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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Notstromaggregat, Pflichttest?



Bergwacht9902
10.12.2012, 05:40
Hallo zusammen,
ist es irgendwo vorgeschrieben das ich einem Notstromaggregat einem Regelmäßigen Testlauf unterziehen muß?
Wenn ja, in welchen abständen und für wie lange denn?

Gruß

J@n
10.12.2012, 07:53
Hallo,

was für ein Notstromaggregat meinst du? Nur ein tragbares Stromaggregat oder meinst du eine fest installierte Netzersatzanlage?

Gruß Jan

Alex22
10.12.2012, 08:42
Was verstehst du unter Testlauf.
Es steht niergendswo geschrieben das du das Aggregat monatlich 5 min laufen lassen mußt.
Wobei ich denke das ein Testlauf jeden Monat unter Last Sinn macht.
Aber du mußt jährlich die Stromkomponente überprüfen.

Tus-bw
10.12.2012, 20:22
ist es irgendwo vorgeschrieben das ich einem Notstromaggregat einem Regelmäßigen Testlauf unterziehen muß? Wenn ja, in welchen abständen und für wie lange denn?
Diese Angaben findest du in der für euch gültigen Gefährdungsbeurteilung, in der unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben und anderer Vorgaben (z.B. VDS, VDE, BetrSichV, u.a.) Art, Umfang und Zeitraum der durchzuführenden Prüfungen - dazu gehört auch ein Testlauf - schriftlich und nachvollziehbar niedergelegt sind.

Guck nicht so, das ist so!

Im Ernst:
Einfach in mal in die zum Aggregat gehörenden Unterlagen des Motorenherstellers reinschauen. In den meisten Fällen steht dort, das Motoren, die länger als 30 Tage nicht betrieben werden, nach dem Ablassen des Sprits mit vom Hersteller vorgebenen Mitteln konserviert werden müssen. Auch untersagen die meisten Motorenhersteller den Betrieb der Motoren mit (Otto-)Kraftstoff, der älter als 30 Tage ist.

Aufgrund dieser Tatsachen ist ein monatlicher Testlauf faktisch verbindlich - es sei denn, du lagerst das Gerät entsprechend den Herstellervorgaben nach jeder Benutzung ein.

Noch ein Tipp:
Voraussichtlich Mitte 2013 wird die aktuelle BGV/GUV-V A1 durch die DGUV-Vorschrift 1 abgelöst. Damit wird auch in Hilfsorganisationen die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG verbindlich(!) vorgeschrieben. Verstöße können unter Umständen sogar mit Bußgeld belegt werden.
Wer also bis dato noch nichts gemacht hat, sollte langsam in die Gänge kommen ... Übergangsfristen gibt es nicht.

Fabpicard
11.12.2012, 01:35
Es steht niergendswo geschrieben das du das Aggregat... laufen lassen mußt.

Doch, wie Tus-bw bereits schrieb, gehört zu jeder Netzersatzanlage (auch kleine tragbare Aggregate) genau genommen ein Betriebsstundenbuch sowie die Bedienungs und Wartungsanleitung...

Und in der Wartungsanleitung steht dann auch drin, wie lange das Gerät *nicht gelaufen rumgammeln* darf ;)

Ist ja letztendlich nichts anderes, als wie ein Kfz, welches sich mit der Zeit auch kaputt steht...

MfG Fabsi

Alex22
11.12.2012, 08:45
Und in der Wartungsanleitung steht dann auch drin, wie lange das Gerät *nicht gelaufen rumgammeln* darf ;)

Bei Eisemann steht nur in der Wartungsanweisung, um Ablagerungen zu vermeiden bei längern Betriebspausen (ab 30 Tage) Sprit rauslassen.
Daraus lese ich nicht, daß es vorgeschrieben ist, das Aggregat regelmäßig laufen zu lassen.
Anders siehts mit den BGV Prüfungen aus, diese sind in der Tat vorgeschrieben.

AkkonHaLand
11.12.2012, 09:08
Bei Eisemann steht nur in der Wartungsanweisung, um Ablagerungen zu vermeiden bei längern Betriebspausen (ab 30 Tage) Sprit rauslassen.
Daraus lese ich nicht, daß es vorgeschrieben ist, das Aggregat regelmäßig laufen zu lassen.
Anders siehts mit den BGV Prüfungen aus, diese sind in der Tat vorgeschrieben.

Für Privatleute mag das ja möglich sein den Gebrauch zu planen. Wie mache ich dass denn bei der Feuerwehr oder HiOrg? Woher bekomme ich die Liste, wann der nächste Einsatz ist?
Es gibt m.W. überall Dienstanweisungen, dass Notstomaggregate 24/365 so zu lagern sind, dass sie betriebsbereit sind und ohne vorheriges Tanken mindestens 2 Stunden unter Vollast laufen können müssen. Daraus ergibt sich zwingend dass die Aggregate mindestens 1x pro Monat laufen müssen (oder ich muss halt alle 30 Tage den Sprit ablassen, eine Revision beim Hersteller machen lassen und neuen Sprit auffüllen. In dieser Zeit muss selbstverständlich ein Ersatzaggregat für einen eventuellen Einsatz bereit stehen...)

Alex22
11.12.2012, 09:14
Für Privatleute mag das ja möglich sein den Gebrauch zu planen. Wie mache ich dass denn bei der Feuerwehr oder HiOrg? Woher bekomme ich die Liste, wann der nächste Einsatz ist?
Es gibt m.W. überall Dienstanweisungen, dass Notstomaggregate 24/365 so zu lagern sind, dass sie betriebsbereit sind und ohne vorheriges Tanken mindestens 2 Stunden unter Vollast laufen können müssen. Daraus ergibt sich zwingend dass die Aggregate mindestens 1x pro Monat laufen müssen (oder ich muss halt alle 30 Tage den Sprit ablassen, eine Revision beim Hersteller machen lassen und neuen Sprit auffüllen. In dieser Zeit muss selbstverständlich ein Ersatzaggregat für einen eventuellen Einsatz bereit stehen...)

Die Frage war ob irgendwo ein Pflichttest vorgeschrieben ist.
Und nicht ob dieser Test sinnvoll ist und ich kann nirgends rauslesen das ein Aggregat alle 30 Tage laufen MUSS, die Wartungsanweisung ließt sich in diesem Fall eher wie eine Empfehlung um eben eine Verschlackung zu vermeiden und jeder weiß das so eine Verschlackung nie bereits nach 30 Tagen auftritt, aber die schreiben es eben vorsichtshalber rein.
Ich bleib dabei, es ist nur ein BGV Test vorgeschrieben und keine 30 Tage Laufprobe.

Tus-bw
11.12.2012, 11:46
Sorry,
den "Pflichttest" findest du, wie bereits gesagt, in der gültigen Gefährdungsbeurteilung für das Aggregat. Rechtsgrundlage: §§2 ff GUV-V A1.

Es gibt nicht mehr für alles eine eindeutige "Vorschrift" - und das ist auch gut so.
Eure Verantwortlichen müssen entscheiden, ob und wie sie die Einsatzbereitschaft des Materials gewährleisten wollen.
Die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers sind keine Empfehlung, sondern Stand der Technik und Unfallverhütung und somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer der anzuwendenden Maßstäbe. Du darfst diese Anforderungen jederzeit übererfüllen, aber niemals schlechter sein.

Ebenfalls sind die zwingend notwendigen regelmäßigen praktischen Unterweisungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen - und das lässt sich "sicher" nur bei laufendem Aggregat bewerkstelligen.

Bergwacht9902
11.12.2012, 12:27
Danke mal vorab für die Infos.
Wie man sieht das das Thema gar nicht so undiskutabel ist.
@ Jan, es handelt sich um ein tragbares Aggregat.
Mir fällt jetzt spontan nur das Betriebsbuch ein wo die Stunden eingetragen werden,
nach der großen Anleitung etc muß ich mal schauen.
Gruß

Alex22
11.12.2012, 12:39
Sorry,
den "Pflichttest" findest du, wie bereits gesagt, in der gültigen Gefährdungsbeurteilung für das Aggregat. Rechtsgrundlage: §§2 ff GUV-V A1.


Jetzt wirds aber lächerlich.
Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren.

Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt?
Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen.


Sorry,
Ebenfalls sind die zwingend notwendigen regelmäßigen praktischen Unterweisungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen - und das lässt sich "sicher" nur bei laufendem Aggregat bewerkstelligen.
Dafür muß ich aber nur eines betreiben und kann die anderen 9 baugleichen im Keller stehen lassen.

nederrijner
11.12.2012, 13:13
Eben, da geht es um die Sicherheit der Arbeitsmittel und den Arbeitnehmerschutz, sprich: von dem Stromerzeuger sollen keine Gefährdungen ausgehen und ein damit verbundener Instandhaltungs- oder Reparaturbedarf soll ggf. erkannt werden.

Wenn es um die reine Funktionssicherheit des Gerätes geht, greift diese Rechtsgrundlage doch gar nicht. Bei Sicherheitsstromversorgungen von Gebäuden könnte man ggf. etwas über die jeweilige Prüfverordnung für Sonderbauten herleiten, da bin ich aber nicht so im Thema. Ansonsten braucht man doch nicht für alles, was organisatorisch Sinn macht, eine explizite Rechtsgrundlage. Dass man regelmäßig tanken muss steht so vmtl. auch nirgendwo.

Tus-bw
11.12.2012, 13:15
Jetzt wirds aber lächerlich. Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren. Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt? Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen. Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.

Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...

Aber das ist nicht mein Problem. :)

nederrijner
11.12.2012, 13:51
Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
Mir kommen gleich die Tränen. Ich bin ja auch FASi bzw. Sicherheitsingenieur, aber hier wird es langsam lächerlich.


Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.
Hää?
ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln ..."
GUV-V A1: "Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ... ermitteln ..."

Stromerzeuger spring nicht an - keine Tätigkeit, keine Gefährdung.


Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...
Keine Frage, dass funktionierende Geräte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Feuerwehr sind, ggf. kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht. Die Argumentation über die Gefährdungsbeurteilung ist doch aber eher abstrus und äußerst angreifbar.

sebbel2
11.12.2012, 13:53
edit: Da war mein Vorredner etwas schneller ;) So sehe ich das auch...
---

Hallo zusammen,

liest sich ja recht interessant die ganze Diskussion ;)

Verstehe trotzdem noch nicht, wodruch es beim Ausfall eines Stomerzeugers zu Schäden Dritter kommen sollte!? (Fest verbaute NEA/Batterieanlagen in Krankenhaus etc. mal außen vor, da gelten ganz andere Maßgaben.)

Wenn der Erzeuger im Einsatz nicht funktioniert, funktioniert er halt nicht, was natürlich nicht gut zu heißen ist. Woraus soll dabei ein Schaden entstehen?
OK, wenn man das ganz weit spinnt: Erzeuger geht nicht an, somit lässt sich das Hydraulikaggregat (Schere/Speizer) nicht nutzen und damit jemand nicht aus seiner Notlage befreien...

Wenn wir so weit runter gehen im Sinne was könnte wenn und nicht usw... dann ziehen wir das ganze aber ganz groß auf...

nederrijner
11.12.2012, 15:17
Wenn der Erzeuger im Einsatz nicht funktioniert, funktioniert er halt nicht, was natürlich nicht gut zu heißen ist. Woraus soll dabei ein Schaden entstehen?
OK, wenn man das ganz weit spinnt: Erzeuger geht nicht an, somit lässt sich das Hydraulikaggregat (Schere/Speizer) nicht nutzen und damit jemand nicht aus seiner Notlage befreien...

Wenn wir so weit runter gehen im Sinne was könnte wenn und nicht usw... dann ziehen wir das ganze aber ganz groß auf...
Eben. Für den Fall eines Geräteausfalls bilden wir einerseits rechtzeitig und ausreichend Reserven und haben andererseits meist noch Alternativen. Ansonsten gehört das eben alles zur "Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr" (oder der jeweiligen landesrechtlichen Entsprechung dieser Formulierung). Genau wie eben die Kraftstofftanks gefüllt sein sollten, der Löschwassertank voll, der Reifendruck gegeben, der Fahrzeugmotor in den letzten sechs Monaten vielleicht mal gelaufen sein sollte usw.

Dafür braucht es nun wirklich keine Rechtsgrundlage, einfach mal überlegen, was notwendig ist und das entsprechend organisieren. Die Herstelleranweisung in der Bedienungsanleitung kann dazu sicher eine Hilfestellung sein. Leider stelle ich immer wieder fest, dass Hersteller mit ihrer Informationspflicht nicht besonders sorgfältig umgehen (egal ob Bedienungsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt), sondern einfach das Maximum hinein schreiben. "Viel hilft viel" und "dann sind wir auf jeden Fall auf der sicheren Seite" ...

Tus-bw
11.12.2012, 15:51
Dann sind wir uns ja einig. :)

Der Vorteil ist, wenn ich diese eigentlich selbstverständlichen Handlungsweisen (oder auch z.B. die Forderungen zur Verkehrsicherungspflicht) in die GBU mit reinpacke - was auch kein Hexenwerk ist, ich muss mich ja eh mit der Thematik auseinandersetzen -, das ich das Ganze sauber definiert und dokumentiert habe.

Ich muss nur zusätzlich die Frage stellen, ob und welche Gefährdungen für Dritte bestehen und entsprechende Maßnahmen festlegen. Und das sollte nun wirklich kein Problem sein.
In ganz wenigen Teilbereichen wird dies doch eh schon gemacht, so what?

Ja ich weiss ...
'ne GBU bei Feuerwehren und HiOrgs ist oft genug ein Wunschtraum und eine GBU, die das gesamte System erfasst und bewertet eine Utopie ...

nederrijner
11.12.2012, 18:48
Zwischen einem "es ist (unter Umständen ...) sinnvoll/zweckmäßig" und einem "muss gemacht werden" besteht dennoch ein großer Unterschied.

Ansonsten halte ich nichts davon, die Gefährdungsbeurteilung zum Allheilmittel oder gar Selbstzweck zu machen, damit macht man seinen Stand im Unternehmen noch schwieriger als er ohnehin bereits ist. Den erschreckend niedrigen Grad an vorhandenen GB (das ist übrigens abseits des BOS-Sektors nicht wirklich anders) wird man auf diese Weise jedenfalls nicht erhöhen.

Aus grundsätzlichen Überlegungen heraus widerstrebt es mir ebenfalls, alles an Anforderungen in die Gefährdungsbeurteilung packen zu wollen. Ich werfe mal das Schlagwort "operative Prozesse" in den Raum. Bei Tätigkeiten an einer Presse kommt am Ende der Gefährdungsbeurteilung heraus, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum sicheren Betrieb ebendieser erforderlich sind. Es steht jedoch nicht darin, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Presse ihre eigentliche Aufgabe, bspw. die maßgenaue Herstellung von Halbzeugen, erfüllen kann.

Übertragen auf die BOS: Oben steht unser operatives Geschäft: die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, dazu brauche ich u.a. funktionsfähige und verlässliche Geräte. Danach richte ich meine Organisation aus. Dann (bzw. am besten parallel dazu) schaue ich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen darüber hinausgehend erforderlich sind und integriere diese entsprechend.

Kurz: Ich integriere die Elemente des Arbeitsschutzes in den Betrieb, nicht den Betrieb in den Arbeitsschutz.

Tus-bw
13.12.2012, 07:35
Oben steht unser operatives Geschäft: die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, dazu brauche ich u.a. funktionsfähige und verlässliche Geräte. Danach richte ich meine Organisation aus. Dann (bzw. am besten parallel dazu) schaue ich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen darüber hinausgehend erforderlich sind und integriere diese entsprechend. Soweit ACK.

In Bezug auf die Geräte fängt dies bereits vor der Beschaffung an.
Beschaffe ich ein ungeeignetes Gerät, habe ich bereits gegen den wichtigsten Grundsatz des Arbeitsschutzes verstoßen, will heißen, eine GBU ist bereits vor der Beschaffung notwendig, vergleiche die jahrelange, auch behördliche, Beschaffungpraxis von Gasgebläseheizern für Zelte, die zu erheblichen Gefährdungen für Personal und Patienten sorgte und immer noch sorgt.

Genauso ist es in Bezug auf die (vorbeugende) Instandhaltung /Wartung und die damit verbundene Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Geräte. Auch hier handelt es sich letztendlich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Wenn wir mal ehrlich sind, viele Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind doch heute schon in die Arbeit der BOS integriert, sei es duch "Betriebliche Übung" oder auch durch z.B. FwDVen, ... das einzige was fehlt, ist die jeweilige nachvollziehbare Dokumentation, und oft das "Verstehen" "Warum" und die Sicht auf und das Verständnis für das Gesamtsystem.

Das (Fern-)Ziel ist auch in den BOS ein ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Um es frei nach Gerner und Schaper zu sagen:
Unfälle bei den BOS passieren, weil
- Führungskräfte nicht führen,
- Vorgesetzte die Regeln missachten,
- Helfer dumme und gefährliche Sachen machen.

Eschon
16.12.2012, 00:26
...eine GBU ist bereits vor der Beschaffung notwendig, vergleiche die jahrelange, auch behördliche, Beschaffungpraxis von Gasgebläseheizern für Zelte, die zu erheblichen Gefährdungen für Personal und Patienten sorgte und immer noch sorgt.


Gibt es zu der Thematik Gasgebläseheizung in Zelten irgend welche Unterlagen?

Danke

Eschon

Tus-bw
16.12.2012, 06:41
Die Frage ist, was du unter Unterlagen verstehst.

Für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Forderungen der BetrSichV, der TRG 280, der TRF 2012 und anderer Vorgaben zu berücksichtigen.

Und wir haben die Forderungen der BGV/GUV-V D34, speziell § 14:
§ 14. Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen … nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, … dass in der Raumluft … kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können.

Genauso sehen das die Hersteller der Geräte, die deshalb entsprechende Hinweise in ihre Bedienungsanleitungen aufgenommen haben, hier zwei Beispiele häufig eingesetzter Geräte:
Auszug Anleitung Remko PGM:
Die Geräte dürfen nur in gut belüfteten Räumen betrieben werden. Der ständige Aufenthalt von Personen im Aufstellungsraum ist nicht gestattet. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Eingängen anzubringen!
Auszug Anleitung Kroll P30:
Die WLE, auf die sich diese Anleitung bezieht, dürfen nur draußen oder in Räumen aufgestellt werden, die durchgehend belüftet werden. ... Es dürfen 100 W/m³ im Verhältnis zu den leeren Cubicmetern nicht überschritten werden, der Raum darf jedoch nicht kleiner sein als 100 m³. Änliche Aussagen finden sich auch bei allen anderen Herstellern.

Bei einem Luftdurchsatz von rund 800m³/h (30kW-Gerät) habe ich in der ausgeblasenen Warmluft eine CO2-Konzentration von rund 8%Vol.
Qualitative Messungen haben ergeben, das in mit diesen Geräten beheizten Zelten, auch wenn diese an beiden Seiten offen sind, innerhalb von Minuten die CO2-Konzentration den zulässigen AGW von 9100 mg/m³ überschreitet.

Lesetipp: ASI 8.04 "Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben" -> klick (http://fluessiggasanlagen.portal.bgn.de/10094/30311)

Eschon
16.12.2012, 12:56
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

Auch wenn das ein bisschen OT ist: Dann nützt es also auch nichts, wenn ich die Gasgebläseheizung außerhalb des Zeltes aufstelle und die warme Luft über einen Schlauch nach innen leite? Bei den MANV-Containern B.W. sind z. B. solche Heizungen vorgesehen.

Die Dieselheizungen haben das Problem nicht?

Eschon

Tus-bw
16.12.2012, 13:35
Es gibt auch Dieselheizungen mit diesem Problem, alle so genannten Direkt-Heizgeräte, also auch z.B. Infrarot-Heizgeräte (Öl / Gas).

Du bist nur dann "sicher" vor Abgasen, wenn die Geräte eine getrennte Abgasführung haben, erkennbar am Abgasanschluss.

Auf AB-MANV sind teils Kombigeräte (Gas / Elektro) verlastet. Beim Elektrobetrieb hast du kein Problem, aber leider nicht die oft benötigte höhere Heizleistung.

Ich kann nur empfehlen, sofern beim Betrieb der Geräte Beeinträchtigungen entstehen (Kopfschmerzen, Übelkeit, etc), dies zu dokumentieren und ggf. die zuständige Unfallkasse um Hilfe zu bitten.

Fabpicard
16.12.2012, 18:12
Du bist nur dann "sicher" vor Abgasen, wenn die Geräte eine getrennte Abgasführung haben, erkennbar am Abgasanschluss.

Wobei natürlich ganz intelligente Beschaffer, dann wie bereits geschehen, Zeltheizer kaufen, die zwar eine getrennte Abgasführung für die Dieselabgase besitzen, aber leider nur heizen können...
Ein reines Belüften des Zeltes im Hochsommer war damit dann nicht möglich ;)

MfG Fabsi

Tus-bw
16.12.2012, 19:46
... was man entweder (durch den Hersteller) über den Einbau eines zusätzlichen Schalters erledigen kann oder durch einen zusätzlichen kleinen Radiallüfter.
Was bei den ganzen Geräten aus meiner Sicht fehlt, sind geeignete Verteilungen.

Bei den (neuen) GW-San-Bund sollen Sonderanfertigungen der Luftschläuche mit zusätzlichen seitlichen Öffnungen drauf sein - mal schauen.