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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alarmfahrten / Einsatzfahrten



Elton9891
28.12.2009, 01:52
Guten morgen,

ich bin auf der suche nach einer Dienstvorschrift oder einem Paragraphen inden steht, das man das Martinshorn während der ganzen Einsatzfahrt anhaben muss bei Tag und auch wie bei Nacht, weil wenn man es ausmachen würde man damit die Alarmfahrt abricht.

Wie ich auf dieses Thema komme? Ich war letztes Jahr auf einem Maschinistenlehrgang und da wurde das so erzählt, deswegen wollte ich mich da nur mal erkundigen wie das jetzt aussieht. Bei uns in der Wehr konnte mir auf die Frage auch noch keiner Antwort geben.

Wie ist das bei euch?

Ich würde mich über zahlreiche Antworten freuen.

MfG Kevin

CubeBall
28.12.2009, 06:32
Guten Morgen.

Es wäre mir neu, daß wenn man das Horn abschaltet, auch automatisch die Alarmfahrt beendet wird. Macht in meinen Augen keinen Sinn. Vielmehr halte ich es unter Umständen für extrem übertrieben, ständig das Horn eingeschaltet zu lassen, da man es ja nicht die ganze Zeit über braucht. Bei uns wird das Horn eingeschaltet, wenn es gebraucht wird (rote Ampel, unübersichtliche Stellen, dichter Verkehr etc.). Sonst bleibt es aus. Ich denke so sollte es überall sein. :-)

Gruß
CubeBall

Snipero
28.12.2009, 07:09
Also geregelt ist das alles in der StvO §35 und §38.

Der §35 regelt die Sonderrechte.
Hier steht quasi das du wenn du im Einsatz bist und es um Menschenleben, bedeutende Sachwerte, etc geht die Sonderrecht in Anspruch nehmen darfst, also Schneller Fahren als erlaubt, rote Ampel überfahren, etc. Also quasi darfst du so gesehn die ganze StVO mißachten bis auf §1. Hinzukommend darfst du das alle nur unter größter Vorsicht und darfst niemanden gefährden.
Du darfst also mit deinen FF-Fahrzeug auch ohne Blaulicht und Horn zum einsatz fahren und das mit Sonderrechten. Jedoch ist das nicht sehr empfehlenswert.

Der §38 regelt das Blaulicht.
Hier steht das wenn du Blaulicht und Horn anhast die anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben.
Desweiteren darf das Blaulicht zur Absicherung von Unfall und Gefahrstellen sowie zur Absicherung von Kolonnen genutzt werden.


Die Folgerung aus allen dem ist also. Wenn du einen Einsatz hast darfst du dich in gewissen Rahmen über die StVO hinwegsetzen mit deinen Einsatzfahrzeug. Ob du Dabei ohne Blaulicht, Nur Blaulicht oder Blaulich und Horn einsetzt bleibt allein dir dem Fahrer überlassen. Jedoch genießt du volle Aufmerksamkeit und "Vorfahrtsrecht" (ums vorsichtig auszudrücken) nur mit Blaulicht und Horn. Du solltest wissen egal was du machst. Du allein entscheidest über Blaulicht und Horn (weder die Lst noch GF, ZF, Kommandant, Wehrführer, etc). Weil am Ende mußt du allein es begründen und beim Unfall alles erklären. Du hast die Verantwortung!

Ich für mich mach das Situationsabhängig. Je nach Einsatzstichwort und aktueller Verkehrslage verwende ich Horn oder nicht egal zu welcher Tageszeit. Jedoch schalte ich immer das Blaulicht an.

Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben

--Edit--
Also das das dir in deiner niemand sagen kann finde ich recht schwach. Es sollte zumindest eine Person geben die im Rahmen der jährlichen "Blaulichteinweißung" Ahnung davon hat. FF seitig macht das bei uns der Kommandant und BRK seitig gebe ich selbst diese Einweißung.

Und es gibt keine Regelung/Gesetz oder sonstiges was besagt das wenn du das Blaulicht ausmachst die Einsatzfahrt zu ende ist. Das ist Blödsinn.

nederrijner
28.12.2009, 07:12
Guten morgen,

ich bin auf der suche nach einer Dienstvorschrift oder einem Paragraphen inden steht, das man das Martinshorn während der ganzen Einsatzfahrt anhaben muss bei Tag und auch wie bei Nacht, weil wenn man es ausmachen würde man damit die Alarmfahrt abricht.
Kannst aufhören zu suchen, so etwas gibt es nicht.

überhose
28.12.2009, 08:30
Also das das dir in deiner niemand sagen kann finde ich recht schwach.Welcome to Ausbildungsreality ;-)


Es sollte zumindest eine Person geben die im Rahmen der jährlichen "Blaulichteinweißung" Ahnung davon hat.Was ist denn eine "jährliche Blaulichteinweisung"? Auch so ein Blödsinn wie eine jährliche UVV-Einweisung, nur StVO-bezogen? Abgesehen davon, muss jeder der mit Blaulicht und Martinshorn auf den Rest der Menschheit losgelassen wird, wissen was er da tut, tun darf und nicht tun darf.

Snipero
28.12.2009, 10:56
Was ist denn eine "jährliche Blaulichteinweisung"? Auch so ein Blödsinn wie eine jährliche UVV-Einweisung, nur StVO-bezogen? Abgesehen davon, muss jeder der mit Blaulicht und Martinshorn auf den Rest der Menschheit losgelassen wird, wissen was er da tut, tun darf und nicht tun darf.

Du kannst es auch Blaulichtbelehrung nennen. Aber bei uns wird die Jedes Jahr gemacht. Egal ob FF oder BRK. Wenn es bei nicht gemacht wird ok, aber bei uns wird es halt gemacht. und ich halte es keinesfalls für Blödsinn.

Wenn ich jetzt nach deiner Meinung gehe dann dürften an die 50-80% der Leute nicht mehr mit Blaulicht fahren. Weil wenn jeder Wüßte was er tut dann kämen solche Fragen wie oben nicht auf. Aber es kann nicht jeder alles wissen und dewegen wird halt nach gefragt.

Oder mach was gutes und setz dich dafür ein das jeder jeder Fahrer die entsprechende Blaulichtbelehrung bekommt und auch versteht.

überhose
28.12.2009, 11:29
Du kannst es auch Blaulichtbelehrung nennen. Aber bei uns wird die Jedes Jahr gemacht. Egal ob FF oder BRK. Wenn es bei nicht gemacht wird ok, aber bei uns wird es halt gemacht. und ich halte es keinesfalls für Blödsinn.Ich halte solche regelmäßigen Belehrungen, deren Inhalt sich nicht verändert, im jährlichen Rhytmus für sinnbefreit, wenn es um elementare Dinge geht wie UVV oder das Verhalten auf Einsatzfahrten. Der Lerneffekt solcher Veranstaltungen ist mehr als fragwürdig. Setz die Leute im Halbkreis um ein Aquarium, der Effekt wird der gleiche sein.
Du hast selbst weiter oben geschrieben:
Es sollte zumindest eine Person geben die im Rahmen der jährlichen "Blaulichteinweißung" Ahnung davon hat.Wieso nur "eine Person"? Hat nur eine Person diese "Blaulichtbelehrung" mitgemacht, oder hat nur die eine Person etwas davon behalten, weil sie selbst die Belehrung durchgeführt hat?


Wenn ich jetzt nach deiner Meinung gehe dann dürften an die 50-80% der Leute nicht mehr mit Blaulicht fahren. Weil wenn jeder Wüßte was er tut dann kämen solche Fragen wie oben nicht auf. Aber es kann nicht jeder alles wissen und dewegen wird halt nach gefragt."Alles Wissen" wird im HiOrg-Bereich zu schnell mit "absolut notwendigen Grundlagen" durcheinandergeworfen. Einsätze ohne Einsatzfahrten dürfte es relativ wenige geben, Unfälle/Urteile gibt es so ziemlich jede Woche (vgl. z.B. http://www.funkmeldesystem.de/foren/showthread.php?t=44216), in den paar Minuten auf dem Weg zum Einsatz verunglücken mehr Leute folgenschwer als in den zig Einsatzstunden die von den diversen Organisationen danach abgeleistet werden, und da soll man sich damit zufrieden geben, dass halt "nicht jeder alles wissen" kann?
Das traurige ist ja, dass die Ausgangsfrage entstanden ist, weil auf einem Maschinistenlehrgang ganz offensichtlich Blödsinn erzählt wurde. Die "50-80%" sind wahrscheinlich ein trauriger, aber leider auch realistischer Ansatz - nicht weil die Leute selber unfähig sind (jedenfalls nicht alle), sondern weil unfähige Führungskräfte/Ausbilder auf sie losgelassen werden.


Oder mach was gutes und setz dich dafür ein das jeder jeder Fahrer die entsprechende Blaulichtbelehrung bekommt und auch versteht.Ich soll mich dafür einsetzen, dass seit Jahrzehnten real existierende, frei zugängliche, allgemein gültige Lerninhalte oder Rechtsvorgaben wie die StVO unter den HiOrg-Fahrern bekannt und verstanden werden - und dass sie richtig ausgebildet werden?

AkkonHaLand
28.12.2009, 11:56
Zusammenfassend:
Eine bundeseinheitliche/bundesverbindliche Verordnung/Dienstvorschrift, das die Einsatzfahrt endet, wenn das Horn ausgemacht wird gibt es nicht.
Es gibt einen Paragraphen in einer Ausführungsverordnung zu einem Gesetz dazu. Dieser ist der genannte §38 StVO (Strassenverkehrsordnung - die Ausführungsvorschrift zum StVG-Strassenverkehrsgesetz). Dort heisst es:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Aus Abs.2 ergibt sich, das die Fahrzeuge auch ohne Horn fahren dürfen.

nederrijner
28.12.2009, 12:28
Aus Abs.2 ergibt sich, das die Fahrzeuge auch ohne Horn fahren dürfen.
Ergänzend: Aus Abs. 1 ergibt sich, dass sie bei vielen Einsatzfahrten (= Fahrten anlässlich von Einsätzen) gar nicht mit Horn fahren dürfen, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.

edit: Außerdem gibt es noch die Verwaltungsvorschrift zur StVO, dort heißt es zum §35 Sonderrechte:

Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
Hervorhebung durch mich.

jumbo
28.12.2009, 13:52
dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle,
-Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).

Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!

Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.

Wir teilen die Unterweisung.
Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist

thomas.poggendorf
28.12.2009, 14:13
Auch auf meinem Maschinistenlehrgang ende des letzten Jahrhunderts wurde uns geraten, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn für die gesamte Alarmfahrt einzuschalten.

In der Praxis sollte der Maschinist sich jedoch neben den §§ 35 und 38 auch über die §§ 1 und 3 der StVO gedanken machen.

Nachts mit Einsatzhorn auf der Vorfahrtstraße im Wohngebiet ist meist genauso Unverhältnismäßig wie mit 70 km/h durch eine Spielstraße oder alarmmäßig zu einer Ölspur zu fahren.
Als Maschinist trägt man die Verantwortung für die Alarmfahrt. Sowohl, dass das Fahrzeug und die Mannschaft ankommen, als auch dafür, dass die Bevölkerung nur so wenig wie nötig (zusätzlich) gefährdet und/oder belästigt wird.

Wenn es zu einem Unfall auf der Alarmfahrt kommt, wird durch den zuständigen Richter genauestens geprüft ob die Fahrweise und die Inanspruchnahme von Wegerechten der Situation angemessen waren.

überhose
28.12.2009, 15:20
dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle, -Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).Ich weiß, dass das gängige Praxis ist, und ich weiß, dass es in bestimmten Einzelfällen Sinn macht (wie z.B. Suizid). Rechtlich ist es demnoch falsch. Dann muss man halt konsequenterweise auf das Wegerecht verzichten, und sich auch beim angedrohten Suizid auf die Sonderrechtsebene zurückfallen lassen. Die Freigabe von Wegerechten erkennt der andere Verkehrsteilnehmer nunmal nicht an Drehgeschwindigkeit oder Blitzfrequenz des blauen Lichtleins, sondern am Horn. Kein Horn, kein Wegerecht.


Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!"Eh nur"? Hört sich nach dem alten rheinländischen Grundsatz an "Es ist noch immer gut gegangen". Wenn ich nachts innerorts Wegerecht beanspruchen will, dann mit Horn. Wer sich dadurch gestört oder belästigt fühlt, muss sich damit zufrieden geben, dass der Hornfahrer i.d.R. später wieder weiterschlafen kann als er, oder er zieht in den Wald. Da ist die Chance auf Nachtruhe größer.


Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.
Wir teilen die Unterweisung.
Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen. Hast du mal irgendeine Quelle, wo die Weisungsberechtigung herkommt und was der Pflichtinhalt ist? Ich habe meinen letzten Urlaubstag schon halb mit googlen verbracht, viele bayrische BRK-, FF- und DLRG-Ausbildungspläne gefunden, aber keine Vorgabe, keine Inhalte etc.


Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke istSchon erschreckend, beide Sichtweisen sind völlig am Gesetzestext vorbei, trotzdem scheinen beide Personen "blaulichweisungsberechtigt" zu sein. Das bestätigt mich irgendwie in meinen Ansichten über eine solche Unterweisung, wobei ich euer Modell mit wechselnden Referenten und aktuellem Urteilsbezug an sich gar nicht so schlecht sehe. Man sollte nur aufpassen, dass man die Zuhörerschaft nicht noch mehr verunsichert, wenn sie solch unterschiedliche Sichtweisen präsentiert bekommen.

brause
28.12.2009, 17:07
Hallo Überhose,

ich hätte da was aus NRW, aber ich befürchte auch dort werden deine Fragen nicht wirklich beantwortet...

überhose
28.12.2009, 19:22
Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.


Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind Jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando- Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - Insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen. dass sie belehrt wurden. Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen.Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?

brause
28.12.2009, 19:43
Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?

Ich wage mal den Versuch einer Antwort auf deine letzte Frage:

Die HiOrgs und der BSD sind privatrechtliche Orgs, der Rest ist öffentl. Verwaltung. Laut RDG NRW ist auch der HiOrg u. Privat-RD Verwaltungshelfer, die HiOrg als solche wohl nicht.

Gesetz
über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG):

Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer
(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 soll durch Vereinbarung
auf freiwillige Hilfsorganisationen übertragen werden, wenn deren
Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und ein Bedarf besteht. Auf andere
kann die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 übertragen werden,
soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind. In der Vereinbarung
ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu
regeln.
(2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als
Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher
Aufgaben. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sachlicher
Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

überhose
28.12.2009, 21:12
Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.

Elton9891
28.12.2009, 22:13
Vielen Dank für die ganzen Antowrten.
Also ist das was man uns auf Lehrgang erzählen wollte nicht ganz so richtig wie es hier zu erlesen ist. Ich darf persönlich nur FF-Fahrzeuge bis 3,5t fahren, was bedeutet das ich zur Zeit unser TSW 1500 nicht bewegen darf. War halt nur so eine neugier Frage.
Danke nochmals für die schnellen Antworten

CubeBall
28.12.2009, 22:14
Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?
Bei uns JA. Jedes Jahr das gleiche Spiel. Im Zweifel darf der, der nicht bei der Belehrung war, im Einsatzfall nicht fahren. Sinn oder Unsinn - Ich habe da so meine ganz eigene Meinung dazu. :-)

Gruß
CubeBall

brause
28.12.2009, 22:15
Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.

Gern geschehen, du hast mich ja erst auf die Fragestellung aufmerksam gemacht, also eine typische Win-Win-Situation...

überhose
28.12.2009, 22:20
TSW 1500Was ist das denn (TSF-W meine ich erkennen zu können, aber was bedeutet die 1500)?

bastelheini
28.12.2009, 22:29
wird wohl die wassermenge sein...nach kurzer google suche findet man zb sowas:


http://www.feuerwehr-salzgitter-bruchmachtersen.de/Technik/FL0.htm (1200 l wasser)


http://www.ff-gitter.de/fahrzeug.html (1500l wasser)

überhose
28.12.2009, 22:47
TSF-W mit solchen Tankinhalten sind mir noch nicht begegnet.

Oh Mann, der Wahnsinn nimmt kein Ende...

bastelheini
28.12.2009, 23:00
das kam mir auch in den sinn..

ich bin ja selbst erstaunt über was im feuerwehr forum immer gemeckert wird...

kleine abweichungen von der norm finde ich nicht schlimm....wenn halt noch platz is kann man auch mehr wasser drauf machen...


doch das is ja nun ein wenig übertrieben...

meine frage:

das is ja quasi ein lf 8 mit staffel besatzung und erweiterten tank..?!

beladung müsste doch relativ gleich sein oder? (da die beladung des tsf ja für eine gruppe ausgelegt ist)

Alex22
28.12.2009, 23:14
In einer alten StVO stand in der Tat dies mal so drin.
Das Blaulicht und Horn nur gemeinsam benutzt werden dürfen.

hs112
28.12.2009, 23:45
Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
Horst

Alex22
28.12.2009, 23:56
Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
Horst

Setzen 6.
Und die beiden Urteile hätte ich auch gern.
Wenn du wissen willst wieso benutz die Suchfunktion.

brause
29.12.2009, 00:09
Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
Horst

Und du bist dir wirklich sicher, dass du deine Aussagen mit Quellen belegen kannst?

Wenn ja, dann her damit!

hs112
29.12.2009, 00:19
Voraussetzungen und rechtliche Regelung

Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

* Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
* eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
* flüchtige Personen zu verfolgen oder
* bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Folgen

Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.

Der Einsatz des Sondersignals erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt zwar das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein; die Rechtsprechung und Meinung zu diesem Punkt ist jedoch uneinheitlich.

Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.

Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Auch während einer Einsatzfahrt darf das Fernlicht und das Nebellicht nur gemäß § 17 StVO verwendet werden. Die Lichthupe darf nur verwenden, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.[

hs112
29.12.2009, 00:22
die Statistik besagt bei drei Fahrten mit Folgen, werden 2 mal der Fahrer des SoSi Fahrzeugs und nur einmal der Bürger zur Rechenschaft gezogen. Der Fahrer mit SoSi hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, das er wahrgenommen wurde!
Horst

hs112
29.12.2009, 00:27
http://www.rs-kanzlei.de/urteile/olg/verkr2.pdf

hs112
29.12.2009, 00:35
AZ: 2 C 1934/04

URTEIL

vom 23.11.2005







IM NAMEN DES VOLKES

Das Amtsgericht Schweinfurt erläßt durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schweiger

in dem Rechtsstreit

x - Kläger -

Prozessbevollmächtigte

gegen

1) y - Beklagter -

2) z - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -

wegen Schadensersatz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 folgendes

Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge abgewendet werden, falls nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

Tatbestand:

Am 12.4.2004 kam es in Schweinfurt im Bereich der Kreuzung Paul-Rummert-Ring / Alte Bahnhofstraße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX1 und der Beklagte zu 1 mit dem Rettungswagen des y, amtliches Kennzeichen xxx2, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Kläger fuhr von der alten Bahnhofstraße kommend auf den Paul-Rummert-Ring stadteinwärts Richtung Rusterberg bei grünem Ampellicht ein. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem Rettungswagen bei Rotlicht mit Sondersignal Blaulicht und Martinshorn in den Kreuzungsbereich ein. Am klägerischen Fahrzeug entstand bei dem Zusammenstoß wirtschaftlicher Totalschaden.

Mit der Klage begehrt der Kläger 2.587,27 € Schadensersatz. Wegen der Einzelbeträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Er trägt vor, der Rettungswagen sei mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe nach Passieren des eigentlichen Kreuzungsbereichs versucht, von seiner rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn zum abbiegen über die Ludwigsbrücke zu wechseln, obwohl sich der Kläger auf dieser Fahrspur befunden habe. Der Kläger habe wegen der baulichen Gegebenheiten den Rettungswagen erst erkennen können, als er bereits auf dem Paul-Rummert-Ring eingebogen gewesen sei. Wäre der Beklagte vzu 1 geradeaus weiter gefahren, wäre es zu keinem Unfall gekommen. Erst durch das nach links Ziehen des Beklagten zu 1 sei der Unfall verursacht worden. Er sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Rettungswagen sei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Er habe den Willen gehabt, sein Fahrzeug zu nutzen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.587,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.6.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Der Beklagte zu 1 habe seine Geschwindigkeit auf mindestens 30 km/h verringert. Nachdem sich der Beklagte zu 1 davon überzeugt habe, daß kein anderes Fahrzeug den Einmündungsbereich kreuzte, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Als der Beklagte zu 1 den Einmündungsbereich bereits passiert hatte, sei es zum Aufprall des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Der Kläger habe aufgrund seiner zu hohen Geschwindigkeit versucht, einen Fahrspurwechsel vorzunehmen. Bei Aufprall des Fahrzeugs des Klägers habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1 noch auf der rechten der beiden Fahrspuren befunden. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu, da ein Nutzungswille nicht dargetan sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger den Unfall verschuldet hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. ist der Kläger mit 66 bis 68 km/h in den Krezungsbereich des Paul-Rummert-Ringes eingefahren, obwohl - unabhängig von der innerhalb geschlossener Ortschaften ohnehin nur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - wegen des Kurvenverlaufs lediglich eine Geschwindigkeit von 40 km/h angemessen war. Bei Einhaltung dieser angemessenen Geschwindigkeit hätte der Kläger den Unfall problemlos vermeiden können. Der herannahende Rettungswagen war für den Kläger wegen der großzügigen Gestaltung des Kreuzungsbereichs auch rechtzeitig erkennbar.

Zwar hätte auch der Beklagte zu 1 bei entsprechender Aufmerksamkeit und einer Geschwindigkeit von 30 km/h und mittiger Fahrweise den Unfall vermeiden können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte ein Rettungsfahrzeug im Einsatz mit Sondersignalen fuhr, war er jedoch nicht gehalten, im Kreuzungsbereich leidiglich 30 km/h zu fahren (§ 35 Abs. 5a StVO). Sein Verursachungsbeitrag tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

gez. Dr. Schweiger Richterin am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Schweinfurt, den 25. November 2005 Amtsgericht (Baier)Justizangestellte als Urkundsbeamter (in) der Geschäftsstelle







Landgericht Schweinfurt

32 S 149/05 2 C 1934/04 AG Schweinfurt

Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Februar 2006

in Sachen

x Kläger / Berufungskläger

- Prozessbevollmächtigte -

gegen

1) y Beklagter zu 1 / Berufungsbeklagter

2) z Beklagte zu 2 / Berufungsbeklagte

- Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -

wegen Schadensersatzes



I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.11.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

z u r ü c k g e w i e s e n.

Auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und des Hinweisbeschlusses der Berufungskammer vom 09.01.2006 wird Bezug genommen.

Zum schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers vom 26.01.2006 bleibt lediglich ergänzend anzumerken:

Nach nochmaliger Sachüberprüfung hält die Berufungskammer unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung und den Hinweisbeschluss vom 09.01.2006 daran fest, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben muss. Mit dem Erstgericht geht die Kammer dabei davon aus, dass das Unfallereignis durch ein Fehlverhalten sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 1) ausgelöst (mit-) verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung (§§ 7 Abs. 1, 17 StVG) sieht jedoch ein erhebliches Verschulden beim Kläger, der mit überhöhter (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO) und im Übrigen der Straßenführung nicht angepasster (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) tritt hinter dem Verschulden des Klägers zurück.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren beträgt

2.587,27 Euro.

Hofmann, Präsident des Landgerichts Dotterweich, Richter am Amtsgericht Bühl, Richterin am

brause
29.12.2009, 00:35
Voraussetzungen und rechtliche Regelung

Ganz viel unbelegter Text...

[

Les dir doch einfach mal die §§ 35 und 38 der StVO durch, und dann überleg dir mal, wo dein Fehler liegt...

hs112
29.12.2009, 00:38
Sorgfaltspflichten eines Rettungswagens (938)

(jlp). Auch beim Einsatz von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. Unterlässt der Rettungswagenfahrer diese Gefahrenüberprüfung und fährt er mit 55 km/h bei "roter Ampel" in eine Kreuzung hinein, dann trifft ihn bei einem Unfall eine Haftungsquote von 80 Prozent.

Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 76/08

hs112
29.12.2009, 00:42
aber die Auslegung vor einem Gericht obliegt immer dem Richter- eigentlich sollte der Fahrer mit SoSi immer die Füße still halten- sprich umsichtiger fahren als alle anderen- oder er muß immer damit rechnen in Erklärungsnot zu kommen.
Bei BGS/Zoll oder anderen Kräften der BOS läuft es leider ebenso ab.

TropicOrange
29.12.2009, 01:17
Das übliche Spiel:

Als Feuerwehrmann befindest du dich mit einem Bein im Grab und mit dem anderen im Gefängnis.

Alex22
29.12.2009, 08:13
aber die Auslegung vor einem Gericht obliegt immer dem Richter- eigentlich sollte der Fahrer mit SoSi immer die Füße still halten- sprich umsichtiger fahren als alle anderen- oder er muß immer damit rechnen in Erklärungsnot zu kommen.
Bei BGS/Zoll oder anderen Kräften der BOS läuft es leider ebenso ab.

Lese dir nochmal §35 der StVO durch und dann schreib bitte wo du hier was von blauen Blinklicht und Einsatzhorn ließt um Sonderrechte zu beanspruchen.
Selbst die Müllabfuhr und die Post haben Sonderrechte, wo hat die Müllabfuhr ihr blaues Blinklicht+Einsatzhorn um im Halteverbot zu stehen?

überhose
29.12.2009, 08:36
Als Feuerwehrmann befindest du dich mit einem Bein im Grab und mit dem anderen im Gefängnis.Der Satz ist putzig.
Für das eine Bein gibt es dem Stand der Technik entsprechende PSA, für das andere sind alle Rechtsvorgaben frei zugänglich einsehbar. Das viele Feuerwehrangehörige ihre Beine noch nicht entsprechend fortbewegt haben, liegt an den Beinen selber, und der Rübe die dazu gehört. Es liegt nicht an der restlichen bösen Welt.

TropicOrange
30.12.2009, 00:56
Der Satz ist putzig.


...aber Realität. Vor ein paar Wochen ging hier das Bild von einem verunfallten TSF rum. Ladungssicherung = Fehlanzeige. Wenn sich die TS 8/8 nebst allerlei Kleinkram Zutritt zum Mannschaftsraum verschafft, haben die 4 Mann, die drin sitzen, ziemlich schlechte Papiere. Ich wage mal zu behaupten, dass viele der TSF, die nicht in Kofferbauweise konstruiert sind, nach einem Unfall ähnlich aussehen. Gurte und Kopfstützen? In den meisten Fällen ebenfalls Fehlanzeige.

Solange nichts passiert, macht sich niemand drum Gedanken.


Und zu dem Gefängnis-Bein:
Welcher Feuerwehrmann macht sich denn schlau über die Gesetzeslage und liest die Veröffentlichungen des örtlichen KFV? Es besteht z.B. immer noch große Unwissenheit, wann SoSi genutzt werden darf, etc... Ich hab mich gerade beim Durchstöbern des Atemschutzmasken-Pflegethreads schon sehr gewundert, wie in manchen Feuerwehren aufgrund Schludrigkeit/Faulheit mit der Gesundheit bzw. dem Leben der Kameraden Roulette gespielt wird. Ich muss ehrlicherweise dazusagen, dass wir in unserer FF noch keine PA haben und ich dementsprechend auch wenig Ahnung von der Thematik habe. Aber was um Gottes Willen spricht denn dagegen, dass ich als AGW nach Vorschrift arbeite und somit garantiere, dass das Gerät in einwandfreiem Zustand ist, anstatt mich auf irgendwelche Pokerspielchen einzulassen und "im Falle des Falles" infolgedessen in Erklärungsnöte zu gelangen.

Wie oben gilt: Solange nichts passiert,

überhose
30.12.2009, 08:32
...aber Realität.Es steht aber jedem Feuerwehrangehörigen frei, diese Realität zu seinem Gunsten zu beeinflussen.
Durch Eigeninitiative, durch Auswahl geeigneter Führungskräfte, durch Motivation zur Aktualisierung des eigenen Wissens (und evtl. dessen Weitergabe), als letzte Konsequenz durch Wechsel des Zeitvertreibs.

Wenn ich Sätze wie
Als Feuerwehrmann befindest du dich mit einem Bein im Grab und mit dem anderen im Gefängnis.lese, verstehe ich das so als wenn der arme Feuerwehrmann sich nicht dagegen wehren kann. Das ist aber einfach falsch. Siehe oben.
Warum es viele nicht machen? Das kann ich dir auch nicht beantworten. Jedenfalls nicht, ohne eine Qualitätsdiskussion anzufangen (btw: eben die aktuelle PM des DFV zu Silvester gelesen: "1,3 Millionen Feuerwehrangehörigen in Deutschland steht zu Silvester die arbeitsreichste Nacht des Jahres bevor"...).


Solange nichts passiert, macht sich niemand drum Gedanken.Es ist ja so ziemlich alles schon passiert, nur halt woanders, zu weit weg, aus Umständen auf die man selber ja noch nie getroffen ist und die alleine deswegen ja auch nie eintreffen können, und eine Interessenvertretung die sowas verbreiten könnte gibt's ja nicht... :-(

Wieviele Unfälle auf Einsatzfahrten passieren überhaupt, werden öffentlich (http://www.christian-fleschhut.de/unfaelle_deutschland.html - Danke an "Flesch" für diese Auflistung)?

Das TSF, das du ansprichst, dürfte einer, wenn nicht sogar der am weitesten verbreitete Fahrzeugtyp (im Sinne der Aufbauform) in Deutschland sein. In wievielen Wehren wurden/werden Unfälle wie der genannte angesprochen (http://christian-fleschhut.de/TSF-Unfall_16_04_2003.html)?

Zu den Atemschutzwartungsvorschriften, die an anderer Stelle gerade diskutiert werden, könnte man das Extrembeispiel hier anführen: http://www.moz.de/index.php/Moz/Article/category/F_rstenwalde/id/287252

Zu Atemschutzunfällen gibt es mehrere umfangreiche, veröffentlichte Unfallberichte (und Urteile), eine Internetseite die sich nur damit beschäftigt und auch jeden noch so kleinen Zwischenfall aufgreift und recherchiert - wieviele Wehren wissen das, bzw. reagieren darauf?

Die ganzen Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht der Unfallkassen resultieren größtenteils aus Unfällen, mit denen die Unfallkassen schon konfrontiert wurden - welchen Stellenwert haben die UVV in den Wehren?

(Diese Auflistung könnte man noch weiterführen)

Mr. Blaulicht
30.12.2009, 12:32
Warum es viele nicht machen? Das kann ich dir auch nicht beantworten.
Aber ich!
In vielen Einheiten - sei es bei der FW oder bei den HiOrgs - stehen an der Spitze immer noch die "alten" Herren (oder welche, die von den alten Herren "geduldet" werden) aus der guten alten Zeit, in der vieles einfach nicht geregelt war und man in vielen Dingen einfach improvisieren musste und auch improvisiert hat. Dabei sind die unterschiedlichsten Konzepte entstanden. Natürlich ist das eigenen Konzept immer das beste, weil: Was seit Jahren gut ging, kann doch jetzt nicht so schlecht sein. Und die Sesselfurzer von irgendwelchen Verbänden haben doch sowieso keine Ahnung, wie es "an der Front läuft"! (so oder so ähnlich im eigenen Stall schon gehört!).

Die Arbeitsweisen, mit welchen im Moment gearbeitet werden, die ganzen "Standards" werden also aus Loyalität und Kameradschaft weitergeführt, jenseits jeglichen Sinn und Verstandes und jedwedem rechtlichen Bewusstsein!

Und der "kleine" Helfer hat entweder nix zu melden oder traut sich das nicht. Wenn man etwas verändern möchte, stellt man sich ziemlich schnell ins Abseits oder schießt sich ganz ab. Auch das habe ich schon mehrfach selbst erlebt - teilweise an mir selbst.
Und solange das so ist, und der Druck von außen, also von den Verbänden, den BGs und der Politik nicht massiv zunimmt und auch durchgesetzt wird, wird sich das auch nicht ändern!

Gruß, Mr. Blaulicht

überhose
30.12.2009, 13:56
Die Antwort hätte ich mir auch selbst geben können ;-) (vielleicht nur mit etwas mehr Kraftausdrücken).
Mir will trotzdem nicht in die Rübe, warum der einzelne Feuerwehrangehörige angesichts solcher Zustände nicht noch konsequenter reagiert.
Ich kenne z.B. inzwischen 3 Fälle, wo recht engagierte Leute bis in Führungspositionen hochsteigen, dort ein paarmal gegen Wände klatschen (mit Ideen, die ich im Jahr des Herrn 2010 als "Standard" bezeichnen würde), daraufhin ihre Führungsposition hinschmeißen - als "normaler Indianer" danach aber weiterhin brav ihren Dienst verrichten und die Missstände als Mitläufer akzeptieren. Wieso? Das veraltete, risikoreichere, rechtswidrige Verhalten ist bekannt, Mittel dagegen auch, aber man ändert nix - dann wäre doch für mich sofort Feierabend.

El Diablo
30.12.2009, 22:49
Hallo!

Also bei uns gibt es eine jährliche Belehrung der StVO §§ 35, 38. Dies erfolgt durch die eigenen Fahlehrer der Feuerwehr (teils Beamte, teils Angestellte). Wer an dieser Belehrung in einem Kalenderjahr nicht teilnimmt darf keine Einsatzfahrzeuge mehr führen, bis er diese nachgeholt hat.

Es macht Sinn, dass das Martinshorn die ganze Zeit durchläuft. Es könnten Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr in den laufenden Verkehr eingreifen, da sie vorher das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben. Allerdings gibt es auch Einsatzszenarien, wo es einsatztaktisch von Nachteil ist mit Sonderechten anzurücken. Beispiel hierfür: Person droht zu springen oder sonstige Suizidandrohungen.

Jeder sollte sich bewusst sein welche Verantwortung er für sich und die Kameraden hat und er sollte so fahren, wie er es selbst verantworten kann.

sschaebe
31.12.2009, 08:14
Es macht Sinn, dass das Martinshorn die ganze Zeit durchläuft. Es könnten Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr in den laufenden Verkehr eingreifen, da sie vorher das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben.

Dabei nimmst Du aber kein Wegerecht in Anspruch (den Du hättest auch ohne Blau + Horn Vorfahrt, da derjenige welcher aus dem ruhenden Verkehr kommt, Vorfahrt achten muss).
Mir hat mal ein Rechtsanwalt (zudem RA gesagt) Blau + Horn ist nur dort von Nöten wo Du keine Vorfahrt hast, aber Vorfahrt haben willst (mit entsprechendem Vorlauf).

Gruß
Simon

überhose
31.12.2009, 10:57
Und genau dieser "Vorlauf" macht die ganze Geschichte so interessant.

sschaebe
01.01.2010, 23:27
Und genau dieser "Vorlauf" macht die ganze Geschichte so interessant.

Was in der gängigen Rechtssprechung sich mit 3 Tonfolgen (ca. 15 sek) festgesetzt hat. Also durchaus eine vorrausschaubare Strecke.

Gruß
Simon

pageboylover
08.01.2010, 12:29
15 Sekunden ?!

Wenn man mit SOSI fahren will macht man Horn und RKL an und an der Einsatzstelle erst wieder aus.

Alles andere ist rechtlich immer fragwürdig.

Natürlich fährt auch bei uns keiner für Wasser im Kelleroder Ölspuren mit Sonder.

sschaebe
08.01.2010, 13:53
15 Sekunden ?!
Wenn man mit SOSI fahren will macht man Horn und RKL an und an der Einsatzstelle erst wieder aus.
Alles andere ist rechtlich immer fragwürdig.
Natürlich fährt auch bei uns keiner für Wasser im Kelleroder Ölspuren mit Sonder.

Und wundert sich, das die Ohren klingeln, keiner ein FWH (siehe: http://www.funkmeldesystem.de/foren/showthread.php?t=44720 ) in der Nähe haben möchte, ...

Und dann zeige mir doch bitte noch den Paragraphen bzw. die Rechtsverordnung in der die Legende drinsteht, das man durchgehend mit RKL und Horn zu fahren hat.
Einfach bei der Fahrt sich auf die Fahrt konzentrieren (und nicht auf irgendwelchen Funksprüche, in der Karte lesen (macht der Beifahrer), PSA anziehen, ...) und vorrausschauend fahren. Dann kommen alle sicher an, und es muss niemand unnötig durch Dauerhorn belästigt werden.

Gruß
Simon

Mr. Blaulicht
11.01.2010, 14:05
15 Sekunden ?!

Wenn man mit SOSI fahren will macht man Horn und RKL an und an der Einsatzstelle erst wieder aus.

Alles andere ist rechtlich immer fragwürdig.

Natürlich fährt auch bei uns keiner für Wasser im Kelleroder Ölspuren mit Sonder.
So natürlich ist das nicht. Es gibt genug Wehren, die auch zum Tanken mit SoSi fahren würden, wenn es niemand verbietet.

Schönstes Beispiel: Als eine Berufsfeuerwehr hier in die neue Wache umgezogen ist, sind alle Fahrzeuge im Konvoi mit SoSi gefahren. Der RTW, der mit SoSi zu einem Notfall ausrücken wollte, stand minutenlang in der Ausfahrt fest, weil Feuerwehrs Show machen mussten!

Soviel dazu.

Der Rest ist natürlich Quatsch. Ein Einsatzhorn bzw. eine akkustische Warnung muss nur dann verwendet werden, wenn man von anderen Verkehrsteilnehmern eine Reaktion (das Vorbeilassen etc.) erreichen möchte. Wenn niemand da ist, der zur Seite fahren, auf seine Vorfahrt verzichten etc. soll, braucht man auch kein Horn.
Und das ist rechtlich nicht im Geringsten fragwürdig.

Was sagen eigentlich die Berufsgenossenschaften zur Lärmbelastung während Einsatzfahrten?

Gruß, Mr. Blaulicht

sschaebe
11.01.2010, 16:50
Was sagen eigentlich die Berufsgenossenschaften zur Lärmbelastung während Einsatzfahrten?


Einiges. Deswegen dürfen bei unseren neuen RTWs, ... auf dem Dach keine E-Hörner mehr verbaut werden. Die müssen in den Kühlergrill.

Gruß
Simon

nederrijner
11.01.2010, 17:14
Was sagen eigentlich die Berufsgenossenschaften zur Lärmbelastung während Einsatzfahrten?
Was sollen die schon sagen? Mach eine Gefährdungsbeurteilung und komme deinen Arbeitgeberpflichten nach.

Es gibt eine staatliche Vorschrift (LärmVibrationsArbSchV), die gilt über den Anhang 1 der GUV-V A1 auch für Versicherte, die ehrenamtlich tätig sind.
Diese Verordnung gibt einen Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) als Auslöseschwelle und von 85 dB(A) als Expositionsgrenzwert vor. In Ausnahmefällen kann behördlicherseits zugelassen werden, dass der Wochenlärmexpositionspegel herangezogen wird.

Das heißt die zeitlich gemittelte Lärmbelastung an einem Tag darf maximal 85 db(A) über 8 h entsprechen. Herrscht bei SoSi-Fahrt zum Beispiel ein Lärmpegel von 100 dB(A) am Arbeitsplatz des Beschäftigten und hat er ansonsten "Ruhe" (angenommen mit 55 dB(A)), entspricht dies bei einer 24h-Schicht 15 Minuten SoSi am Tag bis zum Erreichen des Grenzwertes. Lärmschutzmaßnahmen werden aber bereits vorher bei Erreichen des Auslösewertes notwendig, nämlich nach knapp 5 Minuten SoSi am Tag.

Die 100 dB(A) sind jetzt von mir willkürlich angenommen, konkrete Werte hängen sehr stark von den konkreten Gegebenheiten (Art der SoSi-Anlage und des Fahrzeuges, Einbauort, Anzahl und Dauer der Nutzung) ab und sind daher durch den "Unternehmer" im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.