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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?



Wouxun
19.01.2010, 11:24
Ich habe da mal eine Frage an die Funkamateure und Gesetzeskenner unter euch. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

Ich beabsichtige in naher Zukunft die Prüfung zur Lizenzklasse E im Amateurfunk abzulegen. Bis es soweit ist, möchte ich allerdings schon gerne mal "reinlauschen". Zur Verfügung steht mir ein Wouxun 70cm/2m Dualbander (https://www.pmr-funkgeraete.de/artikel/artikel-3907-kategorie-201-seite-.htm?). Dieses Handfunkgerät habe ich mir vor kurzem in einem Anfall von Kauflust zugelegt. *g*

Meine Frage ist nun, ob ich mit diesem Handfunkgerät die Amateurfunkbänder offiziell abhören darf ( vor allem auch mal in der Öffentlichkeit ) oder ob mir als (Nicht)Funkamateur nur der reine Besitz erlaubt ist und schon das einschalten und mithören eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellt.

Soweit mir bekannt ist darf man die Gespräche des Amateurfunk ja grundsätzlich mithören. Es stellt sich eben nur die Frage, ob ich das auch mit meinem Handfunkgerät dürfte, ohne im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein. Was würde passieren, wenn ich z.B. mitten in der Stadt von der Polizei kontrolliert werde und die mein (eingeschaltetes) Handfunkgerät finden?

Gruß
Alexander

Quietschphone
19.01.2010, 12:31
Servus!

AFuG von 1997 (http://www.gesetze-im-internet.de/afug_1997/BJNR149400997.html) §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

Gruß
Alex

echelon
19.01.2010, 16:10
Servus!

AFuG von 1997 (http://www.gesetze-im-internet.de/afug_1997/BJNR149400997.html) §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

Gruß
Alex

Wohl eher nicht,besser schon das hier:
§89 TKG auszugsweise:

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für (...) Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), (...)bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

Nun alles klar oder noch nicht?

Ciao Echelon

bastelheini
19.01.2010, 16:16
Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.

Denn das entsprechende Gesetz wurde irgendwo geändert.

Werd mich mal auf die Suche begeben, kann aber bisschen dauern da ich alle Jahrgänge ab 2003 in der BiBo durchforstet habe;)

echelon
19.01.2010, 16:32
Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.


Vielleicht solltest Du meinen Beitrag nochmal durchlesen...nur so wegen "erlaubt oder nicht"


BTW: Weder Alex noch meine Wenigkeit haben geschrieben,das er Recht hat oder nicht.
Wir haben ihm Quellen von Gesetzestexten geliefert.

Ciao Echelon

DO9TNT
19.01.2010, 18:38
Hallo zusammen.

Melde mich mal kurz als lizensierter Funkamateur der Klasse E.

Du darfst sehr wohl den Amateurfunk abhören, da es sich um einen öffentlichen Funkdienst handelt. Nicht jedoch ist es erlaubt Aussendungen zu machen.
Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.

Wer will kann z.B. unter http://websdr.ewi.utwente.nl:8901/ mal in die Kurzwelle reinhören.
73 de DO9TNT
Tom

http://www.do9tnt.de

echelon
19.01.2010, 18:42
Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/InfoBlatt/Informationen_zum_Amateurfunkdienst_3zx.html

Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

Ciao Echelon.

Wouxun
19.01.2010, 22:04
Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/InfoBlatt/Informationen_zum_Amateurfunkdienst_3zx.html

Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

Ciao Echelon.
Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*


Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung.


Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.
Bin schon fleissig am lernen. *g*

Euch allen vielen Dank für die Antworten.

Gruß
Alexander

Quietschphone
19.01.2010, 22:17
Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*Servus!

Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

Gruß
Alex

DaKnu
19.01.2010, 22:40
Servus!

Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

Gruß
Alex

Hallo,

mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.


Auf den Amateurfunkbändern darf jeder zuhören,
für den Sendebetrieb ist eine Zulassung erforderlich.
Für die Sendezulassung muss bei der Bundesnetzagentur
eine Prüfung abgelegt werden.

Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

73 und 55 für die Prüfung de DG5**

hs112
19.01.2010, 23:41
o.k. du darfst alles aufnehmen- nicht verbreiten und nicht nutzen.
Ich habe auch vor 20- 25 Jahren so angefangen- jetzt ist es eine Sucht!
Best 73 de DG1UHS
Horst

hs112
19.01.2010, 23:43
FU
Natürlich nicht Senden!

Rheinfranke
19.01.2010, 23:58
Ja ist erlaubt.

Wenn du schon im DARC bist, kannst du sogar eine Hörerlizenz für 5 Euro beantragen.

Dazu muss man in seinem OV eine mini Prüfung ablegen (ziemlich einfach).

Mit diesem DE.... Rufzeichen kann man dann den Abgehörten OM QSL Karten schicken und welche empfangen.

Die PTT Taste drücken darf man aber nicht.

73 Michael

Wouxun
20.01.2010, 08:45
Hi.

Vielleicht sollte ich mich auch nochmal direkt an die Bundesnetzagentur wenden? Ich schreibe denen mal eine Mail. Bin gespannt was die dazu sagen. *g*

Die Antwort poste ich dann gerne hier mal rein.
Nochmals vielen Dank für die vielen schnellen Antworten.

Gruß
Alexander

Quietschphone
20.01.2010, 11:54
Hallo,

mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.



Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

73 und 55 für die Prüfung de DG5**
Servus!

Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

Gruß
Alex

DG3YCS
20.01.2010, 13:21
Hallo Alex,


Servus!

Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

Gruß
Alex

Auch wenn mein Bauchgefühl dir völlig Zustimmt -> Rein von den Rechtsgrundlagen finde ich KEINE Grundlage mehr dafür!

Wieso?
Das AfuG, auch in der Neufassung ist ja vor ca. 11 Jahren entstanden. Seit dieser Zeit hat sich die REchtslage bzgl. Telekommunikationsanlagen mehrfach verändert.

Zu der Zeit als das AFuG geschrieben wurde gab es noch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG). In diesem Gesetz war durch § 5a Abs 1 hinsichtlich Sendefunkanalgen geregelt, das diese NUR DANN betrieben (und sogar erst dann errichtet -> betriebsfertig gemacht werden) werden durfte wenn jemand dazu besonders berechtigt war.!
Anderenfalls war dies eine Straftat.

Der von dir erwähnte §3 Abs. 3 des AFuG erteilt den Amateurfunkern unter den aufgeführten Bedingungen diese Genehmigung, damit sie gemäß FAG §5a Abs1 als berechtigte Personen gelten konnten.

Nun wurde das FAG ja einige Monate später durch das TKG und das FTEG abgelöst, so dass nur noch diese beiden Gesetze eine REchtsgrundlage liefern können.
Das FTEG berührt eigendlich nur die Zulassung der Geräte als ganzes und überlässt die Regelung des tatsächlichen Betriebes von Funkanalagen ausdrücklich dem TKG.
Es enthält also keinerlei "Beschränkungsparagraphen"
Es fordert lediglich generell die "Zulassung" der betriebenen Funkanlage gemäß den aufgeführten Normen. (Für (geprüfte!) Funkamateure regelt dann wieder §5 Abs 2 AFuG das diese UND NUR DIESE von dieser Pflicht befreit sind)

Das TKG aber spricht mittlerweile nur noch von "Frequenznutzung" und fordert für diese eine Frequenzzuteilung. Strafen gibt es nur noch für eine unbefugte Frequenznutzung!
Frequenznutzung meint aber nach auffassung der BNETZA den tatsächlichen Sendebetrieb! Empfangsbetrieb ist keine Fequenznutzung! (NAchzulessen in einigen Stellungnahmen, u.A. auch zur Anmeldung von FME/DME)
Somit ist das reine Einschalten eines Funkgerätes, sofern es die Anforderungen des FTEG erfüllt, für NIEMANDEN strafbar. Erst wenn ich entweder damit Sende ohne eine Frequenzzuteilung zu besitzen ODER ich dieses nutze um damit Sendungen abzuhören die ich nicht abhören darf, währe eine Strafbarkeit gegeben.
Dieses gilt für Amateurfunkgeräte genauso wie z.B. für SEE- FLUG- und BOSfunkanlagen...

DAHER:
Sofern das HAndfunkgerät den Anforderungen gemäß dem FTEG gerecht wird, sollte er damit Mithöhren dürfen - solange er nicht an die Sendetaste kommt.
Fehlt dem Gerät aber die nötige Zulassung, so sind einzig die Funkamateure berechtigt dieses überhaupt einzuschalten!

Gruß
Carsten

Aber:
Wie so oft bei REchtsthemen: Selber erkundigen ist am besten! Ich habe diese Rechtsansicht zwar auch von Mitarbeitern der BnetzA bestätigt bekommen, aber gerade in hinsicht auf solche dinge gilt bei denen mittlerweile: Frage 3 Personen und bekomme 5 Meinungen!

Quietschphone
20.01.2010, 13:55
Servus Carsten,

gut, ich lass' mich gerne überzeugen. Wobei nach meiner Rechtsauffassung eben das Einschalten eines Sende-/Empfangsgerätes einen Betrieb nach AFuG darstellt.
FME/DME sind ja bauartbedingt reine Empfänger, deswegen wird hier eine Frequenznutzung durch den Sendebetrieb nicht erreicht.
Aber der TE hat ja eine Anfrage an die BNetzA getätigt, lassen wir uns überraschen, was die so von sich geben.

Als kleine Anmerkung: Mir hat damals™ ein Mitarbeiter des elektronischen "C" ohne Zögern ein Standard C168 verkauft (die AFU-Geräte waren dort noch in der Glas-Vitrine versperrt) und hat mir dabei den Tipp gegeben, dass ich mich ja damit auf meine Lizenz vorbereiten könnte.

Gruß
Alex

2U1C1D3
20.01.2010, 22:29
Servus!

Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.



So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
73 de DG8RCL

Und dann ma willkommen im Club :)

Wouxun
20.01.2010, 22:47
So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
Ich arbeite dran. Ist nur eine Frage der Zeit. Und der Motivation. Aber zumindest von letzterem habe ich eine ausreichende Menge auf Lager. *g*

Wouxun
22.01.2010, 09:44
So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:


Guten Tag Herr xxx,

Bevor Sie das Handfunkgerät benutzen, sollten Sie sich im Internet etwas schlau machen. Für Sie würde das Amateurfunkgesetz (AFuG) und das Telekommunikationsgesetz ( TKG ) gelten. Lesen Sie besonders die § 9 AFuG und § 88. 89, 90, 148, 149 des TKG, damit Sie wissen worauf Sie sich einlassen. Wie Sie schon geschrieben haben ist der Besitz nicht strafbar und das Hören nur bedingt nicht strafbar. Sobald Sie aber auf die Sendetaste kommen, machen Sie sich strafbar.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kay-Heiko Struve
Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 3 oder
b)
§ 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.

Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.

Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*

Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.

Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.

Gruß
Alexander

Quietschphone
22.01.2010, 10:52
Servus!

Der Herr legt es eben so aus, wie Carsten schon beschrieben hatte: Ein Betrieb des Funkgeräts ist dann gegeben, wenn Du die Sendetaste betätigst.
Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?

Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.

Gruß
Alex

Pipsi
22.01.2010, 15:01
Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*


Genau SO würde ich es machen.... http://www.smilevalley.de/smileys/Gemischt/308.gif (http://www.smilevalley.de)

DG7GJ
22.01.2010, 15:22
Hallo!


Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.

Nun, in unserer heutigen Zeit sind Beamte und Büroangestellte bei Behörden dazu auch garnicht mehr fähig. Wenn diesen schwammigen Ausdruck vom "betreiben einer Amateurfunkstelle" mal im Einzelfall genauer definiert/interpretiert werden muss ist das heute ein Fall für einen Richter.

Bei dem wesentlich brisanteren Thema "darf man BOS hören", so meint der gesunde Menschenverstand das da mehr Rechssicherheit bestünde.
Aber nichtmal da ist eine identische Rechtsauffassung bei deutschen Richtern zu erkennen.


Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*

Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.

Grüße aus Dortmund

Jürgen Hüser

DG3YCS
22.01.2010, 15:26
Hi,

Meine Interpretation des Briefes zum "bedingt nicht strafbar..."

Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.

Beim reinen Besitz und beim Senden gint es keinen Interpretationsspielraum. Daher gibt es da auch einfache Antworten.
Das absichtliche Empfangen von NAchrichten ist aber nur unter Bedingungen Straffrei! (Unter Bedingungen = Bedingt!) Und zwar nur dann, wenn die NAchricht -> entweder für mich bestimmt ist, oder diese Nachricht "an ALLE" geht, oder das es sich bei dieser Nachricht um eine Aussendung eines Amateurfunkers oder aber eines CB Funkers handelt.

Hält man sich an diese Bedingungen nicht, so ist es ebend doch Strafbar...

Zum Thema "betreiben" einer Amateurfunkstelle:

Wie gesagt stammt das Gesetz aus einer Zeit wo es noch das FAG gab mit völlig anderen Vorschriften als dem TKG zum Besitz und Errichten (Betriebsfertig vorhalten)von Sendeanlagen.

Wenn man das jetzt das reine Empfangen als Betreiben einer Amaterufunkstelle definieren würde, so hätten wir die (absurde) Situation das das Vorhalten einer Amateurfunkstelle durch Nichtberechtigte Strafbar währe, das Einschalten eines Betriebsfunkgerätes oder BOS Gerätes -AUF EINER FREIEN FREQUENZ!- aber nicht. (Sobald dort NAchrichtne laufen ist dies natürlich wg. verstoss gg. §89 TKG auf jeden Fall Strafbar).

Die ganze Unsicherheit lässt sich aber einfach umgehen. Dein GErät ist doch gar keine Amateurfunkstelle - es ist eine Betriebsfunkstelle - und mit dieser Betriebsfunkstelle höhrst du nur den Amateurfunk ab - sonst nichts... Und schon gint es keine Strafvorschrift mehr die dies verbietet...

Gruß
Carsten

DG7GJ
22.01.2010, 15:35
Hallo!



Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?

Das ist doch klar!
Amateurfunk darf jedermann empfangen - punkt.

Mit einem Amateurfunkgerät kann man aber generell nicht nur Amateurfunk hören!

Das fängt schon damit an, das sogar ohne Modifikation schon die Bandgrenzen bissel weiter gehen. Je nach dem Liefert der Händler auch einfach ungefragt die "offene" Version.

In meiner Jugend hab ich mir ein IC-Q7E bei Conrad gekauft. Sollte 144-146 und 430-440MHz haben. Pustekuchen...ausgepackt, Batterien rein...und 136-174 und 400-470MHz offen Rx und Tx. Ohne das ich da irgendwas dran machen musste.

Aber auch wenn man ein Afu-Gerät so definiert, das es nur auf Afu-Frequenzen arbeitet, bekommt man u.U. ein Problem:
Neben den Exclusiv zugewiesenen Afu-Bereiche gibt es nen Haufen Bänder und Teilbänder die nur sekundären oder gar Fußnotenstatus haben.
Da kann, u.U. auch ein bevorrechtigter Funkdienst im Schaltbereich von Afu-Geräten arbeiten. Er hat dabei den selben Status wie andere Funkdienste:
Darf man nicht mithören, und selbst das weitersagen ist schon ein Gesetzesverstoss.

Hier in "Mitteldeutschland" ist das eher ein Zustand den man auf Kurzwelle und SHF-Bändern begegnet. Die Hauptbänder 2m und 70cm sind da weniger tangiert.
Das ändert sich aber schlagartig wenn man in Grenzgebieten zu Schweiz, Österreich, Niederlande, Belgien, Frankreich kommt.

Grüße aus Dortmund

Jürgen Hüser

Wouxun
22.01.2010, 22:08
Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.
Vielen Dank! Also Klasse A mache ich vielleicht später mal, das ist mir zum Start ins neue Hobby doch etwas zu schwierig.


Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.
So ist es. Ich habe übrigens bei dem Herrn der Bundesnetzagentur in einer weiteren Mail nochmals expliziet nach der Definition des "betreibens einer Amateurfunkstelle" gefragt. Darauf habe ich die folgende Antwort bekommen:


...sobald Sie die Sendetaste betätigen, sind Sie Betreiber einer Sendefunkanlage.

Ob er damit richtig liegt, könnte abschließend wohl nur ein Jurist sagen (sofern er selber keiner ist). Es gibt dazu eben viele unterschiedliche Meinungen.


Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.

Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*

Gruß
Alexander

DME-Murxer
23.01.2010, 15:32
Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.
Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*

Gruß
Alexander

Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?

Ebi
23.01.2010, 15:56
Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?

**lool**
ja, unbedingt den BOS Funk mithören, ist ja möglich bei dieser Kiste :-))
e.

Wouxun
23.01.2010, 17:17
Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?


**lool**
ja, unbedingt den BOS Funk mithören, ist ja möglich bei dieser Kiste :-))

Etwas anderes (wie z.B. den BOS-Funk) würde ich doch privat niemals mithören. Ist doch wohl klar, oder? Ich belasse es beim lauschen des Amateurfunk. *g*

Gruß
Alexander

Ebi
23.01.2010, 17:51
Etwas anderes (wie z.B. den BOS-Funk) würde ich doch privat niemals mithören. Ist doch wohl klar, oder? Ich belasse es beim lauschen des Amateurfunk. *g*

Gruß
Alexander
Na klar, wir haben nichts anderes erwartet :-)
e.

Wouxun
23.01.2010, 17:57
Na klar, wir haben nichts anderes erwartet :-)
e.
Na das will ich ja wohl meinen. So, nun aber wieder zurück zum eigentlichen Thema (wenn denn noch jemand etwas dazu schreiben mag). *g*

engelchen007
27.07.2018, 20:17
Hallo!



Nun, in unserer heutigen Zeit sind Beamte und Büroangestellte bei Behörden dazu auch garnicht mehr fähig. Wenn diesen schwammigen Ausdruck vom "betreiben einer Amateurfunkstelle" mal im Einzelfall genauer definiert/interpretiert werden muss ist das heute ein Fall für einen Richter.

Bei dem wesentlich brisanteren Thema "darf man BOS hören", so meint der gesunde Menschenverstand das da mehr Rechssicherheit bestünde.
Aber nichtmal da ist eine identische Rechtsauffassung bei deutschen Richtern zu erkennen.



Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.

Grüße aus Dortmund

Jürgen Hüser

Hallo, wollte fragen zählt das noch mit den Punkten, ist das noch Aktuell, auch heute noch, darf man das.
Ist lange her, weiß nicht mal ob das noch jemand liest.

Alex22
30.07.2018, 20:21
Du darfst Amateurfunk mithören.

TetraS6
31.07.2018, 06:46
Du darfst Amateurfunk mithören.

mit welcher Grundlage? Amateurfunk ist zwar ein Hobby, jedoch ist eine Prüfung nicht zum Spaß da. Wer Interesse an der Thematik hat sollte sich mit seinem zuständigen OV zusammensetzen oder gut lernen :)

Alex22
31.07.2018, 07:09
mit welcher Grundlage?
Falsche Frage, auf welcher Grundlage soll es verboten sein?

Amateurfunk ist zwar ein Hobby, jedoch ist eine Prüfung nicht zum Spaß da.
Stimmt, die Prüfung ist nicht zum empfangen, sondern zum Senden, selber bauen und modifizieren da.


Wer Interesse an der Thematik hat sollte sich mit seinem zuständigen OV zusammensetzen oder gut lernen :)
Da hast du allerdings recht.

Zitat:"Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet."
https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Amateurfunk/amateurfunk_node.html