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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Pflichten Atemschutzgeräteträger



knuddl
13.05.2009, 21:14
Hallo Leute,

welche Pflichten hat ein Atemschutzgeräteträger denn eigentlich zu Absolvieren?

Also Übungen, Weiterbildungen, Unterweisungen?

Das hier:

- 1 mal jährlich Besuch der Übungsstrecke

- 1 mal jährlich einen Einsatz/Übung unter Atemschutz

- 1 mal jährlich UVV-Unterweisung

- Alle 3 Jahre Untersuchung nach G26.

sonst noch was???


Grüße

J@n
13.05.2009, 21:24
Hallo,

das mit der jährlichen Unterweisung steht so in der FWDV 7:



Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen
sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.

Gruß Jan

Postgolf
13.05.2009, 21:31
Was ist wenn man mehrere Jahre nicht in die Strecke usw geht..Muss man dann den Lehrgang neu machen???

Weil ich Beruflich seit ein paar Jahren Feuerwehrpause mache..

DME-Murxer
13.05.2009, 22:00
Was ist wenn man mehrere Jahre nicht in die Strecke usw geht..Muss man dann den Lehrgang neu machen???

Weil ich Beruflich seit ein paar Jahren Feuerwehrpause mache..

Nein, den Lehrgang musst du nicht neu machen.
Aber bevor du wieder unter PA an Einsätzen teilnehmen darfst, musst du vorher die anderen Vorraussetzungen (G26.3, Unterweisung, Leistungsnachweis,Übung) erfüllt haben.

Postgolf
13.05.2009, 22:15
Ok super da bin ich ja beruhigt ;)

Werd demnächst wieder beitreten :)

überhose
15.05.2009, 20:35
das mit der jährlichen Unterweisung steht so in der FWDV 7Genauso wie der Rest ;-)
Z.B. die Punkte 3, 4, 7, 9 würde ich auch zu den Pflichten des AGT zählen.

Georgeman
21.05.2009, 08:41
Aber aufpassen mit Unterweisung ist in diesem Fall ein spezielle Atemschutz Unterweiung gemeint die auch die Bedienung der Geräte usw enthalten kann/soll.

Nicht zu verwechseln mit der jährlichen Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53

überhose
21.05.2009, 20:16
Nicht zu verwechseln mit der jährlichen Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53Es gibt keine "jährliche Wiederholungsunterweisung nach GUV-V C53". Diese Vorschrift sagt aus:
"Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."
Da steht nix von jährlich.

Georgeman
01.09.2011, 21:10
Mal wieder aufwärmen.

Natürlich steht es da nicht drin dafür besagt aber schon die BGV-A1 bzw. GUV-A1 Grundsätze der Prävention, das Unterweisungen jährlich zu wiederholen sind. Das gilt für öffentliche Feuerwehren nach FwDV 7 oder in der Industrie Nach BGR190....

überhose
01.09.2011, 22:17
Natürlich steht es da nicht drin dafür besagt aber schon die BGV-A1 bzw. GUV-A1 Grundsätze der Prävention, das Unterweisungen jährlich zu wiederholen sind.Da steht nicht nur "jährlich", da steht mindestens jährlich.
Dadurch ist das, was viele Wehren mit der einmal im Jahr stattfindenden UVV-Einschläferstunde abhalten, zwar im Rahmen der Vorschriften, aber nicht im Sinne der Vorschriften.

Feuermelder
01.09.2011, 22:29
Hi,

also bei uns wird es wohl ein bisschen außerhalb der Regel gehandhabt. Bei uns sieht die Wehrführung mindestens zwei Besuche auf der Übungsstrecke vor. Auch soll mindestens einmal im Jahr der Brandübungsraum zur Heißausbildung genutzt werden. Übungsläufe habe wir bei drei Zugübungen immer sichergestellt. Zudem kommen auch noch mal praktische Ausbildungsdienste wie das Vorgehen im Innenangriff dran. Weiter wird mit den Geräteträgern einmal im Jahr eine Begehung in besonders gefährdeten Objekten gemacht. Die Unterweisung in UVV steht jeweils zum Jahresbeginn- und Ende auf dem Plan. Zudem kommt dann noch die jährliche Unterweisung an den Geräten und Einrichtung wie Totmannwarnern usw. Die G26.3 alle drei Jahre versteht sich dabei von selbst. Wobei ich, auf eigenen Wunsch, auch schon nach zwei Jahren erneut zur G26.3 gegangen bin.

Ich denke, dass das alles in allem ein gutes Programm ist.