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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urteil OLG Celle zu Mobilfunkgeräten im Stassenverkehr - Auswirkung auf BOS-Funk?



brause
29.07.2009, 15:49
Das OLG Celle hat sich zur Definition von Mobilfunkgeräten im Sinne des §23 StVO geäussert:

http://openjur.de/u/31059-311_ssrs_29-09.html

Hat das jetzt Auswirkungen auf den BOS-Funk? Grundsätzlich besteht ja auch hier die Möglichkeit der Überleitung in öffentliche Telefonnetze (zumal ja auch die Vermittlung durch eine Zentrale genannt wird).

überhose
29.07.2009, 17:45
Ich habe vor 3 Jahren diese Frage schon mal gestellt, damals war man sich eigentlich ziemlich einig, dass Funkgeräte keine Telefone seien und die HiOrgs daher keine Schwierigkeiten bekommen könnten: http://feuerwehr-forum.de/f.php?m=348728#348728
Belege dafür hab ich bis heute keine gefunden, nur eine beleglose Aussage der LFS BaWü: http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu/1118293_l1/index.html

Ob das Urteil jetzt Auswirkungen hat, bezweifel ich. Die Nutzung im öffentlichen Fernsprechnetz ist doch ein äußerst seltener Fall im 4m-BOS-Funk, auch wenn es technisch möglich wäre. Im Digitalfunk wird diese Möglichkeit ja sehr stark als Pluspunkt beworben, insofern wäre eine Klärung des Punktes doch irgendwann mal nützlich. Andererseits sollte man im Jahre 2009 (und in den irgendwann kommenden Digitalumrüstaktionen) so clever sein, und in Fahrzeugen mit hoher "Alleinfahrwahrscheinlichkeit" Freisprecheinrichtungen vorsehen (und als Fahrer natürlich auch nutzen).

StrangeQ
29.07.2009, 18:06
ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/feuerwehr/rechtl_grundlagen/gesetzl_regelg_mobilfunk.pdf

(ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)

überhose
29.07.2009, 18:50
Interessant, dass das ISM Bayern davon ausgeht, dass der § 23 "in aller Regel" nicht durch den 35 aufgehoben wird.

nederrijner
29.07.2009, 19:02
Die Begründung steht doch im nachfolgenden Satz, wenn man möchte, dass während der Fahrt durch den Fahrer telefoniert wird, soll man die technischen Voraussetzungen dafür schaffen. Das ist Stand der Technik.
Denn ansonsten kann man sich schon fragen, ob es - sofern das Telefonieren wiederholt notwendig wird - dirngend geboten ist und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtig.

Insofern ist die Auffassung des Ministerium eigentlich zu begrüßen, die Freisprecheinrichtung nutzt dem Fahrer und wenn so ein gewisser Druck aufgebaut wird ... Würde man das nicht so sehen, weil die Freisprecheinrichtung zum Beispiel Geld kostete, könnte man ja auch gleich fordern, dass Feuerwehrleute ohne entsprechende Ausbildung die Fahrerlaubnis ... Moment. Da war was. :(

Poli
29.07.2009, 19:44
... besteht zur Zeit grundsätzlich keine Gefahr der Auswirkung auf den BOS-Bereich! Selbst wenn es die Möglichkeit von Überleitungseinrichtungen gibt, stellt sich die Frage, wer sei hat und wie oft sie tatsächlich in welchem Zusammenhang und vor allem während der Fahrt genutzt werden.

Viel interessanter wird es natürlich mit der auf uns zukommenden neuen Technik, die mit dem Funkgerät Telefonie grundsätzlich möglich macht, soweit die Technik "freigeschaltet" wird.

Denn dann zieht der 1. Leitsatz des Urteiles zu 100%!

MfG

Florian Feuerbaer
29.07.2009, 21:41
Hmm es gibt ja nicht nur Leute im BOS Funk die eine Überleiteinrichtung betreiben... gibts auch noch im Betriebsfunk, und da könnte es dann wieder anders aussehen!?

Fabpicard
30.07.2009, 00:06
Was soll man nur dazu sagen...

Falls wir irgendwann mal die Tetra-Geräte (oder auch eine der kommenden Generationen *g*) bekommen, werden unsere Fahrzeuge alle mit passender Freisprecheinrichtung ausgerüstet...

Allerdings werd ich mir nicht mehr die Arbeit machen und für kommende Technik (wo wir noch nicht wissen welche) kompatible Freispechanlagen an ein 7b knisseln ;)

So lange muss dann halt der Beifahrer funken :D

MfG Fabsi

Chr881986
30.07.2009, 00:26
Was soll man nur dazu sagen...

Falls wir irgendwann mal die Tetra-Geräte (oder auch eine der kommenden Generationen *g*) bekommen, werden unsere Fahrzeuge alle mit passender Freisprecheinrichtung ausgerüstet...

Allerdings werd ich mir nicht mehr die Arbeit machen und für kommende Technik (wo wir noch nicht wissen welche) kompatible Freispechanlagen an ein 7b knisseln ;)

So lange muss dann halt der Beifahrer funken :D

MfG Fabsi
"Ironiemodus"
Oder wir fahren rechts ran, machen den Motor aus, setzen unseren Funkspruch ab und dann kann es weiter gehen.
"Ironie"

Grüße

Mister-X
30.07.2009, 02:06
"Ironiemodus"
Oder wir fahren rechts ran, machen den Motor aus, setzen unseren Funkspruch ab und dann kann es weiter gehen.
"Ironie"

Grüße

3 drücken... los fahren.... ankommen.... 4 drücken... fertig... ;o)
soweit zur theorie *grins*

nederrijner
30.07.2009, 08:20
Bitte dran denken, dass es eigentlich nur um die Fälle der Alleinfahrer geht. Die allermeisten Einsatzfahrzeuge sind ja hoffentlich immer noch mit mind. zwei Personen besetzt, so dass dann nicht der Fahrer funken muss.
Für die typischen Alleinfahrer ist eine Freisprechanlage doch wirklich nicht verkehrt (haben wir im ELW jetzt auch schon für 4m und 2m).

Fabpicard
30.07.2009, 23:59
Die allermeisten Einsatzfahrzeuge sind ja hoffentlich immer noch mit mind. zwei Personen besetzt, so dass dann nicht der Fahrer funken muss.

Tja... klar, bei der FW sind meistens wirklich genug Leutchens aufm Auto...

Aber grad im RD sind es zwar mindestens 2...

Allerdings wer funkt, wenn der Beifahrer im Patientenraum ist? Und es ist das häufigste Gefährt, der KTW der keine 2. Besprechungseinrichtung hat?

MfG Fabsi

Poli
31.07.2009, 08:32
Allerdings wer funkt, wenn der Beifahrer im Patientenraum ist? Und es ist das häufigste Gefährt, der KTW der keine 2. Besprechungseinrichtung hat?

MfG Fabsi

In dem Urteil geht es doch gar nicht um das Funken, sondern um die Option der Telefonie mit dem Funkgerät! Die Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes ist doch die Voraussetzung und Grundlage des Urteils! Mir ist es unverständlich, warum nun in Richtung Einzelfahrer, Funken und Statusmeldung bei Einzelfahrern diskutiert wird. Die sind nicht im Geringsten betroffen.

nederrijner
31.07.2009, 08:47
Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...

Zum KTW: Tjanu, dann müsste man beim KTW eben dafür sorgen, dass es geht. Eine Freisprecheinrichtung ist doch kein Hexenwerk ... Kostet Geld, klar, aber die bei den BOS immer aufblitzende Sichtweise, alles was zusätzliches Geld koste sei unzumutbar und nicht umzusetzen (s. Führerschein) ist irgendwie auch, äh, seltsam. Mir wäre es als Fahrer jedenfalls lieber, wenn ich beide Hände am Steuer behalten könnte.
Andererseits funken die KTW bei uns auch nicht so wirklich häufig.

AkkonHaLand
31.07.2009, 13:52
ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/feuerwehr/rechtl_grundlagen/gesetzl_regelg_mobilfunk.pdf

(ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)

Hier dann mal der komplette verlinkte Text des StMi Bayern:
(@ StrangeQ: sagt mir mal, welchen Passus du meinst, dann mach ich ihn noch fett..)


Gesetzliche Regelung für die Benutzung
eines Mobilfunkgerätes während der Fahrt;
Auswirkungen auf die Feuerwehren
Ab 1. Februar 2001 gilt folgender § 23 Abs. 1a StVO:
" (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons
aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und
bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Künftig wird also die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
untersagt sein. Nur die Benutzung des Mobiltelefons mittels Freisprechanlage
wird während der Fahrt weiter erlaubt bleiben.
Das Verbot der Benutzung von Auto- oder Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt gilt auch für die Feuerwehren. Eine Umgehung
dieser Regelung durch Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß
§ 35 Abs. 1 StVO kommt in aller Regel nicht in Betracht. Sofern die Verwendung
von Mobiltelefonen in Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr durch
die Fahrzeugführer vorgesehen bzw. beabsichtigt sind, sind diese Fahrzeuge
mit Freisprecheinrichtungen ausstatten.
Die Benutzung von Funkanlagen der Sicherheitsbehörden (BOS-Funk) in
Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der
Hilfsorganisationen fällt dagegen nicht unter die neue Regelung in § 23
Abs. 1 a StVO. Da die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht
und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert, kann es dennoch in schwierigen
Verkehrssituationen erforderlich sein, während der Benutzung der
Funkanlage mit dem Fahrzeug kurz anzuhalten; dies liegt im Ermessen des
Fahrzeugführers. In aller Regel ist ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit
mehreren Personen besetzt, so dass die Benutzung der Funkanlage durch
einen Beifahrer erfolgen kann.
Fahrzeuge neuerer Bauart sind mit umfangreicher Elektronik ausgestattet
(z.B. Motorsteuerung, Sicherheitssysteme, wie Airbags, ABS). Um eine Beeinflussung
der Bordelektronik durch Funkanlagen mit möglichen nicht absehbaren
negativen Folgen für die elektronischen Systeme in Kraftfahrzeugen
auszuschließen, dürfen Funkanlagen in Kraftfahrzeugen zudem nur mit
geeigneten Außenantennen betrieben werden. Näheres dazu ist aus der
Betriebsanleitung der jeweiligen Fahrzeuge zu entnehmen. Im Zweifelsfalle
sollte der Fahrzeughersteller konsultiert werden.

Poli
31.07.2009, 14:20
Wie Du vielleicht anhand der Posting sehen kannst, geht es in diesem Diskussion um den bisher noch nicht eingetretenen Fall, dass die Regelungen eben nicht nur für das Telefonieren, sondern auch für das Funken gelten ...


Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!

überhose
31.07.2009, 14:32
Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!Wenn der erste HiOrg-Angehörige während eines Funkspruchs einen Unfall hat, und danach in die Rechtswalze gerät, wäre man froh, dieses Ei schon längst ausgebrütet zu haben. Es sind schon Dinge geregelt worden die weitaus weniger wahrscheinlich sind.

Und so OT sind wir hier doch gar nicht. Schlechte Laune?

DG3YCS
31.07.2009, 14:47
Hi,


Also diskutieren wir hier über ungelegte Eier und vollkommen am Ursprung vorbei. Gut! Habe ich jetzt auch verstanden!

Naja, nicht ganz...

Eigendlich geht es darum:
Im Urteil wird ganz klar zwichen dem "Typischen Funk" und Mobiltelefonen unterschieden.
Es wird klar aufgezeigt das der "Typische Funk" wozu auch unser BOS Funk zählt ebend nicht verboten ist.

Da sich die Technik aber ziemlich ähnlich ist -(Ein Handy ist ja auch NICHTS anders als ein Digitales DUPLEX Funkgerät für 900-1800-2000Mhz mit Signalisierung - sieht man ja auch daran das man ein C-Netz Autotelefon mit wenig Aufwand zum Afu Funkgerät umbauen kann bzw. mit einer Service Karte ohne Umbau schon immer als reines Funkgerät auf Cnetz Kanälen nutzen konnte) - ist das Gericht aber bemüht eine Sinnvolle Unterscheidung zwischen Funk und Telefon zu finden.

Diese hat das Gericht dann durch die Möglichkeit zum Kontakt mit dem Öffentlichen Telefonnetz gefunden! (Dem ich zu sagen wir mal 90% Prozent zustimmen kann!)
Kann man mit dem Gerät in das öffentliche Telefonnetz telefonieren, so ist es ein "Telefon" und JEGLICHES Bedienen ist Verboten, kann man damit keinen Kontakt zum öffentlichen Telefonnetz herstellen so ist es ein Funkgerät und die Benutzung legal.

Was ich als Techniker daran auszusetzen habe ist, das man ja Theoretisch mit jedem Funkgerät auch ins öffentliche Netz kommen kann, sofern jemand über eine "Funkgabel" handvermittelt. Damit ist die gewollte und so schön vom Gericht herausgearbeitete Unterscheidung wieder hinfällig - Daher wäre eine Formulierung wie "Selbstwählbetrieb ins Öffentliche Netz" besser gewesen...

Aber um auf den Grund der der Diskussion zurückzukommen.

Das Gericht hat zwischen Telefonen und Funkgeräten unterschieden. Jedes Gerät mit dem man ins öffentliche Netz kommen kann ist ein TELEFON. Daher ist jegliches BEDIENEN des Gerätes verboten - egal ob tatsächlich ein Telefonat stattfindet oder nicht.
-> Nun sollen wir aber irgendwann mal TETRA bekommen. Bei TETRA ist die Direktwahl ins öffentliche Netz aber ein beworbenes Feature. Damit sind im Sinne der Definition des Gerichtes ALLE Tetra Geräte TELEFONE und fallen unter den "Handyparagraphen". Somit dürfen bei Laufenden Motor weder ein HRT noch ein Mikrofon vom Fahrer in die Hand genommen werden. Einzig eine Freisprechanlage wäre noch zulässig...
-> Und darum dreht sich die Diskussion. Es ist zwar noch "Zukunftsmusik, aber doch absehbar und keinesfalls völlig hypothetisch.

Gruß
Carsten

Poli
31.07.2009, 14:55
Schlechte Laune?

Nö! Ganz im Gegenteil.

Habe mir nur außer den Leitsätzen auch mal die dann folgenden Erläuterungen des OLG Celle durchgelesen. Demnach könnte man sich die Diskussion in Richtung "Funken" bei der uns zur Zeit zur Verfügung stehenden Technik eigentlich sparen. Das war eigentlich die Richtung in die ich wollte.

Denn im Urteil steht:


aa. § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten.

Ferner:


Indessen kann unter Berücksichtigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem
äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann. Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.

Auch wenn dort einschränkend folgendes aufgeführt ist,


Diese Ansicht hält sich nicht nur im Rahmen des möglichen Bedeutungssinns („Benutzung eines Mobil oder Autotelefons“), sie entspricht auch der Begründung des Verordnungsgebers, der ausdrücklich von „sämtlichen Bedienfunktionen“ spricht und damit die Herstellung einer Telefonverbindung im öffentlichen Fernsprechnetz nicht für erforderlich hält.

halte ich die Nutzung der normalen Funkfunktion noch nicht von diesem Urteil abgedeckt, bzw. berührt. Denn mit endscheidend für den Urteilspruch ist die Einlassung des Betroffenen, der selber angab das:


Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein MobilFunkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar.

Und nun erkläre mit bitte mal jemand, welche bei BOS Verwendung findenden FuG die Voraussetzung erfüllen nach Größe, Ausgestalltung und Bedienung mit einem Handy/Mobilfunkgerät verwechselt werden zu können, bzw. diese Voraussetzungen erfüllen?

Vielleicht wird es jetzt ein wenig transparenter, was ich ausdrücken wollte.

überhose
31.07.2009, 16:56
Ja, jetzt hab ichs. Deine vorherigen Antworten sahen für mich etwas schlechtgelaunt aus ;-)


Und nun erkläre mit bitte mal jemand, welche bei BOS Verwendung findenden FuG die Voraussetzung erfüllen nach Größe, Ausgestalltung und Bedienung mit einem Handy/Mobilfunkgerät verwechselt werden zu können, bzw. diese Voraussetzungen erfüllen?Aktuell: fällt mir gerade keines ein.
Zukünftig: Alle mir bisher bekannten Tetra-Geräte...
Und ich denke eben, dass man sich bei dieser Sache nicht nur auf die derzeitige Technik versteifen sollte, sondern auch schon mal einen Blick in die Zukunft wirft (wann immer diese denn dann mal eintreten wird...).

Bleibt die Frage, was mit "echten" Mobiltelefonen auf Einsatzfahrten ist, wenn diese von einem Alleinfahrer genutzt werden und eine Freisprecheinrichtung nicht vorhanden oder defekt ist. Ich denke da z.B. an alleinfahrende Ärzte in NEF's, was zwar in der heutigen Zeit selten der Fall sein dürfte, andererseits aber in vielen OrgL- oder ÄLRD-Konzepten wieder vorgesehen wird. Dass das StMI Bayern sagt, "in aller Regel" falle dies nicht unter die Sonderrechte, weil die Fahrzeuge mit Freisprecheinrichtungen ausgestattet sein sollen, ist mir da einfach etwas zu wage.

nederrijner
31.07.2009, 18:41
Im Endeffekt hat das auch nicht das StMI zu entscheiden.
Solange sich also keine ständige Rechtssprechung der Gerichte herausbildet oder der Gesetzgeber das ausreichend konkretisiert, wird man da immer mit vagen Interpretationen zu tun haben. Ersteres ist mangels Fällen zunächst einmal nicht zu erwarten (und selbst dann kann es immer noch sein, dass einmal ein Gericht gegenteilig entscheidet), zweiteres ist noch unwahrscheinlicher.

Poli
31.07.2009, 19:41
Aktuell: fällt mir gerade keines ein.

Mir auch nicht! Jedenfalls keins aus meinem Dienstbereich!


Zukünftig: Alle mir bisher bekannten Tetra-Geräte...

Da kam von mir in meinem ersten Posting dieses Threads schon der dezente Hinweis.

Aber schön, das wir alle Klarheiten beseitigen konnten!http://www.smilietown.de/smilies/finger/finger_048.gif (http://www.smilietown.de)

brause
31.07.2009, 20:11
Aktuell: fällt mir gerade keines ein.


Ist für mich auch ganz neu, aber aus einem anderem Forum:

Es ist wohl bei der Carls-Box möglich, auch ein GSM-Modul zu integrieren, welches dann genau wie der OS-Funk und Navi über ein geneinsames Bedienteil bedient werden. Somit wäre zumindest diese Kombination von dem Urtei efasst, oder?