kraftfahrzeug enthalten. Die Regierungen entscheiden im Benehmen mit den beteiligten Stellen. Von der Entscheidung sind neben dem Berechtigten auch die beteiligten Stellen sowie die Zulassungsbehörde durch Abdruck zu unterrichten. Die Meldepflichten nach § 27 Abs. 1 StVZO bleiben unberührt.

Fachspezifische Mindestausrüstung
Private Einsatz- und Kommandofahrzeuge müssen neben der Ausstattung nach der StVZO (z. B. Warndreieck, Verbandskasten) zusätzlich noch ausgerüstet sein mit

1 BOS-Fahrzeugfunkanlage im 4-m-Wellenbereich (nur Nr. 1.1 und 1.3)

1 geeignete Warnkleidung (z. B. nach DIN EN 471)

1 tragbarer Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Löschpulver (DIN EN 3) und einer Leistungsklasse 21A-113B, mit Kfz-Halterung (nur Nr. 1.1 und ÖEL)

1 Warnleuchte nach § 53 a Abs. 1 StVZO (Nr. 1. 1, ÖEL und 1.3)

1 Handscheinwerfer mit Ladegerät (Nr. 1.1, ÖEL und 1.3)

1 Atemschutzmaske (EN 136) mit Kombinationsfilter (EN 141) (nur Nr. 1.1)

1 Notarzt-Notfallkoffer (nur Nr. 1.3)


************************************************** ********

ich denke, das da ganz Klar drinnen steht, wer was in Anspruch nehmen darf.

Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist. Dabei muss erhöhte Aufmerksamkeit aufgewandt werden, weil die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen können, dass hier ein Vorrecht in Anspruch genommen wird.

felix000
28.06.2006, 22:19
Hast du das ganze vielleicht als PDF???

Bendix 4123
28.06.2006, 22:25
mal sehen obs funktioniert hat.. müsste drannhängen zumindest denke ich das...

felix000
28.06.2006, 22:40
Ich dachte eigentlich an das offizielle Schreiben, aber des is auch ok...

Bendix 4123
29.06.2006, 02:04
Hier ist die Anlage nochmals komplett mit Aktenzeichen und Telefonnummer

Fabpicard
29.06.2006, 08:59
Hoi,

ich kann jetzt nicht so ganz verstehen, wiso ihr euch auf irgendwelche Dubiosen Anweisungen uns blub von irgendwelchen Bayernstaaten stürzt...

Die StVO ist doch so schön einfach gehalten...

Bei uns wollte unser KBR auch mal sowas rausgeben, mit der Feuerwehr zusammen... Also nen kleinen ausführlichen Ausbildungsabend draus gemacht und er hats eingesehn, dass auch Er sich an die StVO zu halten hat.

Um es kurz zu fassen:

§35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.

Natürlich muss er dabei die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer wahren.


Und sollte jetzt einer mit 120 über die Landstraße donner, und dann einen "Opa" mit 70 vor sich haben. Dann hat er halt eben Pech gehabt, weil er nach §38 keine SoSi Anlage im Auto hat und somit vom Wegerecht keinen gebrauch machen KANN.
(Merke: Hier geht es nicht um dürfen, sondern Nicht Können weil Nicht Vorhanden.)


Sollte also jetzt jemand an eine Bahnschranke kommen, die zu ist. Dann DARF er langsam an den anderen Verkehrsteilnehmern vorbei fahren, so dass er als Erstes Fahrzeug den Bahnübergang überfahren kann, sobald die Schranke wieder oben ist. (Wobei hier wieder zu beachten ist, dass kein Anderer Verkehrsteilnehmer zu genötigt werden darf, fals man Ihn nicht wieder auf seine Straßenseite lässt. Das fällt dann unter PP [Persöhnliches Pech] weil er eben keine Wegerechte besitzt.


Desweiteren zur Überhöhten Geschwindigkeit: mit über 80 durch eine Geschlossene Ortschaft... Dann muss diese schon als "ziehmlich leer" gelten, damit dies sogar mit einem Einsatzfahrzeug bei einer Alarmfahrt anerkannt wird. (Hierbei lasse ich kurze beschleunigungs und abbremsmanöver aussen vor, weil die nicht gemessen werden dürfen nach BUNDES-Polizei-Vorschriften).


Sollten noch Fragen kommen, immer her damit, wenn möglich mit konkreten Beispielen :)


MfG Fabsi

Carsten Gösch
29.06.2006, 09:34
Die StVO ist doch so schön einfach gehalten...

Bei uns wollte unser KBR auch mal sowas rausgeben, mit der Feuerwehr zusammen... Also nen kleinen ausführlichen Ausbildungsabend draus gemacht und er hats eingesehn, dass auch Er sich an die StVO zu halten hat.

Um es kurz zu fassen:

§35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.


Genau weil das nicht so einfach ist, gibt es Leute, die Jura viele Jahre studieren.*

§35 macht keinerlei Aussage über den Feuerwehrmann, nichtmal über eine Feuerwehrfrau. Geregelt sind die Rechte der Feuerwehr.

Die Feuerwehr ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und als solche rechtsfähig. (Hat Rechte und Pflichten) Der Feuerwehrmann ist Angehöriger der Feuerwehr. Er steht in einem Dienstverhältnis, bei dem die Gemeinde als Dienstherr die Spielregeln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten festlegt. Welche Aufgaben und Berechtigungen an welchen Mitarbeiter übertragen werden, regelt meist die Wehrführung. Somit kannst Du nicht überalle wo die Feuerwehr eine Berechtigung hat sagen, "Das ist meine Berechtigung".

Nach einer Alarmierung bist Du noch nicht im Dienst! Sonst müsstest Du auf der Anfahrt schon alle Vorgaben einhalten! (z.B. Schutzbekleidung usw.)
Wärest Du im Dienst, müsste Dein Dienstherr die dienstliche Nutzung eines PKW genehmigen. Außerdem muss Deine KFZ-Versicherung über die dienstliche Nutzung des PKW informiert werden und muss dieser Zustimmen. Ggfs. ist das mit einer Beitragsanpassung verbunden.

Wenn ein Gericht im Einzelfall darauf erkannt hat, daß ein Feuerwehrangehöriger Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, dann ist das keine grundsätzliche Erlaubnis, daß man die Verkehrsregeln missachten darf, wenn man im Einsatz ist.



_____
* ich gehöre übrigens nicht dazu und lasse mich gerne fundiert eines besseren belehren....bis jetzt ist aber noch nix gekommen.

Florian Geeste
29.06.2006, 10:26
Carsten sagt genau das richtige.

Ich hatte ja bereits von der Rechtsprechung geschrieben: "Ein einzelner Feuerwehrmann ist nicht die Feuerwehr", urteilten mehrere Gerichte.

Da helfen auch keine Briefe von Staatssekräteren oder so.
Recht spricht der Richter.

In diesem Fall wurde mehrfach so gesprochen.

Bendix 4123
29.06.2006, 11:27
Wo kein Kläger - da kein Richter ! und ich denke mal im Regelfall weiss die Polizei sicherlich mit der Sache umzugehen und ich denke mal, das die dann die letzten sind, die eine Anzeige schreiben. Kommt aber eben auf die Verhältnismäßigkeit an und wie hoch die Gefahr für andere Straßenverkehrteilnehmer ist.

Ich würde im zweifelsfall bei meiner zuständigen Stadtverwaltung eine entsprechende Genehmigung beantragen und auf einen Rechtsmittelfähigen Beschluss bestehen. Dort werden die Stadtväter dann sicherlich auch ganz genau begründen , wieso weshalb man es nun darf oder nicht ! Und da kann so ein Schreiben mitunter recht hilfreich sein

Florian Geeste
29.06.2006, 11:42
Ich würde im zweifelsfall bei meiner zuständigen Stadtverwaltung eine entsprechende Genehmigung beantragen und auf einen Rechtsmittelfähigen Beschluss bestehen. Dort werden die Stadtväter dann sicherlich auch ganz genau begründen , wieso weshalb man es nun darf oder nicht ! Und da kann so ein Schreiben mitunter recht hilfreich sein


Du wirst lachen - ich kenne jemanden, der hat genau das mal auf doof probiert und schriftlich die Bestätigung der Sonderrechte / Wegerechte beantragt. Es ging ihm darum, ohne Kenntlichmachung des Fahrzeuges
1. Einen Weg, der seine Anfahrt zum Feuerwehrhaus erheblich erkürzt aber mit "Durchfahrt verboten" gekennzeichnet ist zu benutzen
und
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h in seiner Straße im Alarmfall bis auf etwa 60 Km/h überschreiten zu dürfen
und
3. Eine rot zeigende Fußgängerampel in seiner Straße überfahren zu dürfen wenn die Fußgänger bereits rüber sind aber die Ampel noch rot zeigt.

Er bekam keine schriftliche Antwort. Die Gemeinde hat das Schreiben über den Bemeindebrandmeister an den Wehrführer gegeben. Man hat ihn aufgefordert "solchen Quatsch zu lassen".
Daraufhin hat er erneut die Verwaltung angeschrieben und eine offizielle Antwort angemahnt. Nun wiederum hat man ihm gesagt (mündlich), wenn er nicht Ruhe gäbe, wäre er für die Feuerwehr nicht länger haltbar...

Noch Fragen?

Bendix 4123
29.06.2006, 12:02
Also für das Land Berlin gibt es wohl eine Geschäftsanweisung, die das Nutzen von Sonderrechten klar untersagt, deshalb wurden hier auch a und b-wehren geteilt.

@Fl.Geeste

wasn das für eine Stadtverwaltung - ich würde dann zur Bezirksregierung gehen.
Antrag ist Antrag und somit ein Verwaltungsakt - und der muss ordnungsgemäß abgeschloßen werden. Komische Behörden hats in Deutschland =)

Alex22
29.06.2006, 12:23
Da helfen auch keine Briefe von Staatssekräteren oder so.
Recht spricht der Richter.

In diesem Fall wurde mehrfach so gesprochen.

So .. 1. Richter bewegen sich im Rahmen der Gesetze die ihnen die Gesetzgebende Gewalt vorgibt, ein Richter kann nicht über bestehende Gesetze hinweg richten.
2. Der Feuerwehrmann ist bereits ab der Alarmierung die Feuerwehr, nicht umsonst gilt ab Alarmfall die gesetzliche Unfallversicherung und nicht erst durch durchschreiten der Haustür oder wars das Gartentor.
Und uns wurde extra gesagt das wir es der Versicherung Anzeigen müssen, wenn das Privat - Fahrzeug im Einsatzfall bewegt wird, ansonsten kann die Versicherung 5000 € Regreß nehmen, dieses Schreiben kam vom Landesfeuerwehrverband Bayern.
2. Was waren das denn für Richter? AG? LG? Völlig uninterresant.
Interressant wirds langsam und ich betone langsam erst bei einem OLG und richtig wirds erst beim BHG

So der BGH hat dazu leider noch nichts gesagt aber hier mal ein Urteil von einem OLG.
Und wenn du sagst Richter haben dagegen gesprochen, dann möchte ich zumindest Urteile von dir sehen mit AZ und minimum ein OLG alles andere interessiert nicht.


4 Ss 71/2002
9 OWi 33 Js 17746/01
AG Reutlingen
33 Js 17746/01
StA Tübingen
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
vom 26. April 2002


in der Bußgeldsache gegen

M. B.



wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

- Verteidiger:




Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 06. Dezember 2001 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.



G r ü n d e :


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.

Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 09. April 2001 um 20.33 Uhr in
auf der Straße als Führer des Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen , auf dessen Fahrzeugdach er vorübergehend einen Kunst-stoffaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ angebracht habe, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Seine gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich der Toleranz 78 km/h betragen.
Der Betroffene sei aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt , welche nur wenige Kilometer entfernt und städtebaulich unmittelbar angrenzend an die Nachbarstadt liege. Um 20.28 Uhr sei er über Funk im Rahmen eines Vollalarms wegen einer Brandmeldung im Gebäude der Firma in ,
einem Verbrauchergroßmarkt, alarmiert worden. Er habe, wie ihm geheißen, auf dem schnellsten Wege das Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr in
erreichen wollen, um von dort aus eingesetzt zu werden. Um 20.39 Uhr habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Andere Ver-kehrsteilnehmer seien durch die Fahrweise des Betroffenen auf der ausgebauten Ausfall- bzw. Durchgangsstraße, die der überörtlichen Verbindung zwischen den Ortsteilen und diene und welche zudem die Bundesstraßen
und miteinander verknüpfe, in keiner Weise tangiert worden.
Dem Betroffenen sei auf Schulungen der Feuerwehr wiederholt - u.a. auch anhand von schriftlichen Unterlagen des Verkehrsdienstes der Polizeidirektion - er-klärt worden, er könne im Alarmfalle gegebenenfalls für sich Sonderrechte in An-spruch nehmen, wenn er niemanden hierdurch gefährde.

Alex22
29.06.2006, 12:23
------------------------------Teil 2 --------------------------


Gegen dieses freisprechende Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staats-anwaltschaft, der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, das sich nicht gegen die getrof-fenen Feststellungen wendet, sondern lediglich eine Aufhebung und Zurückverwei-sung im Rechtsfolgenausspruch begehrt, eine grundsätzliche Klärung der Rechts-frage, ob einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall bei der Fahrt in seinem Privatfahrzeug zum Feuerwehrstützpunkt die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen. Hierin ist die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zu sehen.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht den Betroffenen im Ergebnis zu Recht freigesprochen hat.

1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuer-wehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüber-schreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilneh-mer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.

a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO bezeichnet mit dem Tatbestandsmerk-mal „die Feuerwehr“ lediglich die Institution und besagt nichts darüber, welche Fahrzeugarten dieser Einrichtung hierunter fallen; er schließt priva-te Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich jedenfalls nicht aus.

Aus dem Standort der Norm am Ende des ersten Abschnitts der StVO („All-gemeine Verkehrsregeln“) und angesichts dessen, dass diese Sonderrege-lung von den Vorschriften der StVO vollständig befreit, kann geschlossen werden, dass es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift handelt, wovon auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeht. Dies besagt aller-dings noch nichts darüber, ob diese enge Auslegung bei dem Begriff „Feu-erwehr“ anzusetzen hat oder ob erhöhte Anforderungen an das Merkmal „dringend geboten“ und/oder an die Voraussetzungen des § 35 Abs. 8 StVO zu stellen sind.

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die ursprünglich als § 48 Abs. 1 in die StVO eingestellt war, lässt sich nichts Entscheidendes für die Lösung der vorliegenden Frage herleiten.

Hingegen stellen die zu der StVO erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine wertvolle Auslegungshilfe bezüglich der Vorstellungen des Verordnungsgebers dar (Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., Ein-führung Rdnr. 232). In der VwV-StVO zu § 35 wird empfohlen, bei Inan-spruchnahme von Sonderrechten dies, wenn möglich und zulässig, durch blaues Blinklicht mit Einsatzhorn anzuzeigen. Aus dem einschränkenden Zusatz „wenn möglich“ kann geschlossen werden, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Fahrzeuge, die weder über blaues Blinklicht noch über Einsatzhorn verfügen, Sonderrechte in Anspruch nehmen können.

Hierfür spricht auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Ba-den-Württemberg zu § 35 StVO (GABl. 1981, 747). Danach stehen dem Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu. Allerdings trete die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich beim Alarmplatz einzufinden, grund-sätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zu-rück. Da die Privatfahrzeuge der Feuerwehrangehörigen keine Möglichkeit hätten, durch Blaulicht und Einsatzhorn den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen würden, verbiete es sich grundsätzlich - auch im Interesse der betroffenen Feuerwehrange-hörigen - Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw in Anspruch zu nehmen.
Der Bund-Länder-Fachausschuss StVO hat bereits 1992 anlässlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Frage der Inanspruch-nahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt von der Wohnung zum Feuerwehr-stützpunkt folgende Auffassung vertreten:
„Nach § 35 Abs. 1 StVO kommt es darauf an, ob die Überschrei-tung der Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufga-ben dringend geboten ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Stützpunkt von der Wohnung schnell erreicht werden muss. Dabei ist aber § 35 Abs. 8 besonders zu beachten, wenn mit Privatfahr-zeugen gefahren wird, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als Fahrzeuge mit Sonderrechten erkennbar sind.“

Ausweislich einer neueren Stellungnahme des Bundesverkehrsministers (Deutsche Feuerwehrzeitung 2001, 572) wird diese Auffassung heute noch vertreten.

Schließlich spricht auch eine zweckgerichtete Auslegung der Vorschrift da-für, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Fahrt im Alarm-fall zum Feuerwehr- oder Einsatzort grundsätzlich dem § 35 Abs. 1 StVO unterfallen, diese Sonderrechte jedoch nur in zumindest notstandsähnli-chen Ausnahmefällen in Anspruch nehmen dürfen. Denn damit wird einer-seits der in diesem Fall vorliegenden Notstandshilfelage und andererseits der durch die StVO geschützten allgemeinen Verkehrssicherheit Genüge getan.

b) Der Auffassung des Senats entspricht die Entscheidung des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Stuttgart vom 07.10.1991 (NJW 1992, 993). Da-nach kann ein Polizeibeamter, der mit seinem Privat-Pkw eine mit Haftbe-fehl gesuchte Person verfolgt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden insoweit vergleichbar, als die Erkennbarkeit der Inanspruchnahme dieser Sonderrechte für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht bzw. (durch den Dachaufsatz) nicht ausreichend gegeben ist.

Ferner hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05. März 1990 - Ss (B) 14/90 -) in einem gleichgelagerten Fall einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nach einem Einsatzbefehl auf der Fahrt zum Spritzenhaus zwar die Berufung auf das Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO verwehrt, da der Betroffene kurz vor Erreichen seines Fahrziels nicht davon ausgehen konn-te, dass die innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h dringend geboten gewesen sei. Die Entscheidung impliziert damit jedoch, dass, unter der Voraussetzung der dringenden Gebotenheit, einem Ange-hörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus die Berufung auf diese Vorschrift grundsätzlich möglich ist.

Auch Kullik (NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126) vertritt die Auffassung, dass ein Feuerwehrmann nach Alarmierung auf dem Weg zum Spritzen-haus als Fußgänger, Radfahrer oder Pkw-Fahrer die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen kann. Zu Recht weist er darauf hin, dass einem Feuerwehrmann damit auch die Möglichkeit gegeben sei, mit seinem Privat-Pkw eine nach Zeichen 250 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrte Waldstraße befahren zu können, um dadurch die Zu-fahrt zum Spritzenhaus abzukürzen.

Alex22
29.06.2006, 12:24
------------------------------Teil 3--------------------------

Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
Dem kann allerdings nicht zugestimmt werden, da auch die Vorbereitungs-handlung, die mit der Einsatztätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, bereits als hoheitliche Aufgabe anzusehen ist (Schmidt/Buck BWVPr 1985, 221, 223), wozu auch das Zurückliegen des Weges zwischen der Wohnung und dem Feuerwehrort oder der Einsatzstelle gehört (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 6).

2. Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
Der Betroffene handelte nämlich in einer Putativnotstandshilfesituation ent-sprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG, wobei sein Irrtum bezüglich des Fehlalarms nicht auf Fahrlässigkeit beruhte. Aufgrund der durch Funk erfolgten Alarmie-rung wegen einer Brandmeldung in einem Verbrauchergroßmarkt ging er von einer gegenwärtigen, nicht anders als durch den Feuerwehreinsatz abwendba-ren Gefahr für zumindest das Eigentum eines anderen aus. Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten Situation auch das Rechts-gut der Verkehrssicherheit wesentlich, da bezüglich Letzterem aufgrund der mäßigen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass zu der rela-tiv späten Stunde auf der ausgebauten Ausfallstraße keine anderen Ver-kehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden, keine Gefährdung vorlag und der Grad der drohenden Gefahr hierbei zu berücksichtigen ist (Göhler, OWiG 13. Aufl., § 16 Rdnr. 8).
Er handelte auch mit Rettungswillen und durfte darauf vertrauen, dass er we-gen eines tatsächlichen Alarmfalls gerufen wurde, da keine Anhaltspunkte dar-an zu zweifeln vorlagen und die besondere Tatsituation, nämlich der Zwang zu rascher Entscheidung, mitzuberücksichtigen ist (Rengier in Karlsruher Kom-mentar-OWiG, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 71).

Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
III.

Da der Anwendungsbereich, in dem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer alarmbedingten Fahrt im privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte grundsätzlich in Anspruch nehmen können, äußerst begrenzt ist, muss es dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, ob er zur besseren Erkennbarkeit und damit eventuell erweitert und gefahrloser möglichen Ausübung der Sonderrech-te dem Vorschlag, ein aufsetzbares gelbes Warnblinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO auch für derartige Fälle einzuführen, näher tritt (vgl. Schmidt/Buck a.a.O., 225).

Florian Geeste
29.06.2006, 12:46
Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
III.

Allein dieser Absatz besagt, dass es sich um einen Einzelfall handelt.
Der Feuerwehrmann wurde freigesprochen, nicht weil es ihm erlaubt war, Sonderrechte zu beanspruchen sondern weil er berechtigt davon ausgehen musste, dass es ihm erlaubt wäre.

Das ist ein sehr großer Unterschied.

Wenn Ihr also beweisen könnt, dass man es Euch so gelehrt hat (von offizieller Seite) dann habt Ihr eine Chance damit durchzukommen.
Mehr sagt dieses Urtiel nicht.

Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.

Alex22
29.06.2006, 12:55
Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.

Auf die bin ich ja mal gespannt.

DG3YCS
29.06.2006, 14:24
Hallo,
hier hättest du bereits 2!
Sind ja beide in dem von dir zitierten Urteil gennant ;-)
Allerdings auch wesentlich älter als das zitierte Urteil.

Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.


@Florian Geste
Wenn du schon Absätze zitierst, dann mit allen Relevanten Bestandteilen,


Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.

Auf Deutsch:
Obwohl das OLG Stuttgart IM GEGENSATZ ZUM OLG FRANKFURT DEM FA AUF DER FAHRT ZUM GERÄTEHAUS DIE SONDERRECHTE ZUERKENNT, spielt das eigendlich sowieso keine Rolle, da selbst in anderen Fall immer noch der Verbotsirrtum greift. Ihm wurde von einer "Glaubhaften" Stelle gesagt das darfst du und dann kann er nicht bestraft werden wenn er das macht!
EGAL ob erlaubt oder nicht.

Das dem FA die Sonderrechte zustehen erkennt das OLG EINDEUTIG an:


1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, STEHEN GRUNDSÄTZLICH die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.


Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.

Im ähnlichen Maße verhält sich das auch mit dem Einsatz von SORE und SOSI in Einsatzfahrzeugen. Der FAHRER alleine entscheidet ob und wieweit von den SORE gebrauch gemacht wird und hat dafür Geradezustehen! (in beide Richtungen) Aber er hat sich an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu halten.
Wenn jetzt zb. der EL meint SORE sei nicht nötig weil nichts zeitkritisches vorliegt, dann hat der Fahrer dies zu berücksichtigen und kann daher den Tatbestand "DRINGEND GEBOTEN" nicht erfüllen.
ERGO: KEINENSFALLS SONDERRECHTE.
Sagt der EL aber "Schnell" und der Fahrer fährt strikt nach STVO, dann kann das aber auch ein Nachspiel haben...

Was man aber deutlich sagen MUSS:



§35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.

IST FALSCH.
Die SORE stehen Sowohl der Feuerwehr, der Polizei, dem Zoll, der Bundespolizei UND dem KATASTROPHENSCHUTZ zu.

Denn:
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Gruß
Carsten

Florian Geeste
29.06.2006, 14:50
Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.

Dann kann ich mir ja das Raussuchen sparen.
Ich gehe ohnehin davon aus, dass wir zu diesem Thema nur dann einheitliche Rechtsprechungen haben wenn im einzelnen Fall jemand zu Schaden gekommen ist. Ansonsten werden wir wohl bei zwei Richtern drei Meinungen haben.

Übrigens gibt es aus dem von Dir zitierten Grund in unserem Kreis keine vernünftige Alarmdurchsage über FME. Genau damit man nicht sagen kann, "die brauchten mich doch schnell" gibt es bei uns nur die Durchsage "Hilfeleistung" - egal ob Notfall/TV oder Frau Meyer hat einfach ihren Schlüssel verlegt und möchte mal bei Gelegenheit die Tür geöffnet haben...

Carsten Gösch
29.06.2006, 15:27
Naja, bei uns wird schon in zwei Stufen alarmiert:

Vollalarm - Bedeutet immer, daß Menschenleben in Gefahr ist

Kleinalarm - kein Menschenleben in Gefahr

Aber als verantwortlicher Zugführer sage ich jedem, daß er keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, da er ohne Kenntlichmachung den Verkehr unangemessen gefährden würde.

Und dabei ist es unerheblich, daß wir ja "nur" Katastrophenschutz sind.

Bendix 4123
29.06.2006, 17:47
ich haben mich heute mal beim BMI und bei der Senatsbehörde für Inneres schlau gemacht und da heißt es ganz klar und deutlich, das so was einer Genehmingung bedarf und auf Länderebene geregelt wird.
Am besten fragt man mal den Wehleiter etc. wie der die Sache sieht- wenn er sie unterstützt, dann einfach mal einen Antrag stellen bei der zuständigen Landesbehörde - so wäre man auf der sicheren Seite und hätte die Sache vorher geklärt - bevor das Kind in den Brunnen fällt.

Im Grunde genommen hat ja keiner was gegen - nur wenn ein Unfall passiert, dann sollte man schon was in der Hand haben und so ein Beitrag in diversen Foren zählt da wohl nicht dazu

blue-devil-lg
29.06.2006, 23:12
Im Grunde genommen hat ja keiner was gegen - nur wenn ein Unfall passiert, dann sollte man schon was in der Hand haben und so ein Beitrag in diversen Foren zählt da wohl nicht dazu

Sobald ein Unfall passiert bist Du auf jeden Fall der Dumme, denn dann hast Du §35 8 STVO nicht beachtet:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden

Dann hat man nämlich schon in einem Fahrzeug mit SoSi ein Problem und erst recht wenn Dir das im Privat PKW passiert

Fabpicard
30.06.2006, 10:14
Okok... muss mich entschuldigen... hatte noch die alte Schreibweise im Kopf...

Hat nicht dran gedacht, dass die das ja zwecks "Irrtümern" und der komischen "Bundes-Polizei" umgeschrieben haben...


Naja, muss ich halt mal dem BGH ne E-Mail schreiben, dass da mal eine Grundsätzliche Bundesrechtsprechung herrscht... was es ja gerade bei einem Bundesgesetz schon geben sollte :)


MfG Fabsi