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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ist es erlaubt den 4m Funk über Melder zuhören



ffmk
30.08.2011, 11:43
Ich wollte nur wissen ob man den 4m Funk über Melder mithören darf.

Aeskulap
30.08.2011, 11:46
Ich wollte nur wissen ob man den 4m Funk über Melder mithören darf.

Nein, es ist bei Strafe verboten.

ffmk
30.08.2011, 11:56
das habe ich auch in der Wehr gesagt aber die meinten, dass es erlaubt sei wenn die fahrzeuge voll sind über die informationen des Funks mit privatwagen zum Einsatz nach zu kommen.

DG3YCS
30.08.2011, 11:59
Nein, es ist bei Strafe verboten.

Es sei denn man hat die Erlaubniss dazu.
Entweder (vorzugsweise Schriftlich) vom Betreiber des Funverkehrskreises oder aufgrund eines Landeserlasses. Der betreffende Personenkreis ist aber EXTREM eingeschränkt und ausnahmslos unter den höheren Führungsdienstgraden angesiedelt.

Wenn jemand also so fragen muss :
JA - Es ist bei Strafe verboten.

Etwas umstritten ist es wie es aussieht wenn man ALarmiert wird UND die "Führung, ganz oben!" ausdrücklich gestattet hat nach einer Alarmierung auf der Anfahrt mitzuhören UND der Melder auch schon mit schaltbarer Mithörfunktion ausgehändigt wurde.
In so einem Fall dürfte der FA raus sein, aber die Frage ist aufgrund der Rechtmässigkeit oder nur aufgrund eines Verbotsirrtums.

Gruß
Carsten

überhose
30.08.2011, 13:10
das habe ich auch in der Wehr gesagt aber die meinten, dass es erlaubt sei wenn die fahrzeuge voll sind über die informationen des Funks mit privatwagen zum Einsatz nach zu kommen.Sind die Fahrzeuge voll, ist alles was darüber hinaus die Einsatzstelle anfährt erstmal verzichtbar und führt beinahe zwingend dazu, dass die oftmals chaotische Erstphase des Einsatzes bis zum Duschen danach anhält, um es mal so auszudrücken. Bösere, kürzere Version: Eine Führbarkeit ist mit solchen Zigeunereinheiten nicht gegeben.

marka
31.08.2011, 13:01
Sind die Fahrzeuge voll, ist alles was darüber hinaus die Einsatzstelle anfährt erstmal verzichtbar[...]Bösere, kürzere Version: Eine Führbarkeit ist mit solchen Zigeunereinheiten nicht gegeben.

Muss ich teilweise widersprechen:

Wie ist es mit Staffelfahrzeugen wie TSF? Die sind zwar von der Besatzung her für eine Staffel, von der Beladung her für eine Gruppe ausgelegt. Sind die fehlenden Kräfte dann wirklich entbehrlich?
Zigeunereinheiten nicht führbar: Jein! Das kommt auf die Führungskräfte an.


Unsere Verhaltensweisen lauten Wehrübergreifend:

Je mehr Einsatzkräfte vor Ort, desto besser!
Jede nachrückende Kraft meldet sich bei der für Ihre Einheit zuständigen Führungskraft (siehe Funktionsweste) als einsatzbereit, begibt sich dann in einen speziell gekennzeichneten Bereich ("Sammelplatz") und wartet auf weitere Befehle.
Atemschutzgeräteträger rüsten sich aus, lassen die Maske aber eingepackt (Dann müssen die Masken nach dem Einsatz nicht erneut gereinigt werden, falls die Kraft nicht eingesetzt wurde) und begeben sich zum Sammelplatz.

Das hat sich bewährt, bisher kam es nie zu Problemen. Das ist alles eine Sache der Disziplin.

überhose
31.08.2011, 19:41
Ach, das hatten wir doch alles schon mal:

Wie ist es mit Staffelfahrzeugen wie TSF? Die sind zwar von der Besatzung her für eine Staffel, von der Beladung her für eine Gruppe ausgelegt. Sind die fehlenden Kräfte dann wirklich entbehrlich?Im eigenen Ort können die nachkommen, da wird sich das auch nicht verhindern und nach außen verkaufen lassen. Als überörtliche Unterstützung wird das Fahrzeug als Einsatzmittel, d.h. Mannschaft und Gerät nachgefordert, da weiß der nachfordernde dass da nur eine Staffel drauf sitzt. Die kann er einplanen (Beschäftigung, Verpflegung...), den Rest eben nicht.


Zigeunereinheiten nicht führbar: Jein! Das kommt auf die Führungskräfte an.Wenn bei größeren Lagen 150 Mann gebraucht werden, aber plötzlich 200 anreisen, die nach X Stunden rummeckern, weil sie nirgendwo sinnvoll beschäftigt werden, weil die Würstchen nicht reichen..., dann soll das auf die Führungskraft ankommen? Klar, man kann ja bei Nachforderungen einfach mal davon ausgehen, dass XY Personen mehr kommen, und steht dann eben blöd da, wenn mit dem TSF doch nur 6 Leute kommen. Wie man's macht...



Je mehr Einsatzkräfte vor Ort, desto besser!
Jede nachrückende Kraft meldet sich bei der für Ihre Einheit zuständigen Führungskraft (siehe Funktionsweste) als einsatzbereit, begibt sich dann in einen speziell gekennzeichneten Bereich ("Sammelplatz") und wartet auf weitere Befehle.
Atemschutzgeräteträger rüsten sich aus, lassen die Maske aber eingepackt (Dann müssen die Masken nach dem Einsatz nicht erneut gereinigt werden, falls die Kraft nicht eingesetzt wurde) und begeben sich zum Sammelplatz.
Das wären für mich keine Arbeitsgrundlagen, da würde ich nicht führend mitarbeiten wollen.
Und wenn dann der Privat-PKW auf der "Einsatzfahrt" verunglückt, oder die Kommune den Kostenbescheid wegen Unverhältnismäßigkeit an die Wand pinnen kann, ist "je mehr, desto besser" plötzlich wieder blöd...

marka
01.09.2011, 10:19
@Überhose:
Ich weiß nicht, in welchem Ort Du lebst. (Das meine ich nicht polemisch oder böse, ich weiß es einfach nicht)

Bei uns "Auf dem Lande" haben wir vor allem ein Problem bei der Tagesverfügbarkeit, besonders im Hinblick auf die Tagespendler, die auf Sylt arbeiten.

Da kann es schon vorkommen, dass das Gruppenfahrzeug der einen Wehr nur mit 3 oder 4 Kameraden besetzt ist.
Wenn die andere Wehr dann entsprechend mehr verfügbare Kräfte hat, greift man gerne auf diese zu.
Das ist ein gegenseitiges "Geben und nehmen".

Das wurde auch mehrfach thematisiert, auch im Rahmen der Leistungsbewertungen "Roter Hahn" und diverser Einsatzübungen auf Amtsebene. Hier wurde explizit lobend hervorgehoben, wie gesittet und diszipliniert die nachrückenden Kräfte "anreisen".

Pauschalaussagen wie "Geht gar nicht", oder "Dann würde ich aber nicht mitmachen" halte ich für zumindest überdenkungswürdig. Sicher hast Du Recht, dass es schwieriger ist, hier den Überblick zu behalten.
Aber: Wenn alle diszipliniert mitmachen, hält sich das alles in einem erträglichen Rahmen.

Ich halte es für problematischer, wenn alle, die ein paar Minuten später am Gerätehaus eintreffen, den Wehr- oder Gruppenführer auf dem Handy anrufen und fragen: "werde ich gebraucht?".
Dann lieber einmal umsonst zur Einsatzstelle fahren.

Zur Würstchenproblematik:
Bei uns gilt, dass die Verpflegung nur für die am Einsatz aktiv Beteiligten Kräfte gedacht sind. Daran halten wir uns einfach und gut. Da gab es zwar am Anfang ein paar Diskussionen, aber inzwischen passt das. Man muss es den Leuten einfach nur anständig erklären, dann sehen sie es auch ein.

ffmk
01.09.2011, 12:07
So sehe ich das auch! Unser LF-L ist nur mit 4 Mann losgefahren und brauchte so noch 5 Leute. Diese sind in 2 Privat PKW´s nachgerück und so war die Besatzung komplett.

Auf der Rückfahrt führen sie mit den Privat PKW´s zurück und so würde auch die Verpflegung passen. Zur Nachbesprechung waren dann alle wieder am Grätehaus.

Gruß vom Lande

ffmk

DG3YCS
01.09.2011, 12:33
Hi,

ICh denke hier zeigt sich wieder einmal wie unterschiedlich die FW Landschaft in DL ist.
Und das man es einfach nicht über einen KAmm scheren kann.

Natürlich: Wenn es alles so ist wie es laufen sollte kann man Überhose nur REcht geben. Das Personal welches in Staffelfahrzeugen fehlt wird genauso wie zusätzliche Verstärkung mit MTW oder anderen -für den Personaltransport zweckentfremdeten- Dienstfahrzeugen nachgeführt. PrivatPKW haben dann nichts an der ES zu suchen.
Die Erstangreifer fahren raus sobald voll. Die "Personalzubringer" haben dann etwas zeit auf die noch ankommenden Kräfte zu warten. Sind die Zubringerfahrzeuge weg fährt man wieder nach HAuse.

ABER: Leider ist es immer noch REalität in FW Deutschtland das es WEhren gibt die Zwar ausrüstung und PErsonal grundsätzlich haben. Wo aber seit Jahren mindestens der MTW, wenn nicht gar mehr fehlt um das Personal zur ES zu bringen.
Jetzt kann man JAmmern und sagen das ist alles nicht schön und fährt nur mit Halber KRaft zum Einsatz und bringt nicht das mwas man könnte.
Oder aber man versucht das zu überbrücken, z.B. durch die "zigeunerfahrten"

Wichtig im letzteren Fall ist aber trotzdem das man auch weiterhin bemüht ist diesen Zustand abzustellen und bei der Politik Druck macht.
Ausserdem sollte jeder der bereit ist sein FZG für soetwas zu nutzen darauf bestehen das im Vorfeld abgeklärt ist was passiert wenn etwas auf der Anfahrt passiert, sein FzG an der EST schaden nimmt, oder auf der Rückfahrt der Innenraum durch Rückstände an der Einsatzkleidung kontaminiert wird.

Ausserdem muss ein Sinnvolles Konzept zum Ablauf vorliegen und auch der Mut vorhanden sein überzuähliges Personal direkt umzuschicken um da nicht 100 PErsonen zu viel an der ES zu haben und sich damit womöglich auch noch die Chance auf Ablösung durch eigene Kräfte zu nehmen. Sinnvoll währe es auch eine Möglichkeit zu haben nachrückenden PErsonen bereits am Gerätehaus mitzuteilen ob - und wieviele - NAchrücker benötigt werden. Z.b Kamerda der Ehrenabteilung der Neben dem Gerätehaus wohnt, beim Einsatz zum GH geht, Handykontakt zur ES hat und dort erst einmal verbleibt oder Zettel ans schwarze Brett hängt (Bsp: 5 Kameraden werden noch benötigt... Jeder NAchrücker streicht dann einen weg.)

Aber wie gesagt: Das MUSS Improvisation bleiben. Der Idealzustand sieht ganz anders aus.

Gruß
Carsten

ffmk
03.09.2011, 15:18
Unser alter Elw wurde zum MTF umgebaut und hinterher durch einen neuen ELW esetzt.
Genau so läuft es auch an der Hauptwache. Dort wurde ein ELW (VWT4) Baujahr 1998 zum MTF umgebaut und ein neuer ELW kam. für den "neuen" MTF wurde ein nur 2 Jahre älteres noch intaktes weggegeben.

b0zzen
08.10.2011, 14:51
Im eigenen Ort können die nachkommen, da wird sich das auch nicht verhindern und nach außen verkaufen lassen. Als überörtliche Unterstützung wird das Fahrzeug als Einsatzmittel, d.h. Mannschaft und Gerät nachgefordert, da weiß der nachfordernde dass da nur eine Staffel drauf sitzt.

Was ist mit TSA, wenn auf dem "Fahrzeug" nur ein Maschinist sitzt .. ? Dann muss die restliche Gruppe auch irgendwie hinterher.

Aurora
08.10.2011, 20:20
Ich würde sagen dass das Mithören über den Melder dann gestattet ist, wenn es der betreffenden Person zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich gestattet ist, den Funk mitzuhören.

Also grundsätzlich mal während des Dienstes/Einsatzes auf dem zugewiesenen Kanal. Möglicherweise kommt der Ton aus dem normalen FuG bei demjenigen ja nicht verständlich an (Motorgeräusch u.s.w), dann darf er m.W. den ihm zugewiesenen Kanal wohl mit einem Melder abhören.

Auf einem anderen Blatt steht, ober er einen dienstlich gelieferten Melder selbständig freischalten darf. Das köntne eine Sachbeschädigung darstellen oder auch einen Verstoß gegen eine Dienstvorschrift. Dieses Delikt hat aber m.E. auf die Berechtigung mitzuhören keine Auswirkung.

nederrijner
08.10.2011, 21:18
Was ist mit TSA, wenn auf dem "Fahrzeug" nur ein Maschinist sitzt .. ? Dann muss die restliche Gruppe auch irgendwie hinterher.
Dann weiß die restliche Gruppe aber hoffentlich bereits beim Ausrücken des TSA, wo sie hin muss, weil man sich nach Alarm am Feuerwehrhaus eingefunden hat und dann gemeinsam ausrückt (aber es sind ja üblicherweise nicht so große Ortschaften). Oder nimmt der erstbeste den TSA mit und schaut dann mal, wer noch so zur Einsatzstelle kommt?

Das ist irgendwie nicht so wirklich ein Argument für das Mithören des Funks über FME.
Bei überörtlichen Einsätzen des TSA gilt das hoffentlich noch mehr.

Alex22
08.10.2011, 21:20
Vor allem, welcher TSA hat denn ein Funkgerät?

nederrijner
09.10.2011, 10:38
Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?

Alex22
09.10.2011, 10:54
Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?

Bei uns haben sie einen Abhörempfänger im Gerätehaus, im Alarmfall schalten sie das Teil ein und hören was los ist.
Der Rest läuft dann via Handy oder die Rückmeldungen macht ein KBI/KBM

b0zzen
09.10.2011, 14:58
Dito, meistens. Wobei Handy nicht immer das Gelbe vom Ei ist.
Allein deswegen gehörten den TSA-Wehrern zumindest 2m-Geräte besorgt.

OK, Zugegeben, der ganze Post war schon etwas aus dem Zusammenhang gerissen ;)
Aber einfach ma bei Nachfahrten einzusteigen, war nicht einfach! :D

Zum Thema:



Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http://www.bis0uhr.de/frequenzen/bos.html%99
In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!

Was ist damit?
Das war bislang auch mein Stand.

nederrijner
09.10.2011, 15:22
Das Urteil ist so m. E. verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben.

Dabei ging es um die Frage, ob Besitz/Betrieb eines Scanners, der ein CE-Zeichen besitzt und damit europaweit vertrieben werden darf, strafbar sein kann. Das wurde verneint. Besagtem Angeklagten war soweit ich weiß nicht nachzuweisen, dass er nicht-öffentliche Sendungen abgehört hat.

Illegal ist es natürlich trotzdem, bestimmte, "verbotene" Frequenz abzuhören. Das ist nach TKG weiterhin verboten und dazu gibt es etliche Urteile. Fraglich ist allein immer die Frage der Nachweisbarkeit.

Ebi
09.10.2011, 15:26
Zum Thema:

Zitat:
Quelle: http://www.bis0uhr.de/index.htm?http...en/bos.html%99
In der März(1998) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, dass Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!

Was ist damit?
Das war bislang auch mein Stand.



Was ist damit?
Das war bislang auch mein Stand.

@b0zzen,

Du bist irgendwo im Jahr 1997 hängengeblieben ;-)
Wir haben heute 2011, das sind ca 14 Jahre.
Inzwischen wurde das TKG geändert, vielleicht solltest du das einfach mal durchlesen.
Es stammt übrigends vom 22.06.2004.

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen.
in Verbindung mit der Strafandrohung § 148

Das sogenannte Burgdorfurteil (Amtsgericht) war nie massgebend in Sachen abhören.
Das kannst du abhaken. Es gibt aktuellere Urteile von anderen und höheren Instanzen.
.
mfg
e.

b0zzen
09.10.2011, 15:31
Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?

Snipero
09.10.2011, 20:20
Mir fehlt ehrlich gesagt jegliche praktische Erfahrung zur Arbeitsweise einer TSA-Wehr.

Aber irgendwie müssen die doch den Einsatzort und -grund abfragen, Ausrücken und Eintreffen sowie Rückmeldungen durchgeben?

Bis vor eininger Zeit hatten wir euch nur einen TSA. Bei Sirenenalarm lief das dann folgend ab.
Die Sirene hat laut krach gemacht. Der Kommandant hat den einzigen FME so das er auch mitbekommt was los ist. Zusätzlich hängt im GH der Sirenenempfänger, welcher dann auch auf mithören stellt.
Zusätzlich läuft bei uns eine Anrufalarmierung (Nur ansage Alarm ohne Einsatzort /-Stichwort).
Der Kommandant schreibt dann auf eine Tafel den Einsatzort /-stichwort.
Der Maschinist schnappt sich den TSA und fährt los.
Die umgezogenen Kameraden sammeln sich in Grüppchen und fahren per privat kfz los.
An der Einsatzstelle wird sich dann gesammelt und auf weiteres gewartet.
Da wir nur eine Dorfwehr sind und viele ausserhalb arbeiten dauert es halt bis diese kommen. Die kommenden dann halt nach per privat-kfz. funktioniert bei uns problemlos.
Und selbst mit der verpflegung gibt es keine probleme.
Da die kameraden ja nicht erst eine halbe stunde oder länger später kommen, sondern in der anfangsphase eines einsatzes.
Und abfrage der personalstärke für verpflegung kommt i.d.r frühestens nach einer stunde.

Aber jetzt haben wir keinen TSA mehr sondern ein LF8.
Aber die vorgehensweise ist die gleiche.

Poli
10.10.2011, 08:29
Kaum zu glauben, dass in Deutschland "so schnell" Gesetze geändert werden ;)
Aber OK, 1997 hätte auffallen sollen, danke dir.

Im Endeffekt heißt das jetzt, dass BOS-Kanäle unter Strafandrohung nicht gehört werden dürfen, ja? Unter welcher Vorraussetzung bzw. wann und wieviel? Nur Alarmierung und Durchsage und dann ist die Quetsche wieder zuzumachen .. ?

Soweit es mir bekannt ist, aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, darf man nur "Meldungen" hören, die für einen selber bestimmt sind! Also für denjenigen, der Angehöriger einer HiOrg ist und unmittelbar an einem Einsatz beteiligt ist.

Bedeutet also im Umkehrschluss:

- Alarmierung mit Durchsage
- Funkverkehr während des Einsatzes
- Abmeldung bei der Lst

Und dann müsste eigentlich Schluss sein!

MfG

Hobbyfunker
10.10.2011, 09:17
Es sollten gelten:


Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

und


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt (...)

Gruß, Hobbyfunker

Aurora
10.10.2011, 17:53
Es gibt aber auch die Ansicht, dass der Betreiber eines Kommunikationsnetzes, geeignete Maßnahmen treffen muß, um diese gegen Abhören zu schützen. Denn nur so kann die erkennbare Abgrenzung zwischen für die Allgemeinheit bestimmt, und eben nicht, gezogen werden.

Diese Ansicht wiederrum teilt sich in diejenigen, die sagen eine Grundverschlüsselung, egal ob wirksam oder nicht, ist ausreichend um eine Abgrenzung zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" zu ziehen.

Und diejenigen, die dagen nur eine wirksame bzw. nur mit Absicht zu umgehende Verschlüsselung reicht aus, um die Grenze festzumachen.

Klar ist, dass der Zweck des Gesetzes ganz klar die Illegalisierung des Abhören, u.a. von Polizeifunk ist.

Aber um eine Tat vorwerfbar zu begehen, ist üblicherweise ein absichtlicher Verstoß nötig (sofern Fahrässigkeit, als Tatvoraussetzung, im Gesetz nicht explizit genannt). Absichtlichkeit bedeutet aber nicht nur die Absicht, diesen Funk mitzuhören, sondern auch die Absicht, gegen die "nicht- Öffentlichkeit" zu verstoßen.

Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?

Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.

Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).

Aber für BOS- Funk soll gelten, dass gerade diese keinen Abhörschutz brauchen, und für jeden dennoch völlig klar sein muß, dass das Abhören natürlich dennoch verboten ist. Auch wenn es kein spezielles Lex BOS gibt, sondern die Verbots- Grundlagen identisch zu denen, aller anderen Betreiber ist.

Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.

Alex22
10.10.2011, 22:19
Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.

Nö, weil der Gesetzgeber und Gerichte das anders sehen.

nederrijner
11.10.2011, 08:09
Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, auf die Idee, dass der Polizei- oder Feuerwehrfunk, auch wenn unverschlüsselt, möglicherweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, könnte jede halbwegs normal denkende Mensch alleine kommen.


Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan? Die öffentlich-rechtlichen müssten ja verschlüsseln, wenn sie nicht wollen, dass jemand widerrechtlich ihre Sendungen empfängt ... (Um mal bei unpassenden Beispielen zu bleiben.)


Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
Stimmt, untersagt ist entweder die Urheberrechtsverletzung oder das Umgehen des Kopierschutzes.


Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
Deine Ansicht halte ich diesbezüglich für ziemlich irrelevant. Die Fakten sehen nun einmal anders aus.

Aurora
11.10.2011, 17:31
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht....

Dieser Grundsatz betrifft nur die positive Kenntnis über die Existenz der Rechtsnorm, nicht jedoch die Kenntnis über die Begehung der Straftat. Man kann also bestraft werden wenn man nicht weiß dass Diebstahl strafbar ist, nicht jedoch wenn man gar nicht weiß das man gerade einen Diebstahl begeht (z.B. die Entnahme v. Wertgegenständen aus einem Banksafe, der irrtümlich für den Eigenen gehalten wird).



Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan?

Hier handelt es sich ja um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Sendungen der ö.R. sind ja für die Allgemeinheit bestimmt, und die Gebührenpflicht alleinig (zumindest bis 2013 noch) durch die Möglichkeit des Empfangs ausgelöst (Also aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, nicht wie hier diskutiert des TKGs)

Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.

Alex22
11.10.2011, 18:05
Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
So ist es nunmal.
Wenn du das ändern willst, schreib eine Petition.

Aurora
11.10.2011, 18:17
Nicht nötig. Mit der Zeit werden die höheren Gerichte dieser Auslegung folgen. Die niederen Instanzen folgen dem "Schweinehundprinzip"-Google ist Dein Freund- (denn das ist die Erklärung für die widersprüchliche Auslegung), die höheren den althergebrachten Rechtsgrundsätzen wie z.B. der Normenklarheit. Und mir persönlich ist die Verbotsgrundlage egal. Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist erstens genauso interessant wie der Wetterbericht und zweitens ein Auslaufmodell.

ffmk
11.10.2011, 18:36
gibt es dort nicht so etwas wie ein "GEWONHEITSRECHT"
ich meine so wie bei Wohnungsmietern, die können ja auch nicht herausgeschmissen werden.
genauso wenig kann man ja von seiner gewonheit abgebracht werden.

Ebi
11.10.2011, 20:11
gibt es dort nicht so etwas wie ein "GEWONHEITSRECHT"
ich meine so wie bei Wohnungsmietern, die können ja auch nicht herausgeschmissen werden.
genauso wenig kann man ja von seiner gewonheit abgebracht werden.

*Grööhl...
ein Massenmörder hat so etwas wie GEWOHNHEITSRECHT, da man ihn ja nicht von seiner Gewohnheit abbringen kann.
@ffmk,
weißt du eigentlich was du manchmal hier schreibst ????
e.

Alex22
11.10.2011, 20:58
Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist ... ein Auslaufmodell.

Soso, interessant.