PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Heckwarnsystem in Orange



MichelB
19.06.2012, 10:28
Hallo zusammen.
Wir möchten ein Heckwarnsystem in Orange, bei einem FW Fz nachrüsten.
Das ganze in NRW.
Was für Vorschriften gibt es da?
Welche Hersteller bauen ZUGELASSENES HWS?
Was ich schon herrausbekommen habe ist, das die HWS nur bei angezogener Handbremse funktionieren darf und keine Richtung vorgeben darf.
Was für eine Zulassung/Abnahme braucht so ein System?
Muss es in die Papiere eingetragen werden?

Danke schon mal für Eure Antworten.

Gruß MichelB

DeLocke
19.06.2012, 12:12
Ob sie eine Richtung anzeigen darf kommt ganz auf die Gesetzgebung deines Bundeslandes an.

In manchen Bundesländern darf die Feuerwehr nur absichern, also ihne Richtungsweisende Zeichen. Im Außnahmefall kann das ganze jedoch im Rahmen der Amtshilfe von der Polizei erlaubt werden.

In anderen Bundesländern hingegen darf man auch verkehrlenkende Maßnahmen durchführen.

MHD MS
19.06.2012, 12:53
Hier welche zum nachrüsten muss an die handbremse angeschlossen werden damit sie nur im stand funktionieren.
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_ll_sputnik_nano.pdf
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_rws_led.pdf
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_typ_43_led.pdf

MFG

André

jrklp11
19.06.2012, 13:21
Hier welche zum nachrüsten muss an die handbremse angeschlossen werden damit sie nur im stand funktionieren.
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_ll_sputnik_nano.pdf
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_rws_led.pdf
http://www.fg-haensch.de/pdf_files/produktinformation/prod_typ_43_led.pdf

MFG

André

Ein RWS darf auch bei der fahrt betrieben werden solange diese 80 km/h auf der Autobahn und 20 km/h auf andern Straßen nicht überschreitet.

MichelB
20.06.2012, 12:54
Bei uns gibt es ein Erlass, der Vorschreibt, das die HWS NUR bei angezogener Handbremse eingeschaltet werden können darf. Der Erlass kommt von der Bezirksregierung.

Gibt es noch andere Hersteller, die Zugelassene HWS anbieten?

Was ist, wenn ich mir einige einzelne Lampen hole und die in ein eigenes Gehäuse baue und das ganze dann nur bei Bedarf am/auf dem Fahrzeug befestige?
Enfällt dann die Eintragung in die Papiere und eine Zulassung vom KBA?

Gruß Michael

Alex22
20.06.2012, 17:26
Was ist, wenn ich mir einige einzelne Lampen hole und die in ein eigenes Gehäuse baue und das ganze dann nur bei Bedarf am/auf dem Fahrzeug befestige?
Enfällt dann die Eintragung in die Papiere und eine Zulassung vom KBA?

Gruß Michael

Nein, am Fahrzeug anbringen ist anbringen, hier spielt es keine Rolle wie du es anbringst.

Andi-Hamburg
21.06.2012, 18:33
Die RWS von Hänsch müssen nicht vom KBA eingetragen werden, da sie nach 53a der STVO zugelassen sind.

Ist aber ratsam die Dokumente immer dabei zu haben, da die Herren im blau oder beim TÜV das nicht immer wissen.

Gruß Andi

MichelB
21.06.2012, 18:53
Also verstehe ich das richtig:
Wenn das ~ K.... vorhanden ist und ein Kästchen mit e1 und ner Nummer hinter dem Kästchen, braucht die Anlage nicht eingetragen werden.
Ich muss sie nur nach Montageanleitung verbauen.

Was ist denn mit den e65 nummern?


Gruß Michael

Alex22
21.06.2012, 19:31
Die RWS von Hänsch müssen nicht vom KBA eingetragen werden, da sie nach 53a der STVO zugelassen sind.

Ist aber ratsam die Dokumente immer dabei zu haben, da die Herren im blau oder beim TÜV das nicht immer wissen.

Gruß Andi
Vom KBA braucht sowas eh nicht eingetragen sein.
Nur mal so zusätzlich, was hat eine Zulassung nach §53a StVZO mit einer Eintragungspflicht zu tun?

Andi-Hamburg
22.06.2012, 18:50
Vom KBA braucht sowas eh nicht eingetragen sein.
Nur mal so zusätzlich, was hat eine Zulassung nach §53a StVZO mit einer Eintragungspflicht zu tun?

Nichts, weil (Kenn)Leuchten mit §53a Zulassung nicht eingetragen werden müssen. Einfach die Ein- bzw. Anbaurichtlinien beachten und gut ist. Fahre seit Jahren mit einen RWS nach §53a an verschiedenen Fahrzeugen und musste nie etwas eintragen.

Gruß Andi

Alex22
22.06.2012, 18:55
Nichts, weil (Kenn)Leuchten mit §53a Zulassung nicht eingetragen werden müssen. Einfach die Ein- bzw. Anbaurichtlinien beachten und gut ist. Fahre seit Jahren mit einen RWS nach §53a an verschiedenen Fahrzeugen und musste nie etwas eintragen.


Deine pauschale Aussage ist sehr gefährlich.
Denn sie stimmt nicht.

Andi-Hamburg
22.06.2012, 19:00
Deine pauschale Aussage ist sehr gefährlich.
Denn sie stimmt nicht.

Wenn Du das sagst glaube ich Dir das gerne, kann eben nur sagen wie ich es erlebt habe. Einige TÜV Prüfer waren auch ner Meinung das ich das RWS trotz §53a einzutragen habe, habe aber allen das Gegenteil bewiesen und bin immer gut damit gefahren. Aber wenn Du es besser weisst, dann verlink doch bitte entsprechenden Gesetzestext.

Gruß Andi

Alex22
22.06.2012, 19:04
Wenn Du das sagst glaube ich Dir das gerne, kann eben nur sagen wie ich es erlebt habe. Einige TÜV Prüfer waren auch ner Meinung das ich das RWS trotz §53a einzutragen habe, habe aber allen das Gegenteil bewiesen und bin immer gut damit gefahren. Aber wenn Du es besser weisst, dann verlink doch bitte entsprechenden Gesetzestext.

Gruß Andi

Hier zb.
Zitat:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO

Bedingungen:

2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

Auflagen:

2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
*AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8

Andi-Hamburg
25.06.2012, 11:52
Hier zb.
Zitat:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO

Bedingungen:

2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

Auflagen:

2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
*AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8

Danke, dann haben wir beide recht. Werden nur zwei Leuchten verbaut und diese nur im Stand betrieben, dann sind die nach §53a Eintragungsfrei.

Sollen mehr als zwei Leuchten verbaut werden, und diese im "fahren" benutzt werden, dann wird die Ausnahmegenehmigung und eine Eintragung benötigt.

Gruß Andi

Alex22
25.06.2012, 11:58
Danke, dann haben wir beide recht. Werden nur zwei Leuchten verbaut und diese nur im Stand betrieben, dann sind die nach §53a Eintragungsfrei.

Wie kommst du darauf?

Andi-Hamburg
25.06.2012, 18:04
Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Eintragungsfrei sind. (Absicherung im Stand)

Gruß Andi

Alex22
25.06.2012, 18:40
Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Eintragungsfrei sind. (Absicherung im Stand)

Gruß Andi

In dem vorher verlinktem Ministerialschreiben, welches zum Beispiel für alle Feuerwehren Bayerns gilt.
Wenn Heckler & Koch schreibt, diese vollautomatische Schußwaffe darf jeder ohne Erlaubnis führen gilt das auch nicht.

Andi-Hamburg
25.06.2012, 18:50
Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Ei

In dem vorher verlinktem Ministerialschreiben, welches zum Beispiel für alle Feuerwehren Bayerns gilt.
Wenn Heckler & Koch schreibt, diese vollautomatische Schußwaffe darf jeder ohne Erlaubnis führen gilt das auch nicht.

Die ABG ist aber nicht vom Hersteller, sondern vom Kraftfahrtbundesamt.
Kann sie Dir gerne zukommen lassen.

53a Abs. 3 sagt:

*(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz*2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz*1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer*20 der*Technischen*Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §*22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S.*558) entsprechen.

Alex22
25.06.2012, 20:23
Schön, ändert nichts daran, daß jedes Bundesland seine eigene Suppe kochen kann und wenn Bayern sagt, es muß eingetragen werden, dann muß es eingetragen werden.

Andi-Hamburg
25.06.2012, 20:32
Bei dem Dokument aus Bayern geht es aber darum, die Leuchten auch während der Fahrt zu benutzen, das geht nur mit Ausnahmegenehmigung da nach 53a Abs. 3 die nur im Stand zugelassen sind. Sprich, auch in Bayern sind sie im Stand zugelassen, um sie aber bei Fahrten zu benutzen und oder mehr als zwei Leuchtkörper zu montieren wird die Ausnahmegenehmigung benötigt.
In Bayern dürfen einige Feuerwehren ja auch Verkehrslenkende Maßnahmen treffen, was in anderen Bundesländern nicht erlaubt ist.

MichelB
25.06.2012, 22:18
Hallo zusammen.
Habe mit dem TÜV Nord gesprochen.
Der gute Herr sagte mir, das die Leuchten eine Bauartgenehmigung (Typenprüfung) nach STVZO §53 (Warnleuchten) oder §54 (Fahrtrichtungsanzeiger) oder nach der ECE R65 habe müssen. Erkennbar an dem E- zeichen mit der Landeskennung und einer Prüfnummer. Sind die Leuchten Bauartgenehmigt, brauchen sie nicht Eingetragen werden.
Das System muss aus min. 2 Leuchten und darf aus max.6 Leuchten bestehen.
Im Fahrerhaus muss eine Hinweisleuchte im Sichtbereich des Fahrers vorhanden sein, die das Eingeschaltet HWS anzeigt.
An dem Schalter muss ein Hinweis angebracht sein, das das HWS nur an Einsatzstellen zur Absicherung eingesetzt werden darf.

Abweichend von dieser Regelung ist bei uns durch eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung festgelegt, das das HWS nur bei angezogener Feststellbremse unabhängig von der Fz Beleuchtung betrieben werden darf. Auch darf die HWS keine Richtung vorgeben.

Demnach darf ich also alles verbauen, was eine Typenprüfung nach einer der drei Regelungen hat und für diesen Zweck gebaut wurde.

Das ganze ist natürlich auf des Bundesland NRW bezogen.

Gruß Michael